Sind ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher sozialversicherungspflichtig?

Sind ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher sozialversicherungspflichtig?

Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht schließen sich nicht grundsätzlich gegenseitig aus. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Revisionsverfahren festgestellt. Es geht dabei um die Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlichen Ortsvorstehern und Bürgermeistern. Entscheidend ist, ob diese Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und in Verwaltungsabläufe eingegliedert sind.

Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht

Das BSG betont, dass Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht sich nicht automatisch ausschließen. Eine wichtige Frage ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine ideelle Tätigkeit anzusehen ist. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die Gegenleistung den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts übersteigt. Dabei spielen Faktoren wie Höhe, Bemessung und steuerrechtliche sowie kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen eine Rolle.

Sozialversicherungspflicht der Ortsvorsteher

Im ersten Revisionsverfahren ging es um die Sozialversicherungspflicht der Ortsvorsteher zweier Ortschaften einer Stadt in Sachsen. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland) forderte von der Stadt Pauschalbeiträge für die geringfügigen Beschäftigungen der Ortsvorsteher. Das BSG entschied jedoch, dass die Ortsvorsteher weder weisungsgebunden noch in die Verwaltungsabläufe der Stadt eingegliedert waren. Daher besteht für die Stadt keine Verpflichtung, Pauschalbeiträge zu zahlen.

Tätigkeit der Ortsvorsteher als ehrenamtlich

Die Tätigkeit der Ortsvorsteher ist nicht objektiv von einer Erwerbsabsicht, sondern von ideellen und unentgeltlichen Zwecken geprägt. Die Aufwandsentschädigung, die sie erhalten, deckt den gesamten Aufwand ab und stellt keine Vergütung dar. Die BSG stellte klar, dass an der ehrenamtlichen Tätigkeit der Ortsvorsteher keine Zweifel bestehen.

Sozialversicherungspflicht des ehrenamtlichen Bürgermeisters

Im zweiten Revisionsverfahren ging es um die Sozialversicherungspflicht des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Stadt in Sachsen-Anhalt. Das BSG entschied, dass der Bürgermeister in seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung unterlag. Der Bürgermeister war in die Verwaltungsabläufe der Stadt eingegliedert, war Chef der Verwaltung und Dienstvorgesetzter. Daher war seine Tätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern sozialversicherungspflichtig.

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Die Entscheidungen des BSG zeigen, dass Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht nicht grundsätzlich ausschließen. Es kommt darauf an, inwieweit die Betroffenen in Weisungen und Verwaltungsabläufe eingebunden sind und ob sie eine Gegenleistung erhalten, die den tatsächlichen Aufwand übersteigt.

Bundessozialgericht, Urteile vom 27.04.2021 – B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R.