Subsidiärer Schutz: Aufenthaltserlaubnis auch bei Klage gegen Asylbescheid

Subsidiärer Schutz: Aufenthaltserlaubnis auch bei Klage gegen Asylbescheid

Der subsidiäre Schutz gewährt Menschen in Deutschland ein Aufenthaltsrecht. Im Vergleich zu anderen Schutzformen hat er jedoch einige Nachteile, wie die Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre und die Begrenzung auf ein Jahr. In Berlin gelten jedoch andere Regeln, die die Nachteile relativieren.

Unterscheidung zwischen BAMF und Ausländerbehörde

Es gibt einen Unterschied zwischen der Laufzeit des subsidiären Schutzes im Asylverfahren und der Dauer der Aufenthaltserlaubnis, die von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt wird. Nach einem positiven Asylbescheid stellt die Ausländerbehörde in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre aus.

Einige Menschen möchten jedoch gegen den Asylbescheid klagen, um einen besseren Schutzstatus zu erhalten. Bisher war unklar, was bei einer Klage passiert. Die allgemeine Meinung war, dass der subsidiäre Schutz nicht rechtskräftig festgestellt wird und der Betroffene weiterhin nur eine Aufenthaltsgestattung erhält.

Klage gegen Asylbescheid und Zuerkennung des subsidiären Schutzes

In Berlin ist die Praxis jedoch anders. Der zuerkannte subsidiäre Schutz wird auch bei einer Klage gegen den Asylbescheid als bereits erteilt betrachtet. Deshalb wird in Berlin bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch läuft.

Diese Rechtsauffassung wird von der Berliner Ausländerbehörde gestützt. In anderen Bundesländern kann es jedoch abweichende Praktiken geben, bei denen während des Klageverfahrens nur eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird. In solchen Fällen kann man gerichtlich dagegen vorgehen.

Fazit

In Berlin erhalten Personen mit subsidiärem Schutz eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Selbst bei einer Klage gegen den Asylbescheid wird in Berlin bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Personen, die aus bestimmten Gründen auf den Status als anerkannter Flüchtling angewiesen sind, können in Berlin problemlos eine Klage einleiten, da sie dadurch nicht schlechter gestellt werden.

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Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell ist und eine individuelle Rechtsberatung empfohlen wird.