So bezahlst du deine Geldstrafe richtig und vermeidest die Ersatzfreiheitsstrafe

So bezahlst du deine Geldstrafe richtig und vermeidest die Ersatzfreiheitsstrafe

Geldstrafen können in verschiedenen Fällen verhängt werden, aber wie hoch dürfen sie sein? Ab wann gilt man als vorbestraft? Und was passiert, wenn man die Geldstrafe nicht bezahlen kann? In diesem Artikel erfährst du, wie du deine Geldstrafe richtig handhabst und die Ersatzfreiheitsstrafe vermeidest.

Wie hoch darf eine Geldstrafe sein?

Laut dem Gesetzgeber darf eine Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betragen, wobei das Minimum bei 5 Tagessätzen liegt. Es ist wichtig zu wissen, dass man als vorbestraft gilt, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt. Eine Vorstrafe wird also im Führungszeugnis eingetragen, sobald eine Geldstrafe von mindestens 91 Tagessätzen verhängt wurde.

Beispiel: Wenn eine Person am 20.11.2014 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde und am 15.06.2015 eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen erfolgt, gilt diese Person als vorbestraft.

Tilgung der Geldstrafe und Ratenzahlung

Sobald das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig ist, kann die Geldstrafe vollstreckt werden. Der geschuldete Geldbetrag wird dabei durch den Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde eingefordert. Wenn der Verurteilte trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlt, erfolgt in der Regel eine Mahnung.

Wenn der Verurteilte Schwierigkeiten mit der Bezahlung hat, sollte er unbedingt einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen. Dies muss gewährt werden, wenn es dem Verurteilten “nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen”. Für die Bewilligung einer Ratenzahlung oder Stundung ist ein Nachweis der finanziellen Verhältnisse erforderlich.

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Zuständig für die Entscheidung über die Ratenzahlung und Stundung ist die jeweilige Vollstreckungsbehörde.

Ersatzfreiheitsstrafe bei unterlassener Zahlung

Wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, kommt die Ersatzfreiheitsstrafe ins Spiel. Die Haftdauer richtet sich nach der Höhe der Geldstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Es ist wichtig zu beachten, dass auch während der Haft eine Ratenzahlung oder Stundung beantragt werden kann.

Gemeinnützige Arbeit statt Geldstrafe

Seit den 1970er Jahren besteht die Möglichkeit, eine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten. Die Regelungen zur gemeinnützigen Arbeit werden dabei von jedem Bundesland selbstständig festgelegt.

Wer seine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss bei der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit stellen. Je nach Bundesland müssen für einen Tagessatz zwischen 3 und 8 Stunden Arbeit geleistet werden.

Bei der Suche nach einer gemeinnützigen Arbeitsstelle kann die Vollstreckungsbehörde helfen. Üblicherweise wird gemeinnützige Arbeit beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen, Jugendzentren, Schwimmbädern, Tierheimen, Naturschutzverbänden sowie gemeinnützigen Vereinen und Verbänden geleistet.

Die gemeinnützige Arbeit sollte unentgeltlich sein, aber in den meisten Bundesländern sind geringfügige finanzielle Zuwendungen möglich.