Hallo meine Lieben! Heute möchte ich mit euch darüber sprechen, wann und unter welchen Umständen sich das Sozialamt an den Pflegekosten beteiligt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt und begrenzt. Doch was ist, wenn man keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat? Genau dafür gibt es die Sozialhilfe. Kommen wir nun zu den Einzelheiten.
Was zahlt die Pflegeversicherung?
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt und begrenzt. Sie gelten für Personen, die pflegeversichert sind und einen Pflegegrad haben. Um diese Leistungen zu erhalten, muss der Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst festgestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung findet ihr im verlinkten Artikel.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Das Sozialamt leistet Hilfe zur Pflege für Menschen, die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dazu gehören Personen, die entweder nicht pflegeversichert sind oder einen Pflegebedarf haben, der nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes weniger als sechs Monate besteht und nicht durch Leistungen anderer Sozialversicherungen gedeckt werden kann. Das Sozialamt beteiligt sich auch in Fällen von Schwerstpflegebedürftigkeit oder wenn die stationäre Pflege nicht finanziert werden kann. In diesen Fällen reichen die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus.
Das Sozialamt leistet jedoch nur dann Beiträge zu den Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person oder ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht genügend Einkommen oder Vermögen haben, um die Kosten zu tragen.
Was gehört zum Einkommen?
Bei der Berechnung werden alle Arten von Einkommen berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem regelmäßige Einkünfte, Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und freiwillige Zuwendungen Dritter. Ausnahmen sind lediglich kleine Geschenke. Auch Nießbrauchrechte können als Einkommen angerechnet werden.
Welche Einkünfte bleiben unberücksichtigt?
Es gibt einige wenige Geldleistungen, die nicht als Einkommen angerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise Elterngeld bis zu 300 Euro pro Monat, Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen, Pflegegeld sowie Schmerzensgeld und Schmerzensgeld-Renten. Auch Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und einige Renten oder Beihilfen bleiben unberücksichtigt.
Welche Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden?
Von dem festgestellten Brutto-Einkommen können unter anderem Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Werbungskosten abgesetzt werden.
Gibt es Freibeträge bei der Einkommensanrechnung?
Ja, es gibt Fälle, in denen das Einkommen unter bestimmten Grenzen liegt und daher vom Sozialamt nicht berücksichtigt wird. Die Einkommensgrenze setzt sich aus einem Grundbetrag und den angemessenen Kosten für Unterkunft zusammen. Der Grundbetrag orientiert sich am Betrag, den man zum Lebensunterhalt benötigt. Aktuell beträgt dieser Betrag 1.004 Euro (502 Euro mal 2). Es können auch Zuschläge wie ein Familienzuschlag hinzukommen.
Wie wird Einkommen bei Heimpflege berücksichtigt?
Wenn beide Ehepartner bereits im Heim leben, müssen sie ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten verwenden. Wenn nur ein Ehepartner im Heim lebt und der andere in der früheren gemeinsamen Wohnung bleibt, muss dem daheimgebliebenen Ehepartner genug Geld bleiben, um seine eigenen Kosten zu decken. Das gemeinsame Einkommen wird nur eingeschränkt für die Heimkosten herangezogen, und es fallen nur Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den daheimgebliebenen Ehepartner an.
Können auch Einkommen und Vermögen des Partners bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden?
Ja, in Fällen, in denen eine enge Gemeinschaft vorliegt, kann auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt werden. Es muss jedoch eine besonders enge Gemeinschaft vorliegen, wie beispielsweise eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Muss eigenes Vermögen verwertet werden?
Ja, ungedeckte Heimkosten können auch durch Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners gedeckt werden. Vor der Verwertung muss jedoch ein Schonvermögen abgezogen werden.
Gibt es Vermögenswerte, die nicht verwertet werden müssen?
Ja, es gibt Vermögensgegenstände, die nicht verwertet werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Geldbeträge, die in naher Zukunft für den Kauf oder die Renovierung eines Hauses verwendet werden sollen, in dem eine behinderte oder pflegebedürftige Person wohnt. Auch bestimmtes Kapital und dessen Erträge sowie Familien- und Erbstücke müssen nicht verwertet werden. Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse fallen ebenfalls darunter.
Sind Haus und Grundstück geschützt?
Unter bestimmten Bedingungen sind das eigene Haus und Grundstück geschützt. Voraussetzung ist unter anderem, dass der pflegebedürftige Heimbewohner Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses ist und ein Angehöriger das Haus bewohnt. Die Größe des Hauses und des Grundstücks müssen angemessen sein.
Welche Pflegeleistungen bezahlt das Sozialamt?
Das Sozialamt zahlt alle Leistungen, die auch von der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehen sind. Die Leistungen richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad.
Wie kann ich Sozialhilfe bekommen?
Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, da die Leistungen erst ab Antragstellung gewährt werden. Bei der Antragstellung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, darunter Personalausweis, Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie Mietverträge.
Müssen sich die Kinder an den Pflegekosten beteiligen?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sich die Kinder an den Pflegekosten im Rahmen des Elternunterhalts beteiligen. Die genauen Bedingungen können in einem separaten Artikel nachgelesen werden.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Pflegebedürftige Menschen können zuhause oder im Pflegeheim Anspruch auf Wohngeld haben. Nähere Informationen dazu findet ihr in einem verlinkten Beitrag.
Was ist Pflegewohngeld?
Für Heimbewohner in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Dieser Zuschuss wird gezahlt, wenn die Heimbewohner die Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können. Die genauen Voraussetzungen und Höhen des Pflegewohngeldes können in den jeweiligen Landesgesetzen nachgelesen werden.
So, das waren die wichtigsten Informationen zum Thema Sozialhilfe und Pflegekosten. Ich hoffe, ich konnte euch weiterhelfen. Habt einen schönen Tag!