Die finanzielle Unterstützung für blinde Menschen ist in Form von Blindenhilfe oder Blindengeld möglich. Beide Leistungen dienen dazu, die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auszugleichen. Doch worin unterscheiden sich Blindenhilfe und Blindengeld?
Blindenhilfe
Die Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe und richtet sich an Menschen, die als “blind” anerkannt sind. Dabei wird Blindheit definiert als das vollständige Fehlen des Augenlichts oder eine Sehschärfe auf beiden Augen von maximal 1/50. Auch ähnliche dauerhafte Sehstörungen fallen darunter.
Die Gewährung von Blindenhilfe erfolgt gemäß § 72 SGB XII und setzt voraus, dass blinde Menschen keine vergleichbaren Leistungen aus anderen Rechtsvorschriften erhalten. Der Anspruch auf Blindenhilfe besteht nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Bedürftige Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten, können Blindenhilfe beantragen.
Die Höhe der Blindenhilfe beträgt monatlich 694,68 € für Blinde ab 18 Jahren und 347,94 € für jüngere Blinde. Bei der Berechnung der Blindenhilfe werden auch andere Sozialleistungen angerechnet. Wenn blinde Menschen beispielsweise Pflegeleistungen erhalten, werden diese bis zu 50 % auf die Blindenhilfe angerechnet.
Auch Kosten, die durch einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung abgedeckt sind, mindern die Blindenhilfe. Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld) werden hingegen zu 100 % angerechnet.
Blindengeld
Das Blindengeld wird nach den entsprechenden Landesgesetzen gewährt. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise erfolgt die Gewährung nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Wie die Blindenhilfe dient auch das Blindengeld dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Die Höhe des Blindengeldes richtet sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe. Auch das Blindengeld kann mit anderen Leistungen verrechnet werden. Ausgenommen davon sind Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, jedoch nicht Schadensersatzleistungen.
In manchen Fällen kann das Blindengeld durch Blindenhilfe aufgestockt werden. Die Blindenhilfe wird in diesem Fall als vergleichbare Leistung betrachtet und auf den Leistungsbetrag der Blindenhilfe angerechnet.
Im Allgemeinen wird das Blindengeld einkommensunabhängig gewährt. Es spielt normalerweise keine Rolle, welche weiteren Einkünfte der blinde Mensch hat. Bei der Beantragung anderer Sozialleistungen kann das Blindengeld jedoch als Einkommen angerechnet werden, sofern es explizit für den in Anspruch genommenen Zweck verwendet wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Blindengeld nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Es wird daher bei der Berechnung von Zuzahlungen oder Fahrtkosten nicht berücksichtigt.
Blindenhilfe und Blindengeld stellen wichtige finanzielle Unterstützungsformen für blinde Menschen dar. Beide Leistungen dienen dazu, den Mehraufwand, der durch die Blindheit entsteht, abzudecken. Die genaue Wahl zwischen Blindenhilfe und Blindengeld hängt von den individuellen Umständen ab.