Unterschiedliche Möglichkeiten der Einstellung im Ermittlungsverfahren

Unterschiedliche Möglichkeiten der Einstellung im Ermittlungsverfahren

Das Ziel eines jeden Ermittlungsverfahrens besteht darin, das Verfahren einzustellen. Es gibt verschiedene Arten der Einstellung, die in diesem Artikel näher erläutert werden.

Einstellung mangels Tatnachweises

Gemäß § 170 Abs. 2 StPO kann das Verfahren mangels Tatnachweises eingestellt werden. Die Einstellung erfolgt nur, wenn die Ermittlungen ausreichend Anlass zur Anklageerhebung bieten. In diesem Fall wird die Anklage an das Amtsgericht oder Landgericht weitergeleitet.

Damit eine Anklage erhoben werden kann, müssen keine Verfahrenshindernisse vorliegen und der Beschuldigte muss hinreichend verdächtig sein. Hinreichend verdächtig bedeutet, dass eine Verurteilung in einem Hauptverfahren wahrscheinlich ist.

Der Geschädigte hat die Möglichkeit, gegen eine solche Einstellung Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft eingereicht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet als übergeordnete Dienstbehörde über die Beschwerde. Leider bestätigt die Generalstaatsanwaltschaft oft die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft und Beschwerden haben daher wenig Erfolg.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Gemäß § 153 StPO kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Voraussetzungen für die Einstellung nach § 153 StPO sind:

  • Die Schuld des Täters ist als gering anzusehen.
  • Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung.
  • Die Tat ist ein Vergehen.

Das Ermittlungsverfahren muss sich auf ein Vergehen beziehen. Eine Einstellung gemäß § 153 StPO ist ausgeschlossen, wenn sich das Verfahren auf ein Verbrechen richtet.

Zudem darf das Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung “Schuld des Täters als gering anzusehen”. Die Schuld des Täters ist also nicht eindeutig festgestellt.

LESEN  Helles vs Pilsner: Ein Vergleich der beiden goldenen Biere

Nach der Einstellung gemäß § 153 StPO ist das Verfahren für den Beschuldigten beendet. Es besteht keine Möglichkeit, gegen eine solche Einstellung (insbesondere für das Opfer einer Straftat) Rechtsmittel einzulegen.

Einstellung gegen Auflagen

Gemäß § 153a StPO kann das Verfahren gegen Auflagen eingestellt werden. Voraussetzungen für die Einstellung nach § 153a StPO sind:

  • Die Tat ist ein Vergehen.
  • Die Schwere der Schuld steht der Einstellung nicht entgegen.
  • Das öffentliche Interesse wird durch die Auflagen ausreichend beseitigt.
  • Zustimmung sowohl des Gerichts als auch des Beschuldigten.
  • Der Beschuldigte erfüllt die Auflagen.

Das Ermittlungsverfahren muss sich auf ein Vergehen beziehen. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO ist ausgeschlossen, wenn sich das Verfahren auf ein Verbrechen richtet.

Der Unterschied zu § 153 StPO besteht darin, dass im Fall einer Einstellung gemäß § 153a StPO das Verfahren bereits vollständig abgeschlossen wurde und die Schuld des Täters feststeht.

Die Auflagen und Anweisungen gemäß § 153a StPO haben keinen strafrechtlichen Charakter. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister entfällt. Die Einstellung erfüllt die Strafklage, auch wenn sich später herausstellt, dass das Ausmaß der Schuld größer ist als angenommen.

Einstellung bei Mehrfachtätern

Gemäß § 154 StPO ist die Einstellung bei Mehrfachtätern geregelt. In der Praxis gibt es vor allem zwei häufige Fälle:

  • Die Einstellung, wenn die Strafe bei einer Verurteilung neben einer anderen rechtskräftigen Strafe nicht erheblich ins Gewicht fällt (Absatz 1 Nr. 1).
  • Die Einstellung, wenn eine Verurteilung nicht in naher Zukunft zu erwarten ist (aufgrund noch ausstehender Ermittlungen), der Täter jedoch bereits wegen einer anderen Sache verurteilt wurde oder eine Strafe zu erwarten hat und weitere Maßnahmen zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheinen (Absatz 1 Nr. 2).
LESEN  Ausmisten und Ordnung schaffen: Meine besten Tipps

Diese Art von Einstellungen beziehen sich auf weniger schwerwiegende Straftaten, die nicht zu einer erheblichen Verurteilung führen würden und bei denen der Ermittlungsaufwand daher nicht gerechtfertigt ist.

Nach der Einstellung gemäß § 154 StPO ist das Verfahren für den Beschuldigten beendet. Es besteht keine Möglichkeit, gegen eine solche Einstellung (insbesondere für das Opfer einer Straftat) Rechtsmittel einzulegen. Das Verfahren kann jedoch wieder aufgenommen werden.