Sind die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder eine Schenkung oder eine Ausstattung?

Sind die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder eine Schenkung oder eine Ausstattung?

Die Frage, ob die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder als Schenkung (gemäß §§ 516 ff BGB) oder als Ausstattung (gemäß § 1624 BGB) zu sehen sind, wirft einige rechtliche Unterschiede auf. In diesem Artikel werden die Merkmale beider Begriffe genauer erläutert und deren Bedeutung für die Schenkungssteuer und die Insolvenz des Erblassers betrachtet. Zudem werden die Voraussetzungen für eine Ausstattung im Einzelnen genannt.

Die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung

Schenkung und Ausstattung bezeichnen in der Regel Geldzuwendungen, die in bar oder per Überweisung erfolgen können. Es ist jedoch auch möglich, dass Grundbesitz oder Einrichtungsgegenstände übergeben werden. Eine Schenkung bedarf nach § 518 BGB einer notariellen Beurkundung, kann aber durch die tatsächliche Leistungserbringung geheilt werden. Im Gegensatz zur Ausstattung kann eine Schenkung aufgrund von grobem Undank oder der Verarmung der Eltern zurückgefordert werden. Zudem ist bei der Erbauseinandersetzung ein Ausgleich unter den Kindern nur dann erforderlich, wenn dies von den Eltern angeordnet wurde.

Die Ausstattung hingegen ist formlos bindend und kann weder aufgrund von grobem Undank noch aufgrund der Verarmung der Eltern zurückgefordert werden. Gemäß § 2050 I BGB muss die Ausstattung im Verhältnis zu den anderen Kindern ausgeglichen werden, sofern keine abweichende Bestimmung bei der Zuwendung getroffen wurde. Eine Ausstattung führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB.

Die Voraussetzungen der Ausstattung im Einzelnen

Eine Ausstattung liegt vor, wenn eine Zuwendung der Eltern ihrem Kind gewährt wird, um entweder die Heirat, die Begründung einer Lebensstellung oder die Erhaltung der Lebensstellung oder Wirtschaft zu fördern. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ehe bereits geschlossen wurde, die Lebensstellung erst geschaffen ist oder die notwendige Zielsetzung vorliegt. Auch die Gleichstellung eines Kindes mit anderen begünstigten Abkömmlingen kann ein Nebenzweck der Ausstattung sein. Wichtig ist, dass die Zuwendung der Begründung oder Festigung der eigenständigen Lebensstellung dient.

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Die Ausstattung kann sowohl vor als auch nach der Heirat, der Begründung einer Lebensstellung oder dem Eintritt ins Berufsleben gewährt werden. Sie kann auch später als “Nachschub” gegeben werden, um die Wirtschaft oder Lebensstellung weiter zu erweitern. Es ist den Eltern überlassen, den richtigen Zeitpunkt für die Ausstattung zu wählen, solange sie der Begründung oder Festigung der eigenständigen Lebensstellung dient.

Auch Zuwendungen, die dazu dienen, ein bisher nicht oder gering ausgestattetes Kind mit anderen Kindern gleichzustellen, können als Ausstattung betrachtet werden.

Die Ausstattung nach § 1624 BGB bezieht sich ausschließlich auf Zuwendungen der Eltern und nicht auf Zuwendungen anderer Verwandter. Auch Großeltern können ihrem Enkelkind eine auf den Pflichtteil anrechenbare Ausstattung gewähren, wenn das Kind bereits vorverstorben ist. Eine Zuwendung an ein Schwiegerkind kann ebenfalls als Ausstattung betrachtet werden, wenn dadurch das eigene Kind begünstigt wird.

Dies sind nur einige der Unterschiede und Voraussetzungen zwischen Schenkung und Ausstattung. Weitere Details und Beispiele sind in der vollständigen Originalquelle zu finden.

Zusammenfassung

Die Unterscheidung zwischen Schenkung und Ausstattung bei den Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder ist für verschiedene rechtliche Aspekte von Bedeutung. Während eine Schenkung zurückgefordert werden kann und bei der Erbauseinandersetzung ausgeglichen werden muss, ist eine Ausstattung bindend und führt nicht zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen für eine Ausstattung zu erfüllen und zwischen den beiden Begriffen zu unterscheiden, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur zu Informationszwecken. Bei konkreten Fragen oder rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.

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