Strom für Passau

Strom für Passau

Liebe Passauer,

wir alle sind mit den Herausforderungen steigender Energiepreise im Jahr 2023 konfrontiert. Die Bundesregierung hat jedoch eine Lösung parat, um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Mit dem Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) wird ein staatlich finanziertes Preisdeckelungssystem eingeführt, das Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und möglicherweise sogar bis zum 30.04.2024 unterstützen soll. Als Ihr Stromlieferant möchten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Umsetzung der Strompreisbremse geben.

Umsetzung der Preisbremse für Stromkunden

1. Wer ist entlastungsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Stromkunden ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen von der Strompreisbremse betroffen. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt vom Verbrauch an der Entnahmestelle sowie vom verwendeten Zählertyp ab.

2. Wie hoch ist die Entlastung?

Wir als Stromlieferant werden Ihnen ab März 2023 für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung gewähren. Der Strompreis wird dabei für ein monatliches Mengenkontingent von entweder 80% oder 70% auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die genaue Höhe der Entlastung ist abhängig von Ihrem individuellen Mengenkontingent und Ihrem tatsächlichen Verbrauch.

3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf Januar und/oder Februar 2023

Auch für Kundinnen und Kunden, die bereits im Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, besteht ein Anspruch auf rückwirkende Entlastung. Diese wird von uns beispielsweise im Rahmen der Abschlagszahlung oder der Jahresverbrauchsrechnung umgesetzt.

Wichtige Hinweise

  • Personengruppen, die von EU-Sanktionen betroffen sind oder sanktionierte Personen, Organisationen oder Einrichtungen kontrollieren, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen.
  • Die Entlastung bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.
  • Während der Plan zur Preisdeckelung bis zu einem bestimmten Verbrauch greift, gelten für darüberhinausgehende Verbräuche die vertraglich vereinbarten Arbeitspreise.
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Bitte denken Sie daran, dass Sie durch eine Reduzierung Ihres Stromverbrauchs nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern auch Geld sparen können.

Wir werden Sie rechtzeitig über die konkrete Höhe der Entlastungsbeträge sowie Ihr Entlastungskontingent informieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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