In der Schule tauchen manchmal Fragen auf, was erlaubt ist und was nicht. Deshalb ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.
Strafen – Was ist erlaubt?
Laut dem Schulunterrichtsgesetz gibt es klare Regelungen, welche “Strafen” Lehrerinnen verteilen dürfen. Körperliche Züchtigung, Gewalt, Handgreiflichkeiten, Beleidigungen oder Strafen an der ganzen Klasse sind verboten. Lehrerinnen dürfen hingegen angemessene “persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende” Erziehungsmittel einsetzen. Das bedeutet, dass sie Schüler*innen ermutigen und loben dürfen. Bei Fehlverhalten sind Aufforderungen, Zurechtweisung, das Nachholen versäumter Pflichten sowie Gespräche mit der Lehrkraft (eventuell auch mit den Eltern) möglich. In besonders schweren Fällen kann die Direktion auch folgende Konsequenzen ziehen:
- Versetzung in eine Parallelklasse
- Suspendierung von der Schule, wenn eine Schülerin eine Gefahr darstellt. Die Suspendierung darf jedoch höchstens vier Wochen dauern.
Schulausschluss
Ein Schulausschluss ist möglich, wenn eine Schülerin seineihre schulischen Pflichten schwerwiegend verletzt, alle möglichen Erziehungsmittel keine Veränderung bringen und eine Gefährdung darstellt. Ein Schulausschluss wird jedoch nicht sofort umgesetzt. Es wird eine Konferenz innerhalb der Schulbehörde einberufen, in der über das weitere Vorgehen entschieden wird. Im Rahmen dieser Konferenz hat derdie Schülerin das Recht auf Anhörung, um seinihr Verhalten zu rechtfertigen. Bei Bedrohung eines Schulausschlusses kann man sich jederzeit Hilfe holen, zum Beispiel bei den Kinder- und Jugendanwaltschaften in ganz Österreich.
Nachsitzen
Nachsitzen als Strafe ist nicht erlaubt. Es ist jedoch erlaubt, Nachsitzen anzuordnen, um versäumte Pflichten nachzuholen. Zum Beispiel kann dich die Lehrkraft nachsitzen lassen, wenn du unentschuldigt im Unterricht gefehlt hast. In dieser Zeit muss derdie Schülerin beaufsichtigt werden, und die Eltern oder Obsorgeberechtigten müssen informiert sein.
Hausübungen
Hausaufgaben müssen ohne Hilfe erledigt werden können und dürfen keinen neuen Stoff beinhalten. Lehrerinnen müssen auch darauf achten, dass das Ausmaß der Hausübungen angemessen ist und dabei auch die Unterrichtsstunden am betreffenden Tag und die Hausübungen in anderen Fächern berücksichtigen. Wenn eine Lehrerin wiederholt zu viel Hausübung aufgibt, können sich die Schülerinnen als Klasse zusammenschließen und das Problem zum Beispiel mit demder Klassenvorständin besprechen.
Hausübungen übers Wochenende
Hausübungen, die ausschließlich an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder während der Ferien erledigt werden müssten, dürfen nicht aufgegeben werden. Eine Ausnahme bilden lehrgangsmäßige Berufsschulen, dort können solche Hausübungen gestellt werden. In der Regel dürfen Hausaufgaben, die von Freitag auf Montag aufgegeben werden, alleine am Freitag erledigt werden und dürfen nicht das Ausmaß aller gestellten Hausübungen sowie die Vorbereitungszeiten für Schularbeiten und Tests überschreiten.
Selbst entschuldigen
Ab der 9. Schulstufe dürfen sich Schüler*innen selbst für das Fehlen in der Schule entschuldigen. Hierfür müssen die Eltern vorher schriftlich ihr Einverständnis geben. Ab dem 18. Geburtstag darf man sich auch ohne das Einverständnis der Eltern selbst entschuldigen.
Handy
Während des Unterrichts ist es nicht erlaubt, zu telefonieren oder SMS zu schreiben. Die Entscheidung, ob das Handy im Unterricht genutzt werden darf, liegt bei der jeweiligen Schule oder Lehrkraft. Lehrerinnen dürfen Gegenstände, darunter auch Handys, abnehmen, wenn sie die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören. Wenn das Handy zum Schummeln verwendet wird, darf es ebenfalls abgenommen werden. Das Handy muss jedoch am Ende der Unterrichtsstunde zurückgegeben werden. Lehrerinnen dürfen keine Inhalte im Handy lesen. Bei Verdacht einer Straftat, wie dem Vorhandensein von Gewaltvideos, kann die Lehrkraft die Polizei verständigen, die das Handy durchsehen darf.
