Steuervorteile bei E-Autos als Dienstwagen: So sparen Sie Geld!

Steuervorteile bei E-Autos als Dienstwagen: So sparen Sie Geld!

Ein E-Auto als Dienstwagen kann Ihnen eine Steuerersparnis von mehreren hundert Euro pro Jahr gegenüber einem herkömmlichen Verbrenner ermöglichen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. “Das Finanzamt bewertet den geldwerten Vorteil von Elektrofahrzeugen deutlich günstiger als den von Verbrennern”, erklärt Steuerberater Soufian El Morabiti aus Düsseldorf.

Die Höhe des Bruttolistenpreises macht den Unterschied:

Ein Dienstwagen wird steuerlich als geldwerter Vorteil behandelt und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei wird monatlich ein Prozentsatz des Bruttolistenpreises als Grundlage für die Berechnung verwendet.

  • Bei einem Dienstwagen mit Verbrennungsmotor werden monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises veranschlagt.
  • Für Elektroautos beträgt dieser Prozentsatz aktuell bis zum Jahr 2030 lediglich 0,25 Prozent, vorausgesetzt der Bruttolistenpreis liegt unter 60.000 Euro (ab 2024 voraussichtlich 70.000 Euro). Falls der Elektro-Dienstwagen teurer ist, werden 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angerechnet.
  • Auch Hybridfahrzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen von vergünstigten Regelungen profitieren. Hier beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises, vorausgesetzt das Fahrzeug ist aufladbar, der CO2-Ausstoß liegt unter 50 Gramm pro Kilometer und die rein elektrische Reichweite beträgt mindestens 60 Kilometer (ab 2025 mindestens 80 Kilometer).

Beispiel: So viel können Sie sparen!

Lassen Sie uns anhand eines Beispiels verdeutlichen, wie groß der Steuervorteil sein kann. Nehmen wir an, ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro und Verbrennungsmotor erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen um monatlich 500 Euro oder jährlich 6.000 Euro. Bei einem Hybridfahrzeug beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 250 Euro oder jährlich 3.000 Euro. Für ein Elektroauto werden nur monatlich 125 Euro oder jährlich 1.500 Euro zum Einkommen gezählt. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent würde der Verbrenner eine Steuerlast von 2.400 Euro verursachen, während es beim Hybridfahrzeug 1.200 Euro und beim Elektroauto lediglich 600 Euro wären.

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Ein weiterer Vorteil bei Elektroautos als Dienstwagen: Sie sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Dies gilt auch bei einem Halterwechsel. Wenn Sie beispielsweise ein E-Auto kaufen, das bereits drei Jahre zugelassen ist, zahlen Sie sieben Jahre lang keine Kfz-Steuer mehr.

Kilometerbesteuerung bei Fahrten zur Arbeit

Wenn Sie Ihren Dienstwagen auch für den Arbeitsweg nutzen, müssen Sie den Arbeitsweg versteuern. Dabei gelten folgende Prozentsätze des Bruttolistenpreises pro Kilometer:

  • Bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer angesetzt.
  • Bei Hybridfahrzeugen beträgt dieser Prozentsatz die Hälfte.
  • Bei Elektroautos ist es nur ein Viertel dieses Betrags.

Diese steuerlichen Vorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten vorerst bis zum Jahr 2030.

Besteuerung des Ladestroms

Falls Sie die Möglichkeit haben, Ihren Dienstwagen am Arbeitsplatz aufzuladen, ist diese Bonusleistung steuer- und sozialabgabenfrei. Sollten Sie Ihr Firmenfahrzeug zu Hause aufladen, müsste ein separater Zähler installiert werden, um den genauen Stromverbrauch zu protokollieren und vom Arbeitgeber abrechnen zu können. Da dies sehr aufwendig ist, gewährt der Gesetzgeber monatliche steuerfreie Pauschalen, die ohne konkreten Nachweis genutzt werden können. Bei einer Lademöglichkeit am Arbeitsort beträgt diese Pauschale 30 Euro für ein Elektroauto und 15 Euro für einen Hybriden. Falls keine Ladestation im Betrieb vorhanden ist, erhöhen sich diese Pauschalen sogar auf 70 bzw. 35 Euro. Auch diese Regelungen gelten vorläufig bis zum Jahr 2030.

Bitte beachten Sie, dass alle genannten Regelungen nicht nur für Neufahrzeuge gelten, sondern auch für Gebrauchtwagen, sofern sie im Jahr 2019 oder später erstmals als Dienstwagen zugelassen wurden.

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Quelle: VLH

Sie möchten E-Auto-Ladekosten für Ihren Firmenwagen absetzen? Sie fragen sich, welche Aspekte Sie bei Ladekarten, Ladestationen und Wallboxen beachten sollten? Oder interessieren Sie sich dafür, wie Arbeitnehmer ihre privaten E-Autos im Betrieb aufladen können? Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag “Steuertipps: Ladekosten geltend machen”.

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