Tarifverträge im Vergleich – Ein Blick auf die Rechtsprechung

Tarifverträge im Vergleich – Ein Blick auf die Rechtsprechung

Der Vergleich von Tarifverträgen, um herauszufinden, welcher günstiger ist, erfordert die Berücksichtigung von Sachgruppenvergleichen. Dies impliziert den Vergleich von Teilbereichen von Tarifregelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Insbesondere müssen Arbeitszeit und Arbeitsentgelt als eine Sachgruppe betrachtet werden.

Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verdeutlicht diese Thematik. Ein Servicetechniker im Außendienst eines Telekommunikationsunternehmens wurde Mitglied in der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgesellschaft). Als sein Arbeitsverhältnis im Juni 2007 von der Deutschen Telekom AG (DTAG) auf die neue Arbeitgeberin überging, stellte sich die Frage, welche Tarifverträge günstiger waren.

Die sogenannten Vorfesttage am 24. und 31. Dezember waren nicht arbeitsfrei und führten nicht zu einem Zeitausgleich. Allerdings erhielten die Mitarbeiter an diesen Tagen zusätzliche Zuschläge. Der Servicetechniker, der als “On-Site-Mitarbeiter” tätig war, konnte jedoch den entsprechenden Manteltarifvertrag “Erholungszeit” von ver.di nicht nutzen. Aufgrund der Tarifgebundenheit beider Seiten galten die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge zwingend und unmittelbar. Zusätzlich wurden die für die DTAG geltenden Tarifverträge mit Stand von Juni 2007 herangezogen, sofern sie günstiger waren.

Der Servicetechniker war der Ansicht, dass die Regelungen der DTAG-Tarifwerke günstiger waren als die der neuen Arbeitgeberin. Daher reichte er eine Klage ein, um zukünftig eine Erholungszeit von 4,19 Minuten pro geleisteter Arbeitsstunde und eine Nachgewährung dieser Zeit für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2016 zu erhalten. Zusätzlich verlangte er einen zusammenhängenden Zeitausgleich für die Vorfesttage in den Jahren 2012 bis 2015.

Die Arbeitgeberin widersprach der Klage und argumentierte, dass die Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitsentgelt in der Sachgruppe “Arbeitszeit und Arbeitsentgelt” einzuordnen seien. Objektiv betrachtet seien diese Regelungen günstiger als die Regelungen der DTAG mit Tarifstand Juni 2007.

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Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, doch der Servicetechniker ging vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Berufung. Das LAG gab der Klage hinsichtlich des Entgelts für die Vorfesttage statt, wies aber die restliche Revision zurück. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte der Servicetechniker seine Gesamtklage fort.

Das BAG entschied, dass die Revision des Servicetechnikers unbegründet sei. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das LAG habe zu Unrecht teilweise der Klage stattgegeben. Die Tarifbestimmungen, die zwischen der DTAG und ver.di vereinbart wurden und mit dem Tarifstand von Juni 2007 statisch angewandt wurden, galten nur, wenn sie günstiger waren als die normativ geltenden Tarifbestimmungen des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Widerspruch zwischen beiden Regelwerken müsse das Günstigkeitsprinzip angewendet werden. Die Günstigkeit müsse durch einen Sachgruppenvergleich ermittelt werden, wobei die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung maßgeblich seien. Konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass eine abweichende Regelung günstiger war, blieb der Tarifvertrag zwingend gültig.

Die Arbeitszeitdauer und das entsprechende Entgelt mussten als eine Sachgruppe betrachtet werden, da sie nicht isoliert bezüglich ihrer Günstigkeit betrachtet werden konnten. Nach diesen Grundsätzen hatte der Servicetechniker weder Anspruch auf Zeitausgleich für die Vorfesttage noch auf Erholungszeit gemäß dem DTAG-Tarifvertrag. Die tariflichen Regelungen der DTAG im Hinblick auf Arbeitszeit und Entgelt waren im Streitzeitraum nicht günstiger als die Regelungen der neuen Arbeitgeberin gemäß § 4 Absatz 3 TVG (Tarifvertragsgesetz).

Die Auffassung des LAG, dass die Regelungen zu den Vorfesttagen eine eigene Sachgruppe bildeten, wurde vom BAG nicht geteilt. Stattdessen wurden sie der Sachgruppe “Arbeitszeit und Entgelt” zugeordnet. Die Tarifparteien hatten die Bestimmungen zur Arbeitszeit an den Vorfesttagen in einem Abschnitt des Manteltarifvertrags DTAG mit der Überschrift “Regelungen zur Arbeitszeit” aufgenommen. Unabhängig davon standen diese Bestimmungen in engem sachlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Die Arbeitsbefreiung wurde als eine zeitliche Gratifikation in Form von bezahlter Freizeit aus besonderem Anlass verstanden.

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Das LAG hatte hingegen zu Recht festgestellt, dass die Regelungen zur Gewährung von Erholungszeit gemäß dem Tarifvertrag Erholungszeit der DTAG zur Sachgruppe “Arbeitszeit und Arbeitsentgelt” gehörten. Die Erholungszeit stand inhaltlich in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Die Tarifparteien verstanden die Erholungszeit inhaltlich als bezahlte Pause und fassten sie zu 75% als Kurzpausen zusammen. In Bezug auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 11 MTV DTAG) führte die Erholungszeit zu einer Verkürzung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich.

Obwohl der Servicetechniker nach den tariflichen Regelungen der neuen Arbeitgeberin länger arbeiten musste, lag sein Entgelt im Streitzeitraum jedes Jahr erheblich über demjenigen, das er gemäß den Tarifregelungen der DTAG von Juni 2007 erhalten hätte. Daher konnten die arbeitsvertraglichen Regelungen im Vergleich zu den tarifvertraglichen Regelungen nicht als günstiger, sondern lediglich als ambivalent qualifiziert werden. Die statisch weiterhin geltenden Tarifverträge der DTAG mit Stand von Juni 2007 konnten die normativ geltenden tariflichen Regelungen im Streitzeitraum nicht außer Kraft setzen.