Sicherstellung und Beschlagnahme nach § 94 StPO: Was Sie wissen müssen

Sicherstellung und Beschlagnahme nach § 94 StPO: Was Sie wissen müssen

Polizeiabsperrung

I. Allgemeines zu § 94 StPO

Absatz 1 und 2 von § 94 StPO besagen, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, entweder sicherzustellen oder zu beschlagnahmen sind. Dabei handelt es sich in der Regel um bewegliche Gegenstände mit relevantem Beweiswert, die in amtlicher Verwahrung genommen werden. Durch die Sicherstellung von Beweismitteln wird der Beweisverlust verhindert und die Durchführung des Strafverfahrens sichergestellt. Verfalls- und Einziehungsgegenstände können ebenfalls gemäß § 111b StPO sichergestellt werden, um ihr Verschwinden zu verhindern.

II. Voraussetzungen des § 94 StPO

  1. Beweismittel und Beweiseignung

Ein Gegenstand kann als Beweismittel sichergestellt werden, wenn er potenziell für die Untersuchung relevant ist. Amtlich verwahrte Gegenstände müssen Beweiswert und Bedeutung für die Untersuchung haben, selbst wenn sie nur Einfluss auf die Strafzumessung oder andere rechtliche Folgen haben. Bei der Beschlagnahme von Schriftstücken oder Daten muss zuerst entschieden werden, welcher Teil davon Beweiswert hat.

  1. Amtliches Verwahrungsverhältnis

Das Ziel der Sicherstellung nach § 94 StPO ist der Übergang der Sachherrschaft in hoheitlichen Gewahrsam. Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände müssen vor Wertminderung geschützt werden. Wenn kein amtliches Verwahrungsverhältnis begründet werden kann, sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach § 94 StPO nicht erfüllt. Ein Beispiel dafür ist die Sicherung von Spuren am Tatort, wie Fingerabdrücke oder Blutspuren, welche Maßnahmen der Polizei nach § 163 StPO sind.

  1. Unbewegliche Sachen

Beweiserhebliche Gegenstände, die aufgrund ihrer Unbeweglichkeit nicht in amtliche Verwahrung genommen werden können, werden auf andere Weise gesichert. Dazu gehören beispielsweise Betretungsverbote oder Benutzungsverbote für Maschinen. In der Regel werden solche Sicherungsmaßnahmen durch Versiegelungen, Absperrungen oder andere Vorkehrungen durchgesetzt. Ein Beispiel dafür ist die Versiegelung einer Wohnung, wodurch sie in amtliche Verwahrung genommen wird.

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III. Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme

  1. Formlose Sicherstellung, § 94 Abs. 1 StPO

Eine formlose Sicherstellung ist nur möglich, wenn der Beweisgegenstand gewahrsamslos ist oder freiwillig herausgegeben wird. Im Gegensatz zur förmlichen Beschlagnahme ist für die Anordnung einer Sicherstellung keine Richterentscheidung erforderlich.

  1. Förmliche Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO

Wenn der Gewahrsamsinhaber die Herausgabe des beweiserheblichen Gegenstandes verweigert, muss dieser förmlich beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme nach § 94 StPO ist im Allgemeinen dem Richter vorbehalten. Nur bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen. Eine Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung muss innerhalb von 3 Tagen richterlich bestätigt werden.

IV. Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO

  1. Begriff der Beschlagnahme

Bei der Beschlagnahme wird der Gewahrsamsinhaber des Beweismittels gegebenenfalls mit einfacher körperlicher Gewalt entzogen und der Gegenstand in amtliche Verwahrung genommen.

  1. Anordnung der Beschlagnahme

Die Anordnung einer Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO steht grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt. Nur bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen. Es gibt jedoch bestimmte Einschränkungen für die Anordnungsbefugnis, z.B. bei der Beschlagahme innerhalb einer Redaktion, Druckerei oder Rundfunkanstalt.

  1. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

Die Beschlagnahme erlischt mit Abschluss des durchzuführenden Strafverfahrens. Auf der Grundlage von § 94 StPO beschlagnahmte Beweismittel können dann gemäß § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben werden, unter der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.

  1. Beschlagnahmeverbot

Nicht jeder Gegenstand darf beschlagnahmt werden. Es gibt bestimmte Beschagnahmeverbote, die in den §§ 96, 97 StPO geregelt sind. Zum Beispiel können Behördenakten oder Schriftstücke, die sich in amtlicher Verwahrung befinden, nicht beschlagnahmt werden. Auch Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden, können nicht beschlagnahmt werden. Bei Verstoß gegen ein Beschagnahmeverbot kann es zu einem Beweisverwertungsverbot kommen.

  1. Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (insbesondere Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO)
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Gegen die Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, insbesondere gegen eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO, kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dadurch wird der effektive Rechtsschutz gewährleistet. Das zuständige Gericht für die Prüfung ist das Gericht, das auch für den Erlass der Maßnahme zuständig gewesen wäre. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde möglich.