So vermeiden Sie Missverständnisse beim Autokauf

So vermeiden Sie Missverständnisse beim Autokauf

Der Autokauf kann ein aufregendes, aber auch komplexes Unterfangen sein. Damit Sie als Käufer gut informiert sind und mögliche Missverständnisse vermeiden können, klären wir im Folgenden die wichtigsten Fragen und Irrtümer rund um den Autokauf.

Mythos 1: Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen

Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass man innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf ein Auto zurückgeben kann. Doch das stimmt nicht. Diese Regelung gilt nur für Fernabsatzverträge, nicht jedoch für den Autokauf beim Händler. In der Regel nehmen Händler Autos lediglich aus Kulanz zurück, aber ein Anspruch darauf besteht nicht.

Mythos 2: Garantie und Gewährleistung sind dasselbe

Ein weiterer Irrtum betrifft die Unterscheidung zwischen Garantie und Gewährleistung. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers oder Herstellers. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtet den Verkäufer, Mängel zu beheben. Es ist wichtig, den Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen zu kennen, um im Falle eines Mangels die richtigen Ansprüche geltend machen zu können.

Mythos 3: Mündlicher Vertrag reicht aus

Entgegen der landläufigen Meinung müssen Autokaufverträge nicht zwingend schriftlich festgehalten werden. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ist rechtlich bindend. Dennoch empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

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Mythos 4: Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagen

Einige Händler versuchen, die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auszuschließen, was jedoch unwirksam ist. Ein gewerblicher Händler kann die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzen, aber einen vollständigen Ausschluss kann er nicht durchsetzen. Es ist wichtig, diese Einschränkungen zu kennen und bei einem Gebrauchtwagenkauf darauf zu achten.

Mythos 5: Verkäufer haften für jeden Defekt während der Gewährleistungsfrist

Nein, nicht jeder Defekt am Fahrzeug fällt unter die Gewährleistung. Mängel werden nur dann berücksichtigt, wenn das Auto nicht die vereinbarte oder erwartete Qualität aufweist. Verschleißteile fallen in der Regel nicht darunter. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, einen Gutachter oder einen Anwalt hinzuzuziehen.

Mythos 6: Gewährleistung bedeutet Rückgaberecht

Dies ist ein häufiger Irrtum: Gewährleistung bedeutet nicht automatisch ein Rückgaberecht. Der Verkäufer hat das Recht, den Mangel zu beheben, also das Fahrzeug zu reparieren. Erst wenn dies nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Es liegt in der Entscheidung des Verkäufers, in welcher Werkstatt die Reparatur durchgeführt wird.

Mythos 7: Käufer muss nachweisen, dass er den Mangel nicht selbst verschuldet hat

In der Regel liegt die Beweislast beim Käufer. Er muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Autokaufs vorhanden war. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Beweislastumkehr greift. Wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, liegt es in der Verantwortung des Händlers zu beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war.

Mythos 8: Vertrag kommt erst bei Übergabe des Autos zustande

Diese Annahme ist nicht immer korrekt. Bei Auktionshäusern wie eBay besteht bereits bei Ende der Auktion ein bindender Vertrag. Es ist daher ratsam, vor Abgabe eines Gebots alle offenen Fragen zu klären. Bei Auto-Börsen hingegen kommt der Vertrag in der Regel erst nach einer persönlichen Begutachtung des Fahrzeugs zustande.

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Mythos 9: Privatverkäufer haften wie professionelle Händler

Im Gegensatz zu professionellen Händlern haben private Verkäufer die Möglichkeit, die Gewährleistung komplett auszuschließen. Es wird empfohlen, als privater Verkäufer von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da Laien oft nicht alle Mängel erkennen können.

Mythos 10: Verkäufer müssen alle Unfallschäden angeben

Hier gibt es Unterschiede zwischen gewerblichen Händlern und privaten Verkäufern. Gewerbliche Händler sind verpflichtet, alle vorhandenen Unfallschäden anzugeben. Ein privater Verkäufer hingegen muss nur die Schäden angeben, die während seines Besitzes entstanden sind. Für Schäden, die vorher entstanden sind, besteht keine Offenlegungspflicht.

Durch das Wissen über diese Irrtümer können Sie Missverständnisse beim Autokauf vermeiden und sicherstellen, dass Sie Ihre Rechte als Käufer voll ausschöpfen. Sollten dennoch Fragen auftreten, ist es ratsam, sich an einen Experten oder Anwalt zu wenden.

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