Untreue – Straftatbestand nach § 266 StGB

Untreue – Straftatbestand nach § 266 StGB

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Wann liegt eine Untreue vor?

Es gibt zwei Formen von Untreue: den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchtatbestand.

Beim Missbrauchstatbestand nutzt der Täter seine ihm übertragene Befugnis aus, über fremdes Vermögen zu verfügen. Diese Befugnis kann ihm entweder durch Gesetz, Behördenauftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein. Der Täter missbraucht diese Vertretungsmacht gegenüber Dritten und handelt somit unrechtmäßig.

Beim Treuebruchtatbestand verletzt der Täter dagegen seine ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Zusammenhang zwischen Missbrauchstatbestand und Treuebruchtatbestand

Wenn der Missbrauchstatbestand erfüllt ist, liegt automatisch auch der Treuebruchtatbestand vor. Darum lohnt es sich, zunächst den Missbrauchstatbestand im Fokus zu haben.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Täter beim Missbrauchstatbestand eine rechtliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen hat, während beim Treuebruchtatbestand bereits ein faktisches Treueverhältnis ausreicht.

Untreue in einer GmbH

Bei einer GmbH ergibt sich die erforderliche Befugnis aus den §§ 6 und 35 GmbHG. Diese Befugnis muss auf fremdes Vermögen bezogen sein. Die Fremdheit des Vermögens lässt sich aus § 6 GmbHG ableiten.

Des Weiteren muss eine Missbrauchshandlung vorliegen. Dies bedeutet, dass der Täter die Vertretungsmacht der GmbH zwar rechtmäßig, aber unrechtmäßig gebraucht.

Im Fall einer Geschäftsführung gemäß § 35 GmbHG handelt es sich um eine organschaftliche Vertretung, bei der die Vertretungsmacht der Geschäftsführer den gesamten Außenverkehr einschließt.

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Es kann zu Fragen bezüglich Insichgeschäften gemäß § 181 BGB kommen. Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH solche Geschäfte nicht vornehmen. Es besteht jedoch eine Ausnahme, wenn es ausschließlich um die Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit geht. In diesem Fall liegt kein Missbrauch der Befugnis vor.

Geschäftsführer einer GmbH müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden, insbesondere bei der Absicherung von Eigenkapitalersatzdarlehen sowie anderen Leistungen gemäß § 32a GmbHG und der Beachtung interner Geschäftsführungsbeschränkungen.

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