Straftat Diebstahl – Alles, was du wissen musst

Straftat Diebstahl – Alles, was du wissen musst

Der Diebstahl ist einer der bekanntesten Straftatbestände im deutschen Strafrecht. Er macht neben dem Betrug und ähnlichen Vermögensdelikten etwa 40 % aller strafgerichtlichen Verurteilungen aus. Gerade in deutschen Großstädten leiden die Bewohner unter dem altbekannten Thema “Fahrraddiebstahl”. Es ist fast unmöglich geworden, sich einen teuren Drahtesel anzuschaffen, ohne die Angst zu haben, dass er gestohlen wird.

Im folgenden Ratgeber betrachten wir das Delikt genauer und beantworten Fragen wie “Was bedeutet Diebstahl? Welche Definition liegt dem Begriff zugrunde? Was ist bei einer Anzeige wegen Diebstahl zu beachten? Welche Tatbestandsmerkmale setzt ein Diebstahl voraus? Welche Qualifikationen gibt es zum Grundtatbestand und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei einschlägig?”

Einfacher Diebstahl: Gesetzliche Regelung

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist zunächst in § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt. Demnach wird das Delikt mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Vergehen. Verbrechen und Vergehen werden im täglichen Sprachgebrauch häufig verwechselt oder fälschlicherweise synonym verwendet. Jedoch ist ein Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft wird. Ein Vergehen hingegen hat einen Strafrahmen, der darunter liegt. Der Diebstahl kann also milder bestraft werden und ist somit ein Vergehen.

Letztmalig wurde der Paragraph zum Diebstahl am 1. April 1998 verändert. Seitdem lautet er wie folgt:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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Definition: Was ist Diebstahl?

Um den Straftatbestand Diebstahl zu erfüllen, müssen verschiedene Tatbestandsmerkmale vorliegen. Diebstahl setzt im objektiven Tatbestand die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus.

Der Begriff einer fremden beweglichen Sache

Beim Straftatbestand Diebstahl ist die Sache zunächst einmal eine fremde bewegliche Sache. Eine Sache ist nach strafrechtlicher Definition jeder körperliche Gegenstand. Auch Tiere fallen unter den Begriff des Diebstahls. Wer also ein Haustier stiehlt, begeht einen Diebstahl.

Als Sache gilt jedoch nicht elektrische Energie, da ihr das Merkmal der Körperlichkeit fehlt. Ebenso gelten Strahlen oder elektronisch bzw. magnetisch gespeicherte Daten nicht als Sache.

Der menschliche Körper an sich ist keine Sache. Einzelne Körperteile können jedoch im Diebstahlsinne als taugliches Tatobjekt betrachtet werden. Der Leichnam einer Person hingegen kann nicht gestohlen werden, da an ihm kein Eigentum bestehen kann.

Die Sache muss für den Täter fremd sein. Das bedeutet, sie steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos. Eine herrenlose Sache ist beispielsweise wilden Tieren oder Müll zuzuordnen. Gegenstände, die auf die Straße gestellt werden, damit sie vom Sperrmüll entsorgt werden können, gelten als aufgegeben und somit herrenlos. Eine Eigentumsaufgabe darf jedoch keine Zweckbestimmung haben, wie beispielsweise bei Gegenständen, die zum Zwecke einer Spendensammlung vor die Tür gestellt werden.

Die Sache muss auch verkehrsfähig sein, das heißt, es kann grundsätzlich auch Eigentum an ihr begründet werden. Eine Leiche oder elektrische Energie sind nicht verkehrsfähig.

Diebstahl: Was ist eine Wegnahme?

Diebstahl setzt als Tathandlung die Wegnahme der fremden beweglichen Sache voraus. Unter einer Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams zu verstehen.

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Der Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Gewahrsam ist nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz gleichzusetzen, obwohl es Ähnlichkeiten gibt.

