Testamentssicherheit: So schützen Sie Ihren letzten Willen vor Diebstahl und Verlust

Testament hinterlegen: Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht

Wer seinen letzten Willen festlegen möchte, steht vor der Frage, wo das Testament am besten aufbewahrt werden sollte. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihr Testament vor äußeren Einflüssen schützen können und welche Vor- und Nachteile eine amtliche Verwahrung hat.

Wo sollte man ein Testament aufbewahren?

Ein Testament ist ein wichtiges Dokument, in dem Sie festlegen, wer nach Ihrem Tod Erbe Ihres Vermögens werden soll. Um sicherzustellen, dass Ihr Testament schnell gefunden wird, sollten Sie es an einem sicheren Ort aufbewahren. Ein Tresor oder ein abschließbarer Schrank zu Hause schützen Ihr Testament vor Verlust oder unautorisiertem Zugriff.

Testament hinterlegen: Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht

Wenn Sie jedoch jegliches Risiko ausschließen möchten, empfiehlt es sich, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Wo kann man ein Testament hinterlegen?

Die sicherste Möglichkeit, Ihr Testament aufzubewahren, besteht darin, es zur amtlichen Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Dort ist es optimal vor Diebstahl, Fälschung, Verlust und Unterschlagung geschützt. Darüber hinaus erhält das Testament einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer und bleibt sicher verwahrt, bis zu Ihrem Tod.

Schutz vor fremdem Zugriff

Eine amtliche Verwahrung schützt nicht nur vor fremdem Zugriff, sondern auch vor der Neugier potenzieller Erben. Das Testamentsregister darf grundsätzlich nur Gerichten und Notaren Auskunft über amtlich verwahrte Testamente geben.

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Öffentliches Testament hinterlegen

Wenn Sie ein öffentliches Testament beim Notar verfassen, wird dieses automatisch vom Notar in die amtliche Verwahrung gegeben. Dies ist gemäß dem Beurkundungsgesetz zwingend vorgeschrieben.

Notarielles Testament hinterlegen

Neben einem notariell errichteten Testament können Sie auch Ihr privates oder eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Eigenhändiges Testament hinterlegen

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Sie auch ein privates, eigenhändig verfasstes Testament in die amtliche Verwahrung geben. Ähnlich wie ein öffentliches Testament erhält auch ein eigenhändiges Testament einen Eintrag im Zentralen Testamentsregister. Es wird beim Nachlassgericht für Sie aufbewahrt, bis Sie die Herausgabe des Testaments fordern oder der Erblasser stirbt und der Erbfall eintritt.

Was passiert nach meinem Tod?

Bei einer amtlichen Verwahrung kommt es automatisch zur Testamentseröffnung, wenn der Erblasser verstirbt. Das Zentrale Testamentsregister erhält eine Benachrichtigung vom Standesamt und informiert das zuständige Nachlassgericht. Anschließend wird das hinterlegte Testament offiziell eröffnet.

Kosten einer Hinterlegung

Die Kosten für die Hinterlegung eines Testaments sind relativ gering. Für die Verwahrung privater oder öffentlicher Testamente fällt eine einmalige Gebühr von 75 Euro beim Amtsgericht an, sowie 18 Euro für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Insgesamt belaufen sich die Hinterlegungskosten für den Erblasser auf 93 Euro.

Ein Testament aus der Verwahrung holen

Sie können jederzeit zum Nachlassgericht gehen und die Herausgabe eines hinterlegten Testaments verlangen. Die Herausgabe ist kostenfrei. Wenn Sie das Testament erneut hinterlegen möchten, müssen Sie die Hinterlegungskosten in Höhe von 75 Euro plus 18 Euro für das Testamentsregister erneut bezahlen.

Öffentliches Testament

Wenn Sie ein öffentliches oder vor dem Notar errichtetes Testament aus der Verwahrung holen, müssen Sie es komplett neu aufsetzen. Mit der Herausgabe verliert dieses Testament seine Wirksamkeit. Dadurch entstehen erneut Kosten für den Notar.

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Gemeinschaftliches Testament

Ein Ehegattentestament oder Berliner Testament kann gemäß dem deutschen Erbrecht nur von beiden Erblassern gemeinsam aus der Verwahrung geholt werden. Im Falle einer Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament automatisch seine Gültigkeit.

Berliner Testament hinterlegen

Ein verwahrtes Testament ändern oder widerrufen

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein amtlich verwahrtes Testament zu ändern, zu ergänzen oder zu widerrufen:

Herausgabe

Ein privates Testament können Sie sich problemlos herausgeben lassen, Änderungen oder Ergänzungen vornehmen und es erneut in Verwahrung geben. Achten Sie dabei darauf, dass Sie alle Anpassungen mit Datum und Unterschrift versehen, um die Echtheit der Änderungen zu gewährleisten.

Ein notarielles Testament wird automatisch ungültig, wenn es herausgegeben wird. In diesem Fall können Sie gleich ein neues notarielles Testament verfassen, um sich die Herausgabe zu sparen.

Neues Testament aufsetzen

Alternativ können Sie gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein neues handschriftliches Testament aufsetzen und die neuen Verfügungen darin festhalten. Das neue Dokument muss ein wirksames, eigenhändig verfasstes Testament sein. Alle vorherigen Testamente werden dadurch ungültig, unabhängig davon, ob sie amtlich verwahrt sind oder nicht.

  • Versehen Sie das neue Testament unbedingt mit einem Datum, um spätere Zweifel an der Reihenfolge und Datierung der verschiedenen Testamente auszuschließen.
  • Sie können das aktuelle Testament zu Hause aufbewahren oder in amtliche Verwahrung geben. Es wird jedoch empfohlen, auch dieses Testament zu hinterlegen, um einen Verlust zu vermeiden.

Vor- und Nachteile einer Hinterlegung

Hier sind die Vor- und Nachteile einer amtlichen Verwahrung zusammengefasst:

Vorteile

  • Das Testament ist vor Fälschung, Verlust und Unterschlagung geschützt.
  • Die Testamentseröffnung nach dem Tode des Erblassers ist gesichert.

Nachteile

  • Sie müssen das Nachlassgericht aufsuchen, um Ihr Testament zu hinterlegen.
  • Bei der Verwahrung fallen Hinterlegungskosten in Höhe von 93 Euro an.
  • Nach jeder Herausgabe müssen Sie erneut die Verwahrungskosten bezahlen.
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Beachten Sie jedoch, dass dieser Artikel keine rechtlich bindende Auskunft darstellt und keine juristische Beratung ersetzen kann. Bei Fragen zum Erbrecht empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar zu wenden.