So geben Sie den Minijob in der Steuererklärung richtig an

So geben Sie den Minijob in der Steuererklärung richtig an

Mit einem Minijob versuchen viele Arbeitnehmer ihr Gehalt aufzustocken. Doch wie wirkt sich die 450-Euro-Tätigkeit auf den jährlichen Steuerbescheid aus?

Ein Minijob lohnt sich längst nicht mehr nur für Studenten oder Rentner mit niedrigen Bezügen. Heutzutage nehmen viele Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit eine geringfügige Beschäftigung auf, um sich monatlich etwas dazuzuverdienen. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung stellt sich dann die Frage, ob der Minijob eigentlich in den Dokumenten angegeben werden muss.

Die gesetzlichen Regelungen für einen Minijob

Viele Menschen kennen das: Am Ende des Monats wird das Geld erschreckend knapp. Studenten oder Rentner mit wenig finanziellen Mitteln, Arbeitnehmer in unterdurchschnittlich bezahlten Berufen oder erfolglose Arbeitssuchende müssen oftmals jeden Cent dreimal umdrehen, um keine Schulden bei der Bank zu machen. Bereits seit den 1970er Jahren gibt es deshalb in Deutschland die Möglichkeit, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Ein sogenannter Minijob kann als einzige Tätigkeit oder auch als Nebenverdienst zusätzlich zum Hauptjob angenommen werden. Seit 2013 liegt die Entgeltgrenze bei 450 Euro. Minijobs sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beschäftigte können sich jedoch wahlweise davon freistellen lassen. Ansonsten sind geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei und unterliegen im Großen und Ganzen denselben Regelungen wie Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Anspruch auf Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschutz besteht. Kurzarbeitergeld und Krankengeld hingegen können nicht beantragt werden.

Minijob: Muss er in der Steuererklärung angegeben werden?

Wer sich richtig über seine Möglichkeiten informiert, der kann bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung häufig mit einer großzügigen Rückerstattung rechnen. Doch bei vielen Menschen scheitert die Abgabe an der komplizierten Bürokratie, die mit der Steuererklärung einhergeht. Gerade für Personen, die mehr als einer Beschäftigung nachgehen, kann das Ausfüllen der Dokumente regelrecht zur Qual werden. Minijobber haben hier einen Vorteil: Die geringfügige Beschäftigung muss nämlich grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Für einen Beschäftigten im Minijob zahlen Arbeitgeber laut Gesetz eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent. Diese wird jedoch im Gegensatz zu Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungen nicht an das Finanzamt geleistet, sondern geht stattdessen an die deutsche Minijob-Zentrale. Die Bundesbehörde mit Sitz in Essen bietet Beratungen für Minijobber und Arbeitgeber an, unterhält eine Stellenbörse und kümmert sich um Meldungen zur Sozialversicherung. Außerdem zieht sie die Abgaben für Minijobs ein. Die jährliche Einkommenssteuererklärung muss jedoch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Da die Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen an die Minijob-Zentrale geleistet wird, spielen diese Einkünfte bei der Steuererklärung also keine Rolle. Das gilt sowohl für diejenigen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, als auch für Arbeitnehmer, die eine weitere kleine Stelle neben ihrer Haupttätigkeit annehmen.

LESEN  Haferkleie – 6 unglaubliche Superfood Vorteile

Minijob in der Steuererklärung: Es gibt eine Ausnahmeregelung

Grundsätzlich müssen Steuerzahler ein Minijob-Arbeitsverhältnis nicht in der Steuererklärung angeben. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme für diese Regelung. Denn wem die monatlichen 450 Euro nicht ausreichen, der kann problemlos einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Dabei ist es irrelevant, ob der Beschäftigte eine Hauptarbeitsstelle hat und nebenbei zwei Minijobs annimmt, oder ob die beiden kleinen Tätigkeiten die einzige Einkunftsquelle darstellen. In beiden Fällen wird die zweite geringfügige Beschäftigung steuerlich relevant. Die Lohnsteuer beträgt dann 20 Prozent vom Arbeitsentgelt. Auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer sind bei zwei Minijobs zu entrichten. Ein zweiter Minijob sollte dementsprechend gut überlegt sein. Denn für diejenigen, die monatlich viele Stunden für Mindestlohn arbeiten, um die Entgeltgrenze zu erreichen, lohnt sich eine weitere geringfügige Beschäftigung neben der ersten möglicherweise nicht. Lukrativ ist der zweite Minijob eher für Arbeitnehmer, die in kurzer Zeit und mit wenig Aufwand auf die maximalen 450 Euro monatlich kommen.