Die Führung von Klagen im Verwaltungsprozess kann komplex sein, insbesondere bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um erfolgreich vor Gericht zu gehen.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jeder deutsche Staatsbürger das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern basierend auf Eignung, Fähigkeit und fachlicher Leistung. Ein unterlegener Bewerber hat daher das Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Wenn ein Konkurrent trotz Verstoß gegen diesen Anspruch ernannt wurde, kann seine Ernennung in der Regel nicht allein aus diesem Grund rückgängig gemacht werden. Es gilt der Grundsatz der Ämterstabilität.
Die richtige Klageart
Um effektiven Rechtsschutz zu erlangen, sollte eine Klage erst nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens erhoben werden. Die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers in der “Konkurrentenmitteilung” markiert den vollständigen Abschluss des Verfahrens. Eine zuvor erhobene Anfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers hätte daher keinen Erfolg. Eine Verpflichtungsklage, die sich auf die eigene Ernennung richtet, wäre ebenfalls nicht aussichtsreich, da keine Stelle mehr zur Verfügung steht. Für eine Stellenbesetzung ist eine verfügbare Planstelle erforderlich, die jedoch durch die Besetzung des Konkurrenten nicht mehr vorhanden ist. Es ist wichtig zu beachten, dass der zugeordnete Dienstposten ebenfalls nicht mehr frei ist.
Einstweiliger Rechtsschutz
Um den Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten abzusichern, kann der abgelehnte Bewerber vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Anspruch nehmen. Durch einen entsprechenden Beschluss wird die Stelle vorläufig freigehalten, um die Schaffung von vollendeten Tatsachen zu verhindern. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren übernimmt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit oft die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Daher findet eine umfassende Prüfung der Bewerberauswahl statt.
Ausnahmen vom Grundsatz
Es gibt Ausnahmen vom Grundsatz des vorläufigen Rechtsschutzes. Wenn die Verwaltung rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder sich über eine einstweilige Anordnung des Gerichts hinwegsetzt, kann der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nachgeholt werden. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des unterlegenen Bewerbers gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen.
Insgesamt ist es wichtig, den Bewerbungsverfahrensanspruch im Verwaltungsprozess genau zu prüfen und die richtige Klageart zu wählen. Der vorläufige Rechtsschutz kann eine wichtige Rolle spielen, um die Interessen des unterlegenen Bewerbers zu schützen.