Teilhabe- und Bildungspaket

Teilhabe- und Bildungspaket

Das Teilhabe- und Bildungspaket ist ein Angebot, das Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zur Gesellschaft und Bildung erleichtern soll. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen diese jedoch beantragt werden. Die Leistungen können in Form von Gutscheinen, Direktzahlungen an Anbieter oder Geldleistungen erbracht werden. Zuständig für die Gewährung der Leistungen sind entweder das Jobcenter oder die Kommune, also die Gemeinde, der Landkreis oder die Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen, wenn sie oder ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten: Sozialhilfe, Bürgergeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Falls keine dieser Leistungen bezogen wird und der spezifische Bildungs- und Teilhabebedarf des Kindes nicht gedeckt werden kann, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II. In diesem Fall kann beim zuständigen Jobcenter nachgefragt werden.

Leistungen zur Teilhabe, wie beispielsweise Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit, können bis zum 18. Geburtstag beantragt werden. Leistungen zur Bildung, wie Lernförderung oder Schulbedarf, werden bis zum 25. Geburtstag gewährt, sofern das Kind oder der Jugendliche eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.

Leistungen

Die folgenden Bildungs- und Teilhabeleistungen können beantragt werden:

Lernförderung: Hierbei handelt es sich um Nachhilfestunden oder Kurse, die von der Schule bestätigt werden müssen. Die Lernförderung kann beispielsweise notwendig sein, um einen besseren Schulabschluss zu erreichen oder bei Schwierigkeiten in den Bereichen Dyskalkulie oder Sprache, wenn die Schule selbst keine Unterstützung anbieten kann.

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Persönlicher Schulbedarf: Es steht ein Betrag von 174 € pro Jahr zur Verfügung, der in zwei Raten ausgezahlt wird: 58 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Frühjahr 2023 und 116 € zu Beginn des Schuljahres im Sommer 2023. Der Betrag für den persönlichen Schulbedarf wird jährlich angepasst.

Schülerbeförderung: Wenn die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs nicht zu Fuß erreichbar ist, können die Kosten für die Schülerbeförderung übernommen werden. Auch Schulen mit bestimmten Schwerpunkten wie Naturwissenschaften, Sport oder bilingualen bzw. ganztägigen Unterrichtsformen fallen darunter.

Mittagessen: Das Mittagessen in Kindergärten, Schulen und Horten wird ohne Eigenanteil zur Verfügung gestellt.

Klassen- und Kitafahrten: Ein- oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten können finanziell unterstützt werden. Leistungsberechtigte Schulen können die Kosten für eintägige Schulausflüge sammeln und direkt mit dem zuständigen Träger abrechnen.

Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit: Zum Beispiel Babyschwimmen, Sportkurse oder Musikunterricht können bis zum 18. Geburtstag pauschal mit 15 € monatlich gefördert werden. Als Nachweis für die Teilnahme genügt eine Bestätigung, beispielsweise eine Mitgliedsbescheinigung eines Sportvereins.

Die Leistungen können entweder als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Die Teilhabeangebote können im gesamten Bundesgebiet in Anspruch genommen werden, solange die Angebote den vorgesehenen Zweck erfüllen. Falls Leistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten (beispielsweise für kurzfristige Ausflüge oder Nachhilfeangebote) oder bei Versäumnissen der zuständigen Leistungsträger, können im Rahmen der berechtigten Selbsthilfe Gelder nachträglich erstattet werden.

Antrag und Beratung

Personen, die Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) beziehen, müssen keinen gesonderten Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen. Der allgemeine Antrag reicht aus. Lediglich für die Lernförderung wird ein separater Antrag benötigt.

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Auch wenn noch kein Bürgergeld bezogen wird, kann eventuell über den Bildungs- und Teilhabebedarf der Kinder oder Jugendlichen ein Anspruch auf Leistungen bestehen. In diesem Fall ist das zuständige Jobcenter der richtige Ansprechpartner.

Personen, die Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert beantragen und die Ansprechpartner bei der Kommune erfragen, beispielsweise im Rathaus oder der Kreisverwaltung.

Praxistipps

Nähere Informationen zum Thema bietet das Bundesfamilienministerium unter https://familienportal.de in der Rubrik “Familienleistungen” unter “Bildung und Teilhabe”. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert ebenfalls auf seiner Website www.bmas.de unter dem Suchbegriff “Bildungspaket” auf der entsprechenden Themenseite. Für telefonische Beratung steht das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Bildungspaket unter der Nummer 030 221911009 zur Verfügung, montags bis donnerstags von 8-17 Uhr und freitags von 8-12 Uhr.

Verwandte Links

  • Sozialhilfe
  • Bürgergeld
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
  • Steuervorteile für Eltern
  • Fallbeispiel: Finanzielle Leistungen für Alleinerziehende
  • Rechtsgrundlagen: § 28 SGB II