Ob eine Person Gewahrsam an einer Sache hat und somit ein Diebstahl begangen werden kann, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Relevanz hat dabei, ob eine Person die Möglichkeit hat, jederzeit und ungehindert auf die Sache zuzugreifen. Dies gilt auch, wenn sich die Person räumlich von der Sache entfernt. Wer morgens seine Wohnung verlässt, gibt nicht automatisch den Gewahrsam an seinen Besitztümern auf. Ein Autodiebstahl oder Einbruchdiebstahl in der verlassenen Wohnung ist also durchaus möglich.

Der Gewahrsamswille muss sich auf die konkrete Sache beziehen. Es reicht nicht aus, einen allgemeinen Gewahrsamswillen zu haben. Es kann auch einen gewissen Grad an Unterordnungsgewahrsam geben, wie beispielsweise bei Bürogegenständen einer Sekretärin oder Angestellten für ihren Vorgesetzten.

Die Wegnahme erfolgt, indem der Täter den Gewahrsam des ursprünglichen Gewahrsaminhabers gegen dessen Willen bricht und neuen Gewahrsam begründet. Der Täter muss die Sache in seine Gewahrsamsenklave bringen. Beim Diebstahl sperriger Gegenstände ist dies erst dann der Fall, wenn der Täter die Sache wegschafft, also an einen anderen Ort verbringt.

Kein Diebstahl bei tatbestandsausschließendem Einverständnis

Bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestands scheitert ein Diebstahl im Falle eines sogenannten tatbestandsausschließenden Einverständnisses. Wenn jemand einem Gewahrsamswechsel zustimmt, kann er nicht bestohlen werden.

Bei Delikten wie dem Diebstahl, bei denen es um ein Handeln gegen den Willen einer Person geht, liegt ein solches tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.

Subjektiver Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestands erfordert ein Diebstahl stets vorsätzliches Handeln sowie eine entsprechende Zueignungsabsicht.

Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Täter muss also wissen, dass er einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, und darauf muss sich auch sein Wille beziehen. Unterschieden wird zwischen dolus directus 1. Grades, 2. Grades und dolus eventualis. Dolus directus 1. Grades bedeutet Absicht, also der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Dolus directus 2. Grades bedeutet sicheres Wissen. Der Täter hält hierbei den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für sicher. Beim dolus eventualis nimmt der Täter billigend in Kauf, dass der Erfolg der Tat eintritt.

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Die Zueignungsabsicht besteht aus Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz. Aneignungsabsicht bedeutet, dass es dem Täter darauf ankommt, sich die Sache zumindest vorübergehend in das eigene Vermögen einzuverleiben. Enteignungsvorsatz bedeutet, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus dessen Position als Eigentümer zu verdrängen.

Ein Diebstahl kann ohne Zueignungsabsicht nicht erfüllt werden. Wer beabsichtigt, eine Sache kurzzeitig an sich zu nehmen und später zurückzubringen, begeht keinen Diebstahl. Eine Straftat liegt jedoch vor, wenn es sich um den vorübergehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeugs handelt. Hier ist der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs einschlägig, der in § 248b StGB geregelt ist.

Anwalt: Ist ein Anwalt bei einem Diebstahl notwendig?

Wenn gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls läuft, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt mit Schwerpunkt Strafrecht hinzuzuziehen. Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, eine Verteidigungsstrategie entwickeln und Beweisanträge stellen. Er verfügt über fundierte Rechtskenntnisse und Berufserfahrung, die dem Beschuldigten zugutekommen können.

Oftmals reden sich Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung um Kopf und Kragen. Eine anwaltliche Beratung kann dem vorbeugen. Ein Strafverteidiger kann dabei helfen, unbedachte Äußerungen zu vermeiden, die später schwer wieder auszubügeln sind.

Was tun bei einem Diebstahl?

Wenn man Opfer eines Diebstahls wird, sollte man Anzeige erstatten. Dies kann zur Ahndung der Tat beitragen und dient der statistischen Erfassung von Straftaten. Ansonsten könnte der Diebstahl unbemerkt bleiben und der Täter ungeschoren davonkommen.