Straßenbau- und Erschließungsbeiträge – Eine Gegenüberstellung

Straßenbau- und Erschließungsbeiträge – Eine Gegenüberstellung

(Artikel/R. Steinbrück)

Die Debatte über die Beteiligung der Anlieger an den Kosten für Straßenbaumaßnahmen ist wieder im Gange. In diesem Artikel möchte ich Ihnen eine Gegenüberstellung der Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge präsentieren, um diese Themen näher zu erläutern.

Die erstmalige Herstellung einer Straße (Erschließungsbeitragsrecht)

Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße, einschließlich der Ausbau von Sandstraßen, werden aufgrund des Erschließungsbeitragsrechts Anliegerbeiträge fällig. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im Baugesetzbuch (BauGB) der Bundesrepublik Deutschland ab Paragraf 123 bundeseinheitlich festgelegt. Um diese gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren, hat die Gemeinde eine Erschließungsbeitragssatzung erlassen.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfolgt bundesweit, auch in Berlin und Bayern. Der Beitragssatz beträgt in den meisten Kommunen bundesweit 90 Prozent.

Warum werden Erschließungsbeiträge erhoben?

In der Regel erfolgt die erstmalige Herstellung einer Straße vor der Bebauung der Grundstücke. Eine befestigte Straße ist eine Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks. Jedes Baugrundstück muss daher einmal die Erschließungskosten tragen. Die sogenannten Sandstraßen, bei denen die erstmalige Herstellung noch aussteht, sind eine Folge der geschichtlichen Umstände des 20. Jahrhunderts.

Der übliche Beitragssatz von 90 Prozent spiegelt den Vorteil wider, den der Eigentümer des ursprünglichen Ackerlandes durch die Erschließung erhält. Für etwa 75 Prozent der Schöneicher Straßen haben die Eigentümer bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kosten getragen. Bei den 19 Kilometern Sandstraßen war dies bisher in der Regel nicht der Fall. Aus diesem Grund müssen diese Eigentümer ihren Beitrag nun nachträglich leisten, wenn die Straße erstmalig gebaut wird.

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Die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer bereits erstmalig hergestellten Straße (Straßenbaubeitragsrecht)

Wenn eine bereits baulich hergestellte Straße nach vielen Jahren erneuert, verbessert oder erweitert werden muss, werden von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke Straßenbaubeiträge erhoben. Das Straßenbaubeitragsrecht ist landesrechtlich geregelt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet Paragraf 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Brandenburg.

Die Gemeinde hat eine Straßenbaubeitragssatzung erlassen, die die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt. Die Gemeinde- und Anliegeranteile für die verschiedenen Teile einer Straße, wie Fahrbahn, Gehweg und Beleuchtung, sind je nach Verkehrsbedeutung festgelegt. Dabei beträgt der Anliegeranteil an den Kosten der Fahrbahn in einer Hauptverkehrsstraße nur 20 Prozent, in einer Haupterschließungsstraße 40 Prozent und in einer Anliegerstraße 70 Prozent.

Warum werden Straßenbaubeiträge erhoben?

Straßenbaumaßnahmen kosten viel Geld und müssen finanziert werden. Von einer gut benutzbaren Straße profitieren sowohl die Anlieger als auch die Allgemeinheit. Gerade Hauptverkehrsstraßen und Haupterschließungsstraßen werden von vielen Nicht-Anliegern genutzt. Der Beitragssatz variiert daher je nach Straßenkategorie. Es bleibt jedoch immer ein Anliegeranteil, da die Straße auch einen Vorteil für den Anlieger darstellt. Ohne die Erschließung könnte das Grundstück nicht als Bauland, Wohngrundstück oder Gewerbegrundstück genutzt werden.

Ein Straßenbaubeitrag für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung einer Straße mag für den einzelnen Eigentümer viel Geld sein. Betrachtet man jedoch, dass eine solche beitragspflichtige Straßenbaumaßnahme nur alle 50 bis 100 Jahre stattfindet, ergibt sich für ein typisches Grundstück ein zweistelliger Euro-Betrag pro Jahr. Dies entspricht einem einstelligen Eurobetrag pro Monat. Für die ordentliche Erreichbarkeit und Erschließung des Grundstücks, die funktionierende Regenentwässerung und Beleuchtung scheint dies kein unangemessener Betrag zu sein.

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Was wäre, wenn die Straßenbaubeiträge abgeschafft würden?

Wenn die Straßenbaubeiträge durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes abgeschafft würden, würde der Gemeinde eine erhebliche Einnahmequelle für Straßenbaumaßnahmen fehlen. Entweder könnten dann keine oder weniger Straßenerneuerungen durchgeführt werden, oder die Gemeinde müsste die erforderlichen Mittel durch Kürzungen an anderer Stelle oder Steuererhöhungen bereitstellen.

Am Ende würden die Eigentümer wieder über Steuern den Straßenbau bezahlen, jedoch nicht nur diejenigen, die direkt davon profitieren, sondern alle. Ob die jährliche Belastung aller Schöneicher Grundstückseigentümer am Ende niedriger oder höher ist als die oben kalkulierte Summe, ist völlig unklar.

Schöneiche bei Berlin, 11.10.2018 Ralf Steinbrück, Bürgermeister