UG beenden: Liquidieren, Auflösen oder Löschen

UG beenden: Liquidieren, Auflösen oder Löschen

Eine inaktive oder unwirtschaftliche UG belastet den Inhaber, den Geschäftsführer und die Gesellschafter. Der Inhaber haftet persönlich, wenn die UG noch offiziell im Handelsregister besteht. Zudem entstehen laufende Betriebskosten aus steuerrechtlichen und buchhalterischen Pflichten. Um die Haftung zu beenden und die Betriebskosten zu reduzieren, kann die UG liquidieren, auflösen oder löschen.

3 Arten der Beendung

Es gibt drei Möglichkeiten, eine UG zu beenden:

1. Liquidation

Bei der Liquidation wird die UG sicher und ohne u.U. rufschädigenden Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister beendet. Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Schulden oder laufenden Pflichten ist hierbei nicht erforderlich. Die Liquidation erfordert jedoch zwei notarielle Beurkundungstermine.

2. Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk

Die Auflösung einer UG ohne Sperrjahr ermöglicht eine frühzeitige Beendung für Unternehmer, die weiterhin im B2B-Bereich tätig sein möchten. Hierbei entfällt der Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister. Diese Methode erfordert jedoch juristisches Geschick und die Zustimmung der Gerichte.

3. Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit

Die Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit kann ohne Notartermin durchgeführt werden. Allerdings kann es zu einem Vermerk “gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister kommen. Diese Methode eignet sich für Unternehmer, die ihre Selbstständigkeit komplett aufgeben möchten.

Keine Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Liquidation

Für die Liquidation sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Liquidator verwertet Aktiva und Passiva, begleicht Schulden und erfüllt steuerliche Pflichten. Nach Ablauf des Sperrjahres wird die UG aus dem Handelsregister entfernt.

  • Schulden können während des Sperrjahres beglichen werden.
  • Laufende Verpflichtungen werden im Sperrjahr beendet.
  • Am Ende des Sperrjahres wird Rest-Vermögen an die Gesellschafter ausgekehrt.
  • Steuerliche Pflichten müssen bis zur Austragung erfüllt werden.
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Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Auflösung oder Löschung

Die Auflösung oder Löschung einer UG kann ohne das Sperrjahr erfolgen, wenn eine glaubwürdige Darstellung der Vermögenslosigkeit vorliegt. Es müssen hohe Hürden überschritten werden, um die Zustimmung der Gerichte zu erhalten.

Die Bedingungen der Vermögenslosigkeit für eine UG

Um eine Vermögenslosigkeit darzulegen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Keine Schulden oder andere Verbindlichkeiten
  • Keine laufenden Verträge oder Verpflichtungen
  • Kein Vermögen, außer Werte unterhalb der Bagatellgrenze
  • Steuerlich unbedenklich

Keine weitere Geschäftsführerhaftung und Kostenstopp

Durch eine erfolgreiche Beendung entfällt die persönliche Geschäftsführer-Haftung für die UG. Die UG wird aus dem Handelsregister ausgetragen, und Steuererklärungen sowie Buchführungskosten entfallen.

Anwaltliche Begleitung während des gesamten Löschungsverfahrens

Wir begleiten Sie anwaltlich während des Beendungsverfahrens vor dem Registergericht. Wir bereiten die erforderlichen Unterlagen vor und führen das Verfahren als Liquidation durch. Falls möglich, können wir auch eine Blitzlöschung durchführen. Andernfalls wird die UG planmäßig durch Liquidation beendet und ausgetragen.