Steuererklärung: Bis zu sieben Jahre rückwirkend abgeben

Steuererklärung: Bis zu sieben Jahre rückwirkend abgeben

Wenn es um Steuererklärungen geht, wissen viele Menschen nicht, dass sie nicht immer verpflichtet sind, eine abzugeben. Doch auch bei freiwilligen Steuererklärungen gibt es Fristen zu beachten. In diesem Artikel geben wir einen Überblick darüber, wann es sich lohnt, eine Steuererklärung abzugeben, und was man bei einer verpflichtenden Abgabe beachten sollte.

Verpflichtende Abgabe der Steuererklärung

In bestimmten Fällen ist es verpflichtend, eine Steuererklärung abzugeben. In solchen Situationen muss die Steuererklärung immer bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Eine nachträgliche Einreichung für vergangene Jahre ist nicht möglich. Folgende Punkte machen eine verpflichtende Abgabe notwendig:

  • Steuerpflichtige Nebeneinkünfte über 410 Euro
  • Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro
  • Einkommen von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig
  • Eingetragene Freibeträge für Kinder
  • Kapitalerträge ohne Abgeltungssteuer
  • Zeitweise Steuerklasse 5 oder 6 bei gemeinsamer Veranlagung

Wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, müssen Sie im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Eine nachträgliche Einreichung ist nicht möglich, es sei denn, Sie beantragen eine Fristverlängerung bis zum 30. September. Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater haben sogar bis zum Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Freiwillige Abgabe der Steuererklärung

Wenn Sie nicht unter eine der oben genannten Kategorien fallen, können Sie Ihre Steuererklärung rückwirkend erstatten lassen. Eine freiwillige Steuererklärung für vergangene Jahre ist bis zu vier Jahre später möglich. Der Stichtag dafür ist der 31. Dezember. Wenn Sie diese Frist verpassen, erlischt die Möglichkeit auf eine Steuerrückerstattung. Achten Sie daher darauf, Ihre Belege und Rechnungen sorgfältig aufzubewahren.

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Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen, da Sie fast immer eine Steuererstattung erwarten können. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber bereits im Laufe des Jahres Lohnsteuer abzieht, aber Sonderausgaben und Werbungskosten nur pauschal berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Werbungskosten übersteigen jedoch oft den Pauschbetrag von 1000 Euro.

Besonders lohnend ist die Absetzung von Werbungskosten in einer rückwirkenden Steuererklärung. Wenn Sie eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssten, können Sie Ihre freiwillige Steuererklärung einfach zurückziehen. Wenn Ihr Einspruch innerhalb von vier Wochen erfolgt, wird die Steuererklärung als nicht eingereicht betrachtet. Eine freiwillige Steuererklärung lohnt sich, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Heirat im vergangenen Jahr
  • Volljähriges Kind in Ausbildung lebt außerhalb des eigenen Zuhauses
  • Höhere Verluste als Einkommen
  • Steuerklasse 6 bei Ehepartnern
  • Große Gehaltsänderungen im vergangenen Jahr
  • Sonderausgaben über 36 Euro (72 Euro bei Ehepaaren)
  • Werbungskosten über 1000 Euro
  • Hohe Versicherungsbeiträge
  • Anspruch auf Kinderfreibetrag
  • Erhalt einer Abfindung
  • Nur teilweise als Arbeitnehmer gearbeitet

Finanzamt zahlt Zinsen

Wenn Sie Ihre Belege und Rechnungen sorgfältig aufbewahrt haben, können Sie die vier Jahre für die rückwirkende Steuererklärung voll ausschöpfen. Im Falle einer Steuererstattung verzinst das Finanzamt Ihre Rückzahlung mit 6 Prozent pro Jahr. Dadurch erhalten Sie eine Rendite, die derzeit keine Anlage auf der Bank bietet. Die Verzinsung beginnt jedoch erst 15 Monate nach Ende des entsprechenden Steuerjahres. Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuerrückerstattung rückwirkend für bis zu 33 Monate verzinsen lassen können. Bei einer Steuererstattung von 1000 Euro wären das bereits 180 Euro. Wenn Ihre Zinseinkünfte zusammen mit anderen Kapitalerträgen den Sparerpauschbetrag von 801 Euro überschreiten, müssen Sie Abgeltungssteuer zahlen.

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Verlustvortrag bis zu sieben Jahre möglich

Es gibt einen besonderen Fall, in dem die Frist für die Steuererklärung sogar noch länger ist. Studenten und junge Berufstätige können einen Verlustvortrag bis zu sieben Jahre später abgeben. Im Studium und in der Ausbildung sind Ausgaben oft höher als Einnahmen aufgrund hoher Werbungskosten. Diese Verluste können durch einen Verlustvortrag geltend gemacht werden und ins nächste Jahr übertragen werden. Im ersten Berufsjahr erfolgt dann häufig eine hohe Rückzahlung. In diesem Fall ist eine rückwirkende Steuererklärung besonders lohnenswert.

Steuererklärung rückwirkend als Student abgeben

Insbesondere Studenten im Zweitstudium profitieren davon, ihre Steuererklärung rückwirkend abzugeben. Sie können viele Werbungskosten geltend machen und haben in der Regel ein geringes Einkommen. Werbungskosten gelten als berufsbedingte Kosten und können auch für das Studium abgesetzt werden. Im Erststudium können nur Sonderausgaben geltend gemacht werden, die auf maximal 6000 Euro begrenzt sind. Sonderausgaben können außerdem nicht als Verlustvortrag ins nächste Jahr übertragen werden.