Selbstzahlerleistungen beim Arzt und Zahnarzt

Selbstzahlerleistungen beim Arzt und Zahnarzt

Wer gesetzlich versichert ist, hat Anspruch auf medizinische Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Allerdings können die gesetzlichen Krankenkassen aus ökonomischen und wissenschaftlichen Gründen nicht alle medizinischen Möglichkeiten abdecken. Daher gibt es Selbstzahlerleistungen, die als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bekannt sind.

Vorsicht bei Selbstzahlerleistungen in der Medizin

Ein großer Teil der IGeL umfasst Früherkennungs- oder Vorsorgeuntersuchungen. Beispiele hierfür sind der Ultraschall der Brust, die Grüner-Star-Früherkennung oder der PSA-Test. Einige dieser Untersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bei begründetem Krankheitsverdacht oder in bestimmten Risikofällen (z.B. familiäre Vorbelastung) übernommen. Der Nutzen vieler dieser IGeL ist jedoch nicht gut erforscht und sie werden ohne Qualitätsprüfung angeboten.

Besonders bei Zahnärzten müssen Sie viel selbst bezahlen. Beim Zahnersatz erhalten Sie lediglich einen Festzuschuss, der bei teuren Versorgungen oft unzureichend ist. Deshalb fällt es Verbrauchern oft schwer einzuschätzen, welche Versorgung angemessen ist und wie viel diese kosten darf. Um hier Abhilfe zu schaffen, gibt es seit 2016 das Portal www.kostenfalle-zahn.de. Bereits 2014 wurde das Portal www.igel-aerger.de ins Leben gerufen.

Welche Werbung ist für IGeL zulässig?

Da der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist, dürfen Ärzte nur eingeschränkt für ihre Tätigkeit werben. Besonders bei selbst zu zahlenden Leistungen ist Werbung heikel, da das Risiko besteht, dass der Arztberuf kommerzialisiert wird und der Profit wichtiger wird als die medizinisch notwendige Behandlung.

Werbeanzeigen von Ärzten müssen deshalb sachlich sein. Marktschreierische Werbung oder übermäßig preisende Aussagen sind unzulässig. Patienten dürfen nicht verängstigt, verunsichert oder zu IGeL-Untersuchungen gedrängt werden. Leistungen, deren Nutzen wissenschaftlich nicht belegt ist, sollten nicht als erfolgversprechend dargestellt werden. Eine Selbstzahlerleistung darf außerdem keine Voraussetzung für eine medizinisch notwendige Untersuchung oder Behandlung sein.

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Kostenfallen beim Zahnarzt

Untersuchungen und Beschwerden von Verbrauchern zeigen seit Jahren, dass bei vielen Zahnarztbehandlungen eine mangelnde Aufklärung herrscht. Die Zahnerhaltung und die Kassenleistungen bei Zahnersatz werden oft vernachlässigt. Viele Menschen haben Schwierigkeiten, die Kosten transparent nachzuvollziehen. Auch die Risikoaufklärung bei teuren Versorgungen wie Zahnimplantaten scheint nicht optimal zu sein.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Kassenleistung beim Zahnersatz eine gute Versorgung ist. Diese Regelversorgung wird von den gesetzlichen Krankenkassen zu 100 Prozent für Menschen mit geringem Einkommen übernommen. Allerdings muss die sogenannte Härtefallregelung gesondert beantragt werden.

Rote IGeL-Liste: Nicht als Kassenleistung erlaubt

Einige Selbstzahlerleistungen können sinnvoll sein, aber es gibt auch IGeL, die nicht empfohlen werden. Dazu gehören vor allem Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die bereits nach wissenschaftlicher Überprüfung negativ bewertet wurden. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Kosten für diese Leistungen nicht übernehmen, sie sind aber als IGeL erlaubt.

Methoden wie die Ozontherapie, Bioresonanztherapie, Colon-Hydro-Therapie oder die Ultraviolettbestrahlung des Blutes haben keinen nachgewiesenen Nutzen, sind medizinisch nicht notwendig oder unwirtschaftlich. Aktuell umfasst diese Liste 50 Methoden, die nicht von den Krankenkassen erstattet werden dürfen. Die Entscheidung darüber trifft der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium des Gesundheitswesens, in dem Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser vertreten sind.

Quelle: Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung. Anlage II.