Die Schenkung ist eine Möglichkeit, noch zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens auf die Erben zu übertragen. Anders als beim Erbe erfolgt die Übergabe bereits vor dem Ableben des Erblassers. Diese Form der Vermögensübertragung hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch einige Dinge, die beachtet werden sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Schenkungen ermöglichen es, Vermögen schon vor dem Tod des Erblassers auf die Erben zu übertragen.
- Mit einer Schenkung sind steuerliche Vorteile verbunden, da der Steuerfreibetrag alle 10 Jahre genutzt werden kann.
- Es gibt verschiedene Arten von Schenkungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
- In einigen Fällen wird die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet.
- Es ist empfehlenswert, bei größeren Vermögenswerten einen Schenkungsvertrag aufzusetzen.
Das Wichtigste zum Nachlassverzeichnis – Infografik
Was ist der Unterschied zwischen einer Schenkung und dem Erbe?
Schenkung und Erbe sind zwei Möglichkeiten, Vermögen auf andere Personen zu übertragen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass eine Schenkung bereits zu Lebzeiten erfolgt, während das Erbe erst nach dem Tod des Erblassers ausbezahlt wird. Mit einer Schenkung überlässt der Erblasser einem möglichen Erben schon vor dem eigenen Ableben einen Teil des Vermögens. Dabei geht das Eigentum bereits zu Lebzeiten auf den Beschenkten über. Es ist wichtig zu beachten, dass mit Abschluss der Schenkung sämtliche Rechte am Eigentum verloren gehen. Eine Rückforderung des Vermögens ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Die Schenkung kann jedoch interessant sein, insbesondere aufgrund der hohen Steuerfreibeträge, die alle 10 Jahre genutzt werden können.
Welche Arten der Schenkung gibt es?
Es gibt fünf mögliche Schenkungsvarianten:
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Handschenkung: Dabei wird der Beschenkte ohne vorheriges Schenkungsversprechen sofort und ohne weitere Vertragsabschlüsse beschenkt. Dies umfasst auch Geschenke zu Feiertagen wie Geburtstag oder Weihnachten.
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Remuneratorische Schenkung: Diese Form der Schenkung erfolgt als Dank für erbrachte Dienste. Wenn zum Beispiel der Nachbar den Rasen mäht und dafür ein Geschenk erhält, handelt es sich um eine remuneratorische Schenkung.
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Zweckschenkung: Bei einer Zweckschenkung werden bestimmte Güter oder Vermögenswerte mit einer bestimmten Erwartung überreicht, z.B. über deren Verwendung oder Einsatzzweck. Der Beschenkte hat jedoch die Möglichkeit, die Vermögenswerte anderweitig einzusetzen.
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Gemischte Schenkung: Hier werden Vermögenswerte teilweise gegen Entgelt und teilweise ohne Zahlung überreicht.
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Schenkung im Todesfall: Hierbei leistet der Erblasser ein Schenkungsversprechen, das nur dann gültig wird, wenn der Beschenkte den Erblasser überlebt. Diese Form der Schenkung erfordert ähnliche formale Vorgaben wie ein Testament.
Darüber hinaus gibt es das Schenkungsversprechen, bei dem eine Absichtserklärung vertraglich festgehalten wird. Ein Anwalt für Erbrecht kann bei der Erstellung eines Schenkungsvertrags behilflich sein.
Welche Schenkung ist steuerfrei?
Schenkungen werden steuerlich wie das Erbe behandelt, jedoch gibt es bestimmte Steuerfreibeträge, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Anders als beim Erbe können die Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle 10 Jahre genutzt werden. Wenn der Erblasser die Erbschaftssteuer nach seinem Ableben senken möchte, kann er schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens verschenken. Es ist jedoch wichtig, den richtigen Zeitpunkt für die Schenkung zu wählen, da sie bei einem Ableben innerhalb von 10 Jahren in das reguläre Erbe miteinfließt.
Die Höhe der Steuerfreibeträge variiert je nach Verwandtschaftsgrad:
- Ehepartner, eingetragener Lebenspartner: Bis zu 500.000 € Freibetrag
- Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel (sofern die eigenen Kinder bereits verstorben sind): Bis zu 400.000 € Freibetrag
- Enkel und Urenkel: Bis zu 200.000 € Freibetrag
- Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und alle Nichtverwandte: Bis zu 20.000 € Freibetrag
Wird die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet?
Eine Schenkung kann auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dabei spielt die zeitliche Begrenzung von 10 Jahren keine Rolle. Alle Schenkungen, die mit der Prämisse der Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen, werden nach dem Tod des Erblassers vom fälligen Pflichtteil abgezogen. Dies ermöglicht es, den gesamten Pflichtteil schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine Anrechnungsanordnung, die mit einem Anwalt oder Notar erstellt werden kann, ist dafür zwingend erforderlich. Der Beschenkte muss selbst entscheiden, ob er die Zuwendungen zu Lebzeiten annimmt oder ablehnt.
Lässt sich mit Schenkungen der Pflichtteil reduzieren?
Die Reduzierung des Pflichtteils durch Schenkungen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei den meisten Schenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden muss. Nur Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen, wie sie zu Geburtstagen oder Weihnachten üblich sind, können ohne Pflichtteilergänzungsanspruch verschenkt werden.
Kann man Schenkungen rückgängig machen?
Eine Schenkung gilt in der Regel als unwiderruflich, aber es existieren Ausnahmen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Schenkung widerrufen werden und der Beschenkte muss die Vermögenswerte zurückgeben. Die Sonderfälle für einen Widerruf der Schenkung sind:
- Nichteinhaltung einer Auflage
- Verarmung des Schenkers
- Insolvenz des Schenkers
- Insolvenz und Verarmung des Beschenkten
- Grober Undank
- Scheidung
Es ist ratsam, sich bei komplexen Schenkungen an einen Anwalt für Erbrecht zu wenden, um alle rechtlichen Vorgaben zu beachten und mögliche Rückforderungsansprüche festzuhalten.
Die Schenkung ist eine Möglichkeit, Vermögen vor dem Tod auf die Erben zu übertragen. Dabei gibt es viele rechtliche Aspekte und steuerliche Vorteile zu beachten. Ein Anwalt für Erbrecht kann bei der Durchführung und Gestaltung einer Schenkung helfen.