Schwangerschaftsabbruch in Deutschland: Was Sie wissen sollten

Schwangerschaftsabbruch in Deutschland: Was Sie wissen sollten

Liebe Freundinnen, habt ihr euch schon einmal gefragt, wie die Gesetze in Deutschland den Schwangerschaftsabbruch regeln? In diesem Artikel werde ich euch darüber informieren, welche Ausnahmen gelten und welche Kosten übernommen werden. Lasst uns gemeinsam eintauchen!

Beratung ist wichtig

Gemäß § 218 des Strafgesetzbuches ist der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland grundsätzlich strafbar. Doch es gibt Ausnahmen! Zum Beispiel ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der Beratungsregelung folgt.

Beratung in einer staatlich anerkannten Stelle

Die Schwangere muss sich drei Tage vor dem geplanten Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Dabei erhält sie eine Beratungsbescheinigung, die sie der Ärztin oder dem Arzt vorlegen muss, der den Eingriff durchführt. Der Schwangerschaftsabbruch darf innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis stattfinden, sofern eine Ärztin oder ein Arzt, die nicht an der Beratung teilgenommen haben, den Eingriff durchführt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können keiner der Beteiligten bestraft werden.

Rechtfertigende Gründe

Es gibt weitere Ausnahmen, die einen Strafbefreiungsgrund darstellen. Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt straflos, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe vorliegen.

  • Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht.
  • Eine kriminologische Indikation besteht, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, wie einer Vergewaltigung, beruht.

Auch in diesen Fällen bleibt die Schwangere straflos, solange der Schwangerschaftsabbruch von einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durchgeführt wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind. Andere Beteiligte können sich allerdings strafbar machen.

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Kostenübernahme

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse übernommen, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch sozial bedürftige Frauen haben Anspruch auf eine Kostenübernahme. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gelten Frauen als bedürftig, wenn ihr monatliches Einkommen 1383 Euro nicht übersteigt und sie kein kurzfristig verwertbares Vermögen haben. Diese Einkommensgrenze richtet sich nach dem Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung und erhöht sich um 328 Euro für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Frau. Eine weitere Erhöhung ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft 405 Euro übersteigen. Nähere Auskünfte dazu können bei den Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen eingeholt werden.

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Um das Thema Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches zu regulieren, hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin einzusetzen. Die unabhängige und interdisziplinäre Sachverständigenkommission hat ihre Arbeit im März 2023 aufgenommen und prüft verschiedene Regulierungsmöglichkeiten. Dabei werden zwei Arbeitsgruppen zu den Themen “Möglichkeiten der Regulierung außerhalb des Strafgesetzbuches” und “Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft” gebildet. Die Kommission setzt sich aus Fachleuten der Medizin, des Rechts, der Gesundheits- und Sexualwissenschaft sowie der Psychologie zusammen.

Wir können gespannt sein, denn der Abschlussbericht der Kommission soll im März 2024 vorliegen.

Lasst uns hoffen, dass zukünftige Regulierungen den Frauen in Deutschland eine größere reproduktive Selbstbestimmung ermöglichen!