Steuerklasse 3 und 5: Maximieren Sie Ihre finanziellen Vorteile als verheiratetes Paar

Steuerklasse 3 und 5: Maximieren Sie Ihre finanziellen Vorteile als verheiratetes Paar

Verheiratete Paare haben die Möglichkeit, zwischen der Steuerklasse 4 und einer Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 zu wählen. Diese Wahl kann erhebliche Auswirkungen auf das monatlich ausgezahlte Nettoentgelt haben und kann sich unter Umständen auch auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld auswirken.

Grundsätzliches zu den Steuerklassen bei Verheirateten

Bei Heirat werden Ehepartner automatisch in die Steuerklasse 4 eingeordnet. Allerdings haben sie die Möglichkeit, einmal im Jahr in die Steuerklasse 3 (für den besser verdienenden Partner) und die Steuerklasse 5 (für den Ehepartner mit geringeren Einkünften) zu wechseln. Der Wechsel kann rückwirkend für das gesamte Steuerjahr erfolgen und muss bis zum 30. November beantragt werden.

Steuerklasse 3 und 5: Maximieren Sie Ihr Nettoentgelt

Der Wechsel in die Steuerklasse 3 und 5 lohnt sich, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Je größer der Gehaltsunterschied ist, desto höher fällt das Nettoentgelt beim besser verdienenden Ehepartner in der Steuerklasse 3 aus. Auch wenn der Ehepartner mit geringerem Einkommen weniger Nettolohn erhält als in der Steuerklasse 4, gleicht sich dies durch den Einkommensunterschied und das gestiegene Nettoentgelt des besser verdienenden Ehepartners in Steuerklasse 3 überproportional aus.

Wichtige Aspekte bei der Wahl der Steuerklasse

Besonders für frisch verheiratete Paare, die Nachwuchs planen und Elterngeld beantragen möchten, ist es wichtig, dass das Nettoentgelt vor Beginn des Elterngeldbezugs möglichst hoch ist. Denn das Elterngeld wird auf Basis des monatlichen Nettoentgelts berechnet, das der Elternteil vor der Elternzeit bezogen hat. Daher ist es vorteilhaft, dass der Ehepartner, der den längstmöglichen Zeitraum Elterngeld beziehen möchte, vorher in der Steuerklasse 3 eingeordnet ist. Dadurch erhöht sich der Anspruch auf Elterngeld bereits bei einem Durchschnittseinkommen von ca. 3.000 € monatlich um mehrere hundert Euro.

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Zusammenfassung: Steuerklassen für Verheiratete

  • Verheiratete werden automatisch in die Steuerklasse 4 eingeordnet.
  • Ein Wechsel in die Steuerklasse 3 und 5 ist auf Antrag möglich.
  • Der Wechsel lohnt sich, wenn der Einkommensunterschied mehr als zehn Prozent beträgt.
  • Die Frist für den Wechsel ist der 30. November und wirkt rückwirkend für das gesamte Steuerjahr.
  • Die Höhe der Jahressteuer bleibt unabhängig von den gewählten Steuerklassen gleich.
  • Die Wahl der Steuerklasse kann sich auf das Elterngeld oder Arbeitslosengeld auswirken.
  • Durch die richtige Steuerklassenkombination kann das Elterngeld um mehrere tausend Euro erhöht werden.

Hilfe bei Fragen zu den Steuerklassen

Die Wahl der richtigen Steuerklasse ermöglicht es verheirateten Paaren, monatlich mehr Nettoentgelt zur Verfügung zu haben und ihre finanziellen Vorteile zu maximieren. Ob es um steuerrechtliche Fragen oder arbeitsrechtliche Angelegenheiten geht, wir bei AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn helfen Ihnen gerne weiter. Unser Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Patrizia Antoni, steht Ihnen kompetent und kostengünstig zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Büros und lassen Sie sich beraten.