Die Unterscheidung zwischen Stornierung und Annullierung mag auf den ersten Blick banal erscheinen, da beide Begriffe eine ähnliche Bedeutung haben. Doch in einigen Fällen kann es entscheidend sein, ob eine Reise storniert oder annulliert wurde. Denn dies kann darüber bestimmen, ob der Reisende Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung gegenüber dem Verkehrsunternehmen hat.
Wenn eine lang geplante Flugreise oder Zugfahrt aus verschiedenen Gründen nicht stattfinden kann, ist dies enttäuschend und kann zu Reisefrust führen. Es ist verständlich, dass man eine Kompensation möchte, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Dabei spielt vor allem eine Rolle, ob und wann die Reise entweder vom Reisenden oder vom Verkehrsunternehmen storniert wurde und ob es zu einer Annullierung gekommen ist.
Eine Stornierung erfolgt in der Regel, wenn entweder der Reisende oder das Verkehrsunternehmen vor dem geplanten Reisebeginn von der Reise Abstand nimmt und dies dem Vertragspartner mitteilt. Wenn das Verkehrsunternehmen die Reise storniert, besteht in der Regel ein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten und möglicherweise auch auf Entschädigung. Der Grund dafür ist, dass das Unternehmen durch die Stornierung zum Ausdruck bringt, dass es seine vertraglich geschuldete Beförderungsleistung zumindest gegenüber dem konkreten Reisenden nicht mehr erbringen wird, unabhängig davon, ob die Reise tatsächlich durchgeführt wird oder nicht. Wenn hingegen der Reisende die Reise storniert und damit zum Ausdruck bringt, dass er den Beförderungsvertrag nicht mehr einhalten möchte, kann es je nach Tarif sein, dass keine vollständige Rückerstattung der Ticketkosten möglich ist oder eine Stornogebühr anfällt. Neben möglichen berechtigten Gründen für die Stornierung kommt es auch darauf an, ob und wann die Reise möglicherweise annulliert wurde.
Der Begriff Annullierung ist eng mit der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 verbunden. Eine Annullierung liegt vor, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird. Im Gegensatz zur Stornierung kann eine Annullierung nur durch die Fluggesellschaft erfolgen. Die europäische Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Flugausfällen nicht nur Ausgleichszahlungen und umfassende Unterstützungsleistungen für Passagiere vor, sondern auch einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Der Anspruch gilt nur gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft und setzt voraus, dass der Reisende zum Zeitpunkt der Annullierung noch eine gültige Buchung hatte und der Beförderungsvertrag von keiner Seite storniert wurde. Wenn der Reisende die Flugreise bereits vorher gegenüber der Fluggesellschaft storniert hat, könnte dies als Rücktritt vom Beförderungsvertrag gewertet werden. In diesem Fall hätte der Reisende keinen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten oder eine Ausgleichsleistung gemäß der Verordnung.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Buchungen werden entweder vom Reisenden oder vom Verkehrsunternehmen storniert, während Flüge nur von der Fluggesellschaft annulliert werden. Ähnliches gilt für Zugreisen, bei denen die europäische Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 1371/2007 eine Erstattung der Fahrkosten vorsieht, wenn der Fahrgast vorher keine Stornierung erklärt hat und der Beförderungsvertrag zum Zeitpunkt der Zugstörung noch besteht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Unterscheidung zwischen Stornierung und Annullierung eine juristisch relevante Frage sein kann. Aufgrund der vielfältigen und komplexen Fallgestaltungen in diesem Bereich ist es ratsam, etwaige Erstattungs- und Entschädigungsansprüche im Einzelfall juristisch prüfen zu lassen. Die Schlichtungsstelle bietet Verbrauchern eine kostenlose Möglichkeit dazu.