Urheberrecht bei Musik: Wer besitzt die Melodie?

Urheberrecht bei Musik: Wer besitzt die Melodie?

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosendern, wird in der Werbung verwendet, im Fernsehen eingespielt und als CD oder Mp3 verkauft. Das Urheberrecht schützt daher auch Musik, damit der Urheber sowohl finanziell profitieren als auch darüber bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die “Werke der Musik” als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, vorausgesetzt, es handelt sich um eine persönliche-geistige Schöpfung.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden können. Es ist unerheblich, ob die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung unmelodisch ist. Notenblätter sind für den Schutz nicht notwendig und die Komposition muss nicht durch ein Medium festgehalten sein. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, um das Werk wahrnehmbar und damit geschützt zu machen.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Teilen, die den Urheber und sein Werk schützen und finanzielle Ansprüche regeln. Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können nicht an andere Personen übertragen werden. Er entscheidet allein, wann und in welcher Form das Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Wenn Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten oder Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke nutzen möchten, bedarf es der Genehmigung des Urhebers. Durch die Nutzungsrechte kann der Urheber sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

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Das Urheberpersönlichkeitsrecht regelt die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber. Es umfasst unter anderem das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch nach dem Tod des Urhebers noch 70 Jahre Bestand und gehen dann an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dennoch besteht weiterhin Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Verwertungsrechte besitzen.

Eine Beispiel: “Für Elise” von Ludwig van Beethoven ist gemeinfrei, da der Komponist 1827 verstorben ist. Es darf also aufgeführt werden. Wenn ein zeitgenössischer Künstler das Stück inszeniert und auf einer CD veröffentlicht, ist es jedoch nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

In den Charts tauchen immer wieder bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen?

Eine Coverversion ist eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dabei an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet jedoch nicht statt.

Für einen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden, in der Regel über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Wer größere Veränderungen an Melodie oder Text vornimmt, handelt in diesem Fall von einer Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Remixe sind ebenfalls eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall liegt eine Einverständniserklärung vor.

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Wenn jemand einen Remix ohne Auftrag produzieren möchte, muss er abhängig von der Art der Bearbeitung eine Lizenz vom Rechteinhaber erlangen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, geschulte Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie gestohlen wird?

Dank moderner Technik und dem Internet können Musikstücke innerhalb kürzester Zeit heruntergeladen, vervielfältigt, weiterverbreitet und verwertet werden. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, entspricht es noch lange nicht dem deutschen Recht.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann juristisch gegen den Täter vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Optionen zur Verfügung. Die am häufigsten gewählte Maßnahme ist die Abmahnung.

Die Abmahnung ist eine zivilrechtliche Maßnahme, um einen Prozess zu vermeiden. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung und erhebt gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz.

Falls keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt oder Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder die Anwendung des Urheberrechts für diese Musik besteht, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während des Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhalts statt. Dabei werden Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen wegen gestohlener Musik sind die Urheber häufig in der Beweispflicht. Sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten gibt es, die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

  • Die Aussage von Zeugen: Wenn eine Komposition privat vorgeführt oder ein Tonträger an vertrauenswürdige Personen weitergegeben wurde, können Zeugenaussagen gemacht werden. Die Glaubwürdigkeit steigt, wenn es sich um Unbeteiligte handelt.
  • Ein an sich selbst adressierter Brief: Hierbei werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die Noten oder der Text in einem Briefumschlag versiegelt und an die eigene Adresse geschickt. Durch den Poststempel kann nachvollzogen werden, wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt.
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar: Ein Anwalt oder Notar nimmt die Noten oder die CD entgegen und bewahrt sie auf. Diese Methode ist kostspielig und daher eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.
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Exkurs: Copyright bei Musik

Bei Musik und Urheberrecht müssen nicht nur die nationalen Bestimmungen beachtet werden. In der Europäischen Union (EU) gelten gemeinsame Regeln beim Musikrecht. In den Vereinigten Staaten von Amerika hingegen gilt das Copyright Law. Urheberrechtlich geschützte Musikstücke werden in den USA durch das eingekreiste “C” (©) gekennzeichnet.

Das Copyright in den USA stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und schützt nicht primär den Urheber und seine Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist. In der Regel sind Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, um den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt in den USA ein Schutz von bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es jedoch von Vorteil sein, das Copyright bei der Library of Congress anzumelden.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten und eine Vergütung gewährleistet werden können.

Fazit

Das Urheberrecht schützt die Werke der Musik und regelt die Rechte von Urheber und Nutzern. Es ist wichtig, die Regeln des Urheberrechts zu beachten, um keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen wegen Urheberrechtsverletzungen stehen dem Urheber verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte durchzusetzen.