So ermitteln Sie den Restwert nach einem Autounfall

Restwert nach einem Autounfall ermitteln? Das sollten Sie wissen!

Nach einem Autounfall, bei dem Sie nicht schuldhaft waren, steht Ihnen als Unfallopfer eine Schadensregulierung zu. Dabei wird Ihnen der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs ausgezahlt, abzüglich des Restwerts. Aber was genau bedeutet Restwert und wie wird er berechnet? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Restwert eines Autos nach einem Unfall.

Restwertermittlung durch einen Kfz Sachverständigen

Um den Restwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall zu ermitteln, ist die Expertise eines unabhängigen Kfz Gutachters gefragt. Dieser berücksichtigt das Schadensbild, das Fahrzeug selbst und regionale Faktoren, um einen aussagekräftigen Restwert zu ermitteln. Da dieser Prozess komplex ist und Fachwissen erfordert, ist es ratsam, sich nach einem Unfall an einen solchen Gutachter zu wenden.

Schwacke-Liste nicht ausreichend für die Restwertberechnung

Die Schwacke-Liste allein reicht nicht aus, um den Restwert eines Fahrzeugs zu berechnen. Diese Liste gibt lediglich Anhaltspunkte für regionale Besonderheiten. Daher müssen bei der Restwertberechnung auch andere Faktoren berücksichtigt werden. In den letzten Jahren gab es Diskussionen darüber, ob Recherchen im Internet zur Restwertberechnung herangezogen werden dürfen. Diese Frage wird im weiteren Verlauf des Artikels behandelt.

Übererlös darf nicht zu einer “Bereicherung” führen

Bei der Schadensregulierung ist es wichtig, dass der Geschädigte keine finanziellen Nachteile durch den Unfall hat. Daher hat der Geschädigte das Recht, das beschädigte Fahrzeug zum im Gutachten angegebenen Wert am regionalen Markt zu verkaufen. Dabei darf jedoch kein “Übererlös” erzielt werden, also ein Verkaufspreis des Fahrzeugs, der über dem im Gutachten bezifferten Wert liegt. Dieser Übererlös muss bei der Schadensregulierung berücksichtigt werden.

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Restwert beim Totalschaden: Was sagen Gerichtsurteile?

Bei einem Totalschaden wird in der Regel der Restwert des Fahrzeugs erstattet. Dabei gibt es auch die Frage, ob Geschädigte den Restwert auf dem sogenannten “Sondermarkt” im Internet erzielen können. Bisher lehnt der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit ab und argumentiert, dass Geschädigte keine Marktforschung betreiben müssen. Die Rechtsprechung ist darauf ausgelegt, die finanziellen Interessen der Geschädigten zu schützen.

Was gilt für den Restwert bei einem unechten Totalschaden?

Ein unechter Totalschaden betrifft in der Regel ein Neufahrzeug mit einer geringen Laufleistung. Hier erfolgt in der Regel eine Abrechnung auf Totalschadenbasis, da es dem Geschädigten nicht zumutbar wäre, die Wertminderung des Neufahrzeugs hinzunehmen. Die Erstattung erfolgt in diesem Fall als Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Wiederbeschaffungswert und Restwert: Differenz als Basis für die Schadensregulierung

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erhalten Unfallopfer eine Entschädigungsleistung von der gegnerischen Versicherung, die sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt. Dabei wird auch die merkantile Wertminderung berücksichtigt. Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Totalschaden zu regulieren.

Versicherung ermittelt höheren Restwert als Gutachter: Was tun?

Versicherungen versuchen oft, den Restwert eines Fahrzeugs möglichst niedrig anzusetzen, um weniger zahlen zu müssen. Es ist wichtig, den von der gegnerischen Versicherung gestellten Gutachter nicht zu akzeptieren und stattdessen einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Durch den Verkauf des Fahrzeugs zum im Gutachten ermittelten Wert kann vermieden werden, dass die Versicherung später einen höheren Wert anrechnet. Bei Uneinigkeiten ist es ratsam, einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

Wiederbeschaffungswert: Was sagt dieser Wert aus?

Der Wiederbeschaffungswert gibt den Betrag an, der am regionalen Markt für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringen ist, um es als Ersatz zu erwerben. Es handelt sich um den Zeitwert des Fahrzeugs, der im Gutachten um den notwendigen Wiederbeschaffungsaufwand ergänzt wird.

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Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten

Es besteht kein Zwang zur Reparatur des Fahrzeugs nach einem Unfall. Es ist möglich, sich die Summe innerhalb einer fiktiven Abrechnung auszahlen zu lassen. Allerdings entfällt die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung, wenn das Fahrzeug unrepariert verkauft wird. Bei einem Totalschaden stellt sich diese Option jedoch nicht.

Falls Sie einen Unfall hatten und einen wirtschaftlichen Totalschaden vermuten, können Sie sich an einen serviceorientierten Kfz Gutachter wenden. Dieser erstellt zeitnah ein Gutachten, um Ihnen Gewissheit über die Schadensregulierung zu geben. Bei Fragen stehen Ihnen die Experten auch am Wochenende zur Verfügung.