So verjähren Zinsen aus einem titulierten Anspruch

So verjähren Zinsen aus einem titulierten Anspruch

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit rückt auch die Gefahr der Forderungsverjährung näher. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie in Bezug darauf beachten müssen.

30-jährige Verjährung

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, sodass die Regelverjährung von 3 Jahren keine Anwendung findet (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies gilt auch für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden sowie für die Feststellung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BGB). Seit dem 01.01.2005 wurde § 197 Abs. 1 BGB um Nr. 6 ergänzt, wonach auch der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO in 30 Jahren verjährt (Goebel, VE 04, 203).

Zukünftige Zinsen

Diese Regelung betrifft jedoch ausschließlich den Hauptanspruch und nicht die zukünftigen Zinsforderungen. Die Zinsen stellen regelmäßig wiederkehrende Leistungen dar, die erst in der Zukunft fällig werden gemäß § 197 Abs. 2 BGB. Daher gilt für diese ein Verjährungszeitraum von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Dabei verjähren bereits angefallene Zinsen gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren vor Rechtskraft des Urteils, während zukünftige Zinsen nach § 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 195 BGB nach 3 Jahren verjähren. Die kurze Verjährungsfrist gilt nur für künftig entstehende Zinsen. Bereits fällige titulierte Zinsansprüche hingegen verjähren in 30 Jahren.

Praxishinweis: Wenn die Zinsen – auch zukünftige – in einer Summe berechnet und als Hauptforderung tituliert werden, gilt auch für sie die 30-jährige Verjährungsfrist (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 197 Rn. 14; Ricken, NJW 99, 1146). Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen relevant, beispielsweise wenn die Zahlung durch Verrechnung einer zukünftigen Forderung des Schuldners erfüllt wird und deren Fälligkeit feststeht. In diesem Fall muss bereits im Erkenntnisverfahren darauf reagiert werden.

LESEN  Mit dem Kapitallebensversicherung Vergleichsrechner die beste Option finden

Eine Ausnahme gilt auch für Zinsen aus Verbraucherkreditverträgen nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB, auf die § 197 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Diese Zinsen verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren, sofern sie rechtskräftig festgestellt sind. Um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden, muss aus dem Titel selbst ersichtlich sein, dass es sich um einen Anspruch aus einem Verbraucherkreditvertrag handelt. Dies kann im Klageantrag, Tenor oder Vergleichstext angegeben werden. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus § 497 Abs. 3 S. 4 BGB.

Besonderer Zeitpunkt des Beginns der Verjährung zu beachten

Die Verjährungsfrist sowohl für den Hauptanspruch als auch für die Zinsen beginnt gemäß §§ 201, 199 BGB bei gerichtlichen Titeln mit dem Ende des Jahres, in dem die formelle Rechtskraft eintritt, beispielsweise bei einem Urteil mit Ablauf der Berufungs- oder Revisionsfrist. Wenn beispielsweise ein erstinstanzliches Urteil, das einen Zahlungsanspruch begründet, am 17.03.2005 verkündet wird und dem Schuldner am 23.03.2005 zugestellt wird, endet die Berufungsfrist am 23.04.2005. Die formelle Rechtskraft tritt dann ein. Die Verjährung beginnt am 31.12.2005 und endet am 31.12.2008.

Zinsansprüche vor dem 01.01.2002

Für alle Titel, die vor dem 01.01.2002 rechtskräftig geworden sind, sind die Zinsen am 31.12.2004 verjährt. Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei jeder behördlichen oder gerichtlichen Vollstreckung neu. Das bedeutet, dass ein Gläubiger durch eine im Jahr 2004 veranlasste Vollstreckung den Verjährungseintritt um weitere drei Jahre hinausschieben kann. Der Vollstreckungsantrag darf jedoch später nicht zurückgenommen werden!

Verjährungsrelevante Fallkonstellationen

Der Rechtsanwalt muss folgendes prüfen:

  • Wenn ein Urteil im Jahr 2001 verkündet wurde, aber erst im Januar 2002 zugestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2002.
  • Wenn ein rechtsmittelfähiges Urteil im Jahr 2001 zugestellt wurde, die Rechtsmittelfrist jedoch erst im Jahr 2002 abgelaufen ist, beginnt die Verjährung ebenfalls erst am 31.12.2002.

Praxishinweis: Bei vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen beginnt die Frist hingegen mit dem Ende des Jahres, das auf die Errichtung der Urkunde bzw. den Abschluss des Vergleichs folgt. Bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle beginnt die Frist mit deren Feststellung.

LESEN  Mobiles Internet in Deutschland: Im EU-Vergleich teuer, aber warum?

Verjährung von Zinsen verhindern

Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten, die Verjährung der Zinsen zu verhindern, die gemäß § 197 Abs. 2 BGB unterfallen. Er kann entweder mit dem Schuldner die Verlängerung der Verjährung vereinbaren oder eine Vollstreckungsmaßnahme ergreifen.

Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit, die Einrede der Verjährung bezüglich der Zinsen zu verhindern, besteht darin, frühzeitig eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu treffen. Solche individuellen Vereinbarungen sind gemäß § 202 BGB unproblematisch möglich. Die Verjährung kann bis zu den maximalen 30 Jahren verlängert werden, wie es in § 202 Abs. 2 ZPO festgelegt ist.

Praxishinweis: Senden Sie dem Schuldner eine vorfrankierte und an Sie adressierte Postkarte, auf der er die entsprechende Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist unterzeichnen soll. Achten Sie darauf, dass auch Sie unterschreiben, um der Vereinbarung bereits äußerlich den Charakter eines Vertrags zu geben.

Die unterzeichnenden Parteien sind sich einig, dass die Verjährung für die aus dem Hauptanspruch geschuldeten Zinsen als künftig wiederkehrende Leistungen gemäß § 197 Abs. 2 BGB sowie für die Zinsen auf Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO nicht nach drei Jahren, sondern erst nach 30 Jahren verjähren soll. Diese Vereinbarung stellt eine verjährungsverlängernde Vereinbarung gemäß § 202 BGB dar.

Unterschrift Gläubiger
Unterschrift Schuldner

Verlängerung der Verjährung auch in AGB möglich

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erscheint ebenfalls unproblematisch, beispielsweise in Form von Ratenzahlungs- oder Stundungsverträgen. Bisher gibt es keine bekannte Rechtsprechung zu diesem Thema. Die Rechtsprechung weist nur dann einen Verstoß gegen § 307 BGB auf, wenn die Verjährungsfrist zu Lasten der anderen Vertragspartei unangemessen verkürzt wird. Die vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Zinsen ist jedoch nicht unangemessen, sondern sachgerecht, da sowohl der Hauptanspruch als auch die Zinsen erst nach 30 Jahren verjähren. Außerdem vermeidet der Schuldner dadurch weitere Vollstreckungskosten, da der Gläubiger sonst alle 3 Jahre einen Vollstreckungsversuch unternehmen müsste, dessen Kosten der Schuldner gemäß § 788 ZPO zu tragen hat, um einen Neubeginn der Verjährung zu erreichen. Schließlich ist es nicht angemessen, dem Gläubiger einen Verzicht auf titulierte Zinsen zuzumuten und dem Schuldner so zu ermöglichen, sich auf Kosten des Gläubigers zu finanzieren.

LESEN  Legionellenprüfung: Rechte und Pflichten für Vermieter

Neubeginn der Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahme

Wenn der Schuldner einer verjährungsverlängernden Vereinbarung nicht zustimmt, muss der Gläubiger eine Vollstreckungsmaßnahme ergreifen, wenn der Schuldner momentan und für einen absehbaren Zeitraum zahlungsunfähig ist. Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt diese Vollstreckungshandlung dazu, dass die Verjährung neu beginnt, also weitere 3 Jahre andauert.

Praxishinweis: Der Bevollmächtigte des Gläubigers muss diesen jedoch darauf hinweisen, dass durch die Vollstreckungsmaßnahme zusätzliche Kosten entstehen, die vorerst vom Gläubiger getragen werden müssen, ohne zu wissen, ob er diese Kosten jemals gemäß § 788 ZPO eintreiben kann. Der Gläubiger muss dann im Einzelfall seine Erfolgsaussichten abwägen.

Wenn dem Gläubiger nicht bekannt ist, ob der Schuldner inzwischen Vermögen erworben hat oder wieder berufstätig ist, empfiehlt es sich immer, einen kombinierten Antrag auf Mobiliarzwangsvollstreckung, Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu stellen. Auf diese Weise erreicht der Gläubiger gleich zwei Ziele: Er verhindert die Verjährung seines berechtigten Zinsanspruchs und nutzt die Möglichkeit, zumindest teilweise Befriedigung seiner titulierten Ansprüche zu erhalten.

Praxishinweis: Der Gläubiger (oder sein Vertreter) darf den Vollstreckungsantrag auf keinen Fall zurücknehmen, da dies dazu führt, dass der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Damit können die Zinsen für den Zeitraum von über 3 Jahren gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden.

Ultima ratio: Feststellungsklage wegen der Zinsen nur ausnahmsweise

Aufgrund der Möglichkeit, die kurze Verjährung des titulierten Zinsanspruchs durch eine einfache Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut beginnen zu lassen, besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. In Ausnahmefällen kann dies jedoch anders sein, beispielsweise wenn die Möglichkeit der Vollstreckungshandlung fehlt, weil der Schuldner flüchtig ist, eine Feststellungsklage jedoch mit Hilfe der öffentlichen Zustellung möglich wäre. Es ist jedoch erforderlich, dass die Feststellungsklage tatsächlich der einzige Weg ist, um die Verjährung zu vermeiden (BGHZ 93, 287). Der Gläubiger hat die volle Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall.