Sind die Urlaubstage in der Lohnabrechnung verbindlich?

Sind die Urlaubstage in der Lohnabrechnung verbindlich?

Haben Sie sich jemals gefragt, ob die Urlaubstage, die Ihr Arbeitgeber in der Lohnabrechnung angibt, rechtlich bindend sind? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer immer wieder, insbesondere am Ende eines Arbeitsverhältnisses oder nach einer Kündigung. Wir haben eine interessante Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln gefunden, die Klarheit schafft.

Urlaubstage in der Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, die Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum kann daher grundsätzlich keine Seite am Inhalt der Lohnabrechnung festhalten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die in der Lohnabrechnung angegebenen Urlaubstage zu gewähren, wenn er diesen Urlaub nicht nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag schuldet.

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

In manchen Fällen findet sich jedoch eine Erklärung im Kündigungsschreiben, in der der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung für eine bestimmte Anzahl von Tagen erhält. Diese Erklärung stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Ihr Ziel ist es, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage endgültig festzulegen und spätere Streitigkeiten bei der Abwicklung zu vermeiden.

Fazit

Lohnabrechnungen haben nicht die rechtliche Verbindlichkeit, die Ansprüche endgültig festzulegen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Kündigungsschreiben kann jedoch die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage festlegen. Es ist wichtig, die genauen rechtlichen Bestimmungen und Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag und im Gesetz zu prüfen, um Ihre Ansprüche korrekt einzuschätzen.

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Nicht alle Krankheiten lassen sich schnell auskurieren. Arbeitnehmer können über Wochen, Monate oder sogar Jahre arbeitsunfähig sein. In solchen Fällen fragen sich viele Arbeitnehmer, ob ihre Urlaubsansprüche verfallen, da der Urlaub aufgrund der Erkrankung nicht genommen werden kann.

Grundsätzlich verfallen Urlaubsansprüche durch eine längere Krankheit nicht einfach. Der Erholungsurlaub hat im deutschen Arbeitsrecht einen sehr hohen Stellenwert. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht dadurch abgetan werden kann, dass der Mitarbeiter das ganze Jahr erkrankt war. Selbst Mitarbeiter, die das ganze Kalenderjahr arbeitsunfähig waren, haben einen Urlaubsanspruch. Es gelten jedoch besondere Regelungen für die Verjährung und den Zeitpunkt, zu dem der nicht genommene Urlaub genommen werden muss.

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Kann Ihr Chef Sie zum Corona-Test zwingen? Diese Frage taucht in Zeiten von Corona und Pandemie immer wieder auf, und die Rechtslage ändert sich ständig.

Nach bestem Wissen und Gewissen: Kein Arbeitgeber kann Sie zum Test zwingen. Allerdings darf der Arbeitgeber Personen ohne Impfung und Genesung mit entsprechender Bescheinigung nicht ohne einen tagesaktuellen Test am Arbeitsplatz zulassen.

Kein Test bedeutet keine Arbeitsmöglichkeit und keinen Lohn. Der einzige Ausweg ist Home-Office, wenn es möglich und dem Chef zumutbar ist.

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Eine Anmerkung: Selbst wir als Rechtsanwälte, die sich täglich mit dem Thema Corona am Arbeitsplatz beschäftigen, können den ständigen Rechtsänderungen und Widersprüchen teilweise nicht mehr folgen. Das ist höchst problematisch. Die Politik muss hier in Zukunft anders vorgehen, damit Otto-Normalbürger verstehen kann, was selbst erfahrene Anwälte kaum verstehen.

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