So berücksichtigen Sie als Arbeitgeber das Direktions- und Weisungsrecht nach ISO 9001

So berücksichtigen Sie als Arbeitgeber das Direktions- und Weisungsrecht nach ISO 9001

Alles hört auf mein Kommando! Dieser berühmte militärische Befehl ist vielen bekannt. Doch wie weit reichen die Befugnisse eines Vorgesetzten im Unternehmen und im Qualitätsmanagement? Die DIN EN ISO 9001 fordert klare Verantwortlichkeiten und Befugnisse innerhalb der Organisation. In diesem Beitrag befassen wir uns mit dem Direktions- und Weisungsrecht und klären, wie weit dieses Recht geht und wo mögliche Grenzen überschritten werden können.

Das Direktions- und Weisungsrecht nach ISO 9001

Das Direktions- und Weisungsrecht regelt das Recht des Arbeitgebers, Anweisungen an den Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrages zu geben. In Deutschland ist dieses Recht im § 106 der Gewerbeordnung verankert. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, den Inhalt, den Ort und die Zeitpunkt der Arbeitsleistung nach eigenem Ermessen festzulegen. Das Direktions- und Weisungsrecht umfasst auch die Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Grenzen des Direktions- und Weisungsrechts

Die Weisungsgebundenheit eines Arbeitnehmers ist das entscheidende Kriterium, das die Tätigkeit eines Selbstständigen von der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unterscheidet. Ein Mitarbeiter unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die konkreten Pflichten ergeben sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hat das Recht, diese Pflichten durch Weisungen zu konkretisieren. Dabei sind jedoch bestimmte Grenzen einzuhalten.

Zu den Einschränkungen des Direktions- und Weisungsrechts gehören:

  • Der Arbeitsinhalt: Der Arbeitgeber kann nur Tätigkeiten anweisen, die im Arbeitsvertrag benannt sind oder in das typische Tätigkeitsfeld fallen.
  • Die Arbeitskleidung: Die Vorschriften des Arbeitgebers müssen sachlich begründet sein und die Interessen des Arbeitnehmers nicht zu stark einschränken.
  • Der Arbeitsort: Der Arbeitgeber darf den Arbeitsort bestimmen, aber wenn im Arbeitsvertrag ein bestimmter Ort vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung versetzen.
  • Die Arbeitszeit: Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit und Pausen festlegen, jedoch müssen die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
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Dokumentation von Weisungen

In Unternehmen mit vielen Beschäftigten sollte das Direktions- und Weisungsrecht nach unten delegiert werden. Es ist ratsam, grundsätzliche Weisungen und Weisungsbefugnisse zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass eine Weisung erteilt wurde. Die Dokumentation kann mittels Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen, Organisationsanweisungen, Stellenbeschreibungen oder vergleichbaren Dokumenten erfolgen.

Jetzt liegt es an Ihnen, das Direktions- und Weisungsrecht nach ISO 9001 in Ihrem Unternehmen umzusetzen. Viel Erfolg dabei!

So berücksichtigen Sie als Arbeitgeber das Direktions- und Weisungsrecht nach ISO 9001