Sicherungsverwahrung – Alles, was du wissen musst!

Sicherungsverwahrung – Alles, was du wissen musst!

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitseinziehende Maßregelung für besonders gefährliche Straftäter. Obwohl sie ihre Strafe bereits verbüßt haben, werden sie weiterhin im Gefängnis gehalten, um die Allgemeinheit zu schützen. Die Sicherungsverwahrung ist eine Präventivmaßnahme und dient der Besserung und Sicherung der Gesellschaft.

Sicherungsverwahrung für Erwachsene

Die Sicherungsverwahrung kann entweder bei der Urteilssprechung, im Urteil vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden. Bei jugendlichen Straftätern ist eine nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß dem Jugendgerichtsgesetz möglich. Bei Heranwachsenden kann sie sowohl im Urteil vorbehalten als auch nachträglich angeordnet werden. Vor der Anordnung muss jedoch die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt werden.

Gemäß § 66 Abs. 1 StGB ist eine Sicherungsverwahrung grundsätzlich zulässig, wenn ein Straftäter bereits zweimal wegen einer bestimmten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verurteilt wurde, mindestens zwei Jahre in Haft saß und als Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist. Bei drei Straftaten und einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kann eine Sicherungsverwahrung auch ohne vorherige Verurteilungen angeordnet werden.

Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten

Bei Sexualdelikten gelten geringere Anforderungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung. Sie ist gestattet, wenn ein Straftäter zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt wurde, bereits einmal wegen eines Sexualdelikts zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt wurde, mindestens zwei Jahre in Haft saß und für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es ist auch möglich, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Täter zwei Taten begangen hat, durch die er jeweils eine Strafe von zwei Jahren verwirkt hat, mindestens eine dieser Taten zu mindestens drei Jahren verurteilt wurde und er für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wurde, der Betroffene wegen mehrerer bestimmter Taten schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und seiner Entwicklung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Neuregelung seit dem 01.06.2013

Seit dem 01.06.2013 müssen Sicherungsverwahrte jährlich überprüft werden, ob sie noch gefährlich sind. Die Neuregelung zielt darauf ab, die Sicherungsverwahrung stärker vom eigentlichen Strafvollzug abzugrenzen. Kleindelikte wie Diebstahl oder Betrug führen nicht mehr automatisch zur Sicherungsverwahrung. Zudem wird mehr Wert auf therapeutische Hilfe gelegt, um die Anzahl der Straftäter, die in die Sicherungsverwahrung gehen müssen, zu reduzieren.

Die Neuregelung stößt jedoch nicht bei allen auf Zustimmung. Opfer befürchten, dass die Täter trotz therapeutischer Maßnahmen rückfällig werden könnten. Die Sicherheit der Opfer ist daher nicht mehr gewährleistet.

Mit der Neuregelung wurde auch § 66c StGB geschaffen, der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung regelt. Dabei wird Wert auf eine individuelle Betreuung gelegt, um die Gefährlichkeit des Straftäters zu mindern.

Die Sicherungsverwahrung und ihre Neuregelung dienen letztendlich der Resozialisierung und sollen die Opfer schützen. Die Gesetzgebung auf diesem Gebiet hat sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt, um dem Schutz der Gesellschaft besser gerecht zu werden.