Im Internet gibt es viele anonyme Personen, die beispielsweise mit Pseudonymen oder Nicknames auftreten. Dies gilt sowohl für soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram als auch für Bewertungsportale. Manche Nutzer möchten ihre Bewertung gerne anonym abgeben. Es gibt gute Gründe dafür, zum Beispiel wenn sie nicht öffentlich auftreten möchten, den Bewerteten persönlich kennen oder negative Konsequenzen fürchten. Doch manchmal verstecken sich Personen hinter der Anonymität und verbreiten Beleidigungen oder Verleumdungen.
Stellt sich die Frage, ob anonyme Bewertungen erlaubt sind. Dabei entsteht ein Interessenkonflikt zwischen dem Wunsch des Rezensenten nach Anonymität und den Interessen des bewerteten Unternehmens. Verletzt ein Rezensent mit seiner Bewertung Rechte des Unternehmens, hat dieses einen Anspruch auf Löschung, Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz. Doch ohne den Namen oder die Adresse des Rezensenten kann das Unternehmen keine rechtlichen Schritte einleiten.
Es ist wichtig, einen Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Rezensenten zu finden. Der Gesetzgeber hat daher klare Regelungen getroffen, um zu bestimmen, ob anonyme Bewertungen erlaubt sein sollen oder nicht.
Ein Interessenkonflikt entsteht
Der Wunsch der Rezensenten nach Anonymität ist verständlich, auch wenn sie ehrliche Erfahrungsberichte verfassen möchten. Die Meinungsfreiheit der Rezensenten genießt grundrechtlichen Schutz. Doch gleichzeitig müssen auch die Interessen des bewerteten Unternehmens beachtet werden. Verletzt ein Rezensent mit seiner Bewertung Rechte des Unternehmens, kann dieses rechtliche Schritte einleiten. Hier liegt ein praktisches Problem vor: Ohne Kenntnis der Identität der Person kann das Unternehmen keine Maßnahmen ergreifen.
Um die genannten Ansprüche geltend machen zu können, benötigt das Unternehmen einen Anspruchsgegner. Ohne Kenntnis des Namens oder der Adresse ist dies jedoch nicht möglich. Daher müssen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Rezensenten in Einklang gebracht werden. Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers bestimmt, ob anonyme Bewertungen erlaubt sein sollen oder nicht.
Schutz der Anonymität im Internet
Der Gesetzgeber hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dass anonyme Bewertungen zulässig sein sollen. Das Telemediengesetz (TMG) legt fest, dass Diensteanbieter die anonyme Nutzung ihrer Dienste ermöglichen müssen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Bewertungsportale wie Google, Yelp oder Jameda fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Diese Plattformen dürfen nicht nur anonyme Bewertungen ermöglichen, sondern sind sogar dazu verpflichtet.
Zusätzlich zum einfachrechtlichen Schutz der Anonymität gibt es auch einen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst auch das Recht, anonym seine Meinung zu äußern. Allerdings findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der Gesetze und im Schutz der persönlichen Ehre. Die Rechtsprechung ist jedoch der Ansicht, dass die Möglichkeit der anonymen Meinungsäußerung im Internet schützenswert ist.
Es gibt Möglichkeiten, die Identität eines Rezensenten trotz der Verwendung eines Pseudonyms oder einer anderen Anonymisierung herauszufinden. Bei strafrechtlich relevanten Äußerungen besteht die Möglichkeit, Auskunftsansprüche gegen den Plattformbetreiber geltend zu machen. Für weitere Informationen zu diesem Thema lesen Sie unseren Artikel zum Thema Rufmord. Dort finden Sie auch Informationen zur Löschung von Bewertungen auf verschiedenen Plattformen wie Yelp, kununu und DocInsider.
Der Gesetzgeber möchte Rezensenten vor Selbstzensur schützen. Wenn man gezwungen ist, seine Meinung unter Angabe des Klarnamens kundzutun, kann dies zu Konsequenzen führen. Um dies zu verhindern, muss der grundrechtliche Schutz auch Anonymität umfassen, wie es die Regelung des TMG widerspiegelt.
Google als Besonderheit
Google stellt eine Ausnahme dar. Um Bewertungen bei Google My Business für Restaurants, Dienstleister und ähnliches abgeben zu können, ist ein Googlekonto erforderlich. Der dort verwendete Name ist öffentlich sichtbar.
Google unterscheidet sich damit von den meisten anderen Bewertungsplattformen, bei denen Anonymität eine wichtige Rolle spielt. Auch hier möchten die Betreiber sicherstellen, dass Nutzer ohne Angst vor den möglichen Konsequenzen einer negativen Bewertung ihre Meinung äußern können. Dennoch gibt es Möglichkeiten für Google-Nutzer, Bewertungen abzugeben, ohne dass ihre Identität für jedermann erkennbar wird. Sie können entweder von Anfang an einen Nickname verwenden oder sich unter ihrem Klarnamen registrieren und für Bewertungen ein Pseudonym verwenden.
Wichtig ist jedoch, dass die Verwendung eines Pseudonyms oder die anonyme Bewertung nicht zur Abgabe einer unzulässigen Bewertung berechtigen. Die jeweiligen Bewertungsrichtlinien und gesetzlichen Vorgaben müssen immer eingehalten werden. Bei Verstößen stehen verschiedene Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Plattformbetreiber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, anonyme Bewertungen zuzulassen. Anonyme Rezensionen sind also erlaubt. Es gibt jedoch spezielle Auskunftsansprüche gegen den Plattformbetreiber, um die eigenen Rechte durchzusetzen.