Videos von Lehrer*innen auf YouTube
Ohne ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft darf kein Video vom Unterricht veröffentlicht werden. Dies gilt sowohl für Videos, in denen die Lehrkraft bloßgestellt oder herabgesetzt wird, als auch für Aufnahmen des “normalen” Unterrichts. Beleidigende oder bloßstellende Inhalte sind nicht erlaubt. Wenn ein Video zum Beispiel für Lernzwecke in einer geschlossenen Lerngruppe auf Facebook hochgeladen werden soll, ist es ratsam, vorher die Zustimmung der Lehrkraft und der Schulleitung einzuholen.
Beurteilung einer Lehrkraft im Internet
Die Beurteilung von Lehrerinnen in der Lehrerbewertungs-App “Lernsieg” wurde vom obersten Gerichtshof in Österreich für zulässig erklärt. Für andere Apps oder Bewertungsseiten im Internet gibt es keine allgemeingültige Aussage. Bei Bewertungen sollte darauf geachtet werden, niemanden zu beleidigen, zu mobben oder Unwahrheiten zu verbreiten. Gruppen in sozialen Netzwerken, in denen über einzelne Lehrerinnen hergezogen wird, sind verboten, da niemand im Netz bloßgestellt werden darf.
Recht auf Prüfung
Einmal pro Semester können sich Schüler*innen auf ihren Wunsch hin, in jedem Fach (außer Bewegung und Sport), mündlich prüfen lassen. Dies kann sinnvoll sein, wenn man seine Note verbessern möchte oder eine schlechte Schularbeit ausbessern will. Die Anmeldung sollte rechtzeitig erfolgen, damit die Prüfung noch realistisch umgesetzt werden kann. Es gibt jedoch Fristen, zu denen Lehrkräfte keine Prüfungen mehr abnehmen können. Zum Beispiel kurz vor der Notenkonferenz.
Schularbeiten und Tests
Wenn mehr als die Hälfte der Schüler*innen bei einer schriftlichen Prüfung (Test, Diktat) oder Schularbeit ein “Nicht Genügend” bekommen, muss die Prüfung wiederholt werden. Schularbeiten müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe wiederholt werden, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb von einer Woche. Die beste Note zählt als Leistungsfeststellung. An allgemein bildenden Schulen dürfen pro Woche maximal zwei Schularbeiten geschrieben werden, an berufsbildenden Schulen maximal drei. In ganzjährigen Berufsschulen dürfen pro Schultag nicht mehr als zwei Schularbeiten geschrieben werden.
Kleidung in der Schule
Schüler*innen müssen laut Gesetz “angemessene Kleidung” tragen. Die Direktion kann zum Beispiel T-Shirts mit gewalttätigen oder sexuell anstößigen Darstellungen untersagen. Regeln zu Kleidung können auch in der Schulordnung festgehalten werden.
Verdacht auf Drogenkonsum
Wenn eine Lehrerin den Verdacht hat, dass eine Schülerin Drogen konsumiert hat, muss die Schulleitung informiert werden. Konkrete Anhaltspunkte wie Benommenheit, auffälliges Verhalten oder Besitz von illegalen Substanzen können zu einer schulärztlichen Untersuchung führen. Bei Verdacht kann ein Harntest durchgeführt werden, aber nur wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt. Generelle Drogentests in einer ganzen Klasse sind nicht erlaubt. Die Schulleitung oder die Lehrkraft dürfen bei Verdacht auf Drogenkonsum keine Polizei einschalten, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für den Handel mit illegalen Substanzen an der Schule. Bei Bestätigung des Verdachts auf Drogenkonsum wird in einem Gespräch zwischen Schülerin, Erziehungsberechtigten, Schulleitung und Schulärztin eine “gesundheitsbezogene Maßnahme” vereinbart, wie zum Beispiel eine Unterstützung durch eine Drogenberatungsstelle oder einen Ärztin.
Schummeln
Wenn man beim Schummeln erwischt wird, darf die Arbeit nicht mit “Nicht-Genügend” bewertet werden. Stattdessen wird die Arbeit wie eine nicht erbrachte Arbeit gewertet und muss nachgeholt werden. Wer abschreiben lässt, darf ermahnt werden, aber nicht bestraft. Die Nutzung von KI-basierten Chatbots wie ChatGPT zum Schummeln wird als “unredlich erworbener Leistungsnachweis” betrachtet und kann bestraft werden. Außerdem sollte beachtet werden, dass ChatGPT auch Fehler machen und falsche Informationen liefern kann. Es gibt mittlerweile Online-Tools, mit denen festgestellt werden kann, ob ein Text mithilfe von künstlicher Intelligenz geschrieben wurde.
Abmelden vom Religionsunterricht
Ab dem 14. Geburtstag kann man sich selbst vom Religionsunterricht abmelden, ohne die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern. In den meisten Fällen findet dann ein anderer Unterricht statt, zum Beispiel Ethik.
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