Die Entscheidung des BGH zur Air Berlin-Insolvenz hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis und bringt mehr Rechtssicherheit bei der Prüfung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Insbesondere betrifft sie eine Sammelklage von Flugbuchern, die ihre Flüge nach der Insolvenzantragstellung nicht mehr antreten konnten.
Allgemein zur insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose
Das Insolvenzrecht dreht sich oft um Liquidität, insbesondere bei der insolvenzrechtlichen Überschuldung. Die Prüfung der Überschuldung erfolgt in zwei Schritten. Reicht die Liquidität für den relevanten Prognosezeitraum, ist die Gesellschaft nicht überschuldet. Dabei hat die Geschäftsleitung einen Beurteilungsspielraum, und die Vermögenssituation wird nach den Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Geschäftsleiters zum konkreten Zeitpunkt beurteilt.
BGH: Grundsätzlich überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend
Die Entscheidung des BGH schafft mehr Sicherheit für Geschäftsleiter in der Krise. Bei Gesellschafterzusagen fordert der BGH grundsätzlich verbindliche Zusagen. In der Unternehmenskrise ist nicht ersichtlich, weshalb Gesellschafter Liquiditätslücken nicht durch verbindliche Zahlungszusagen schließen wollen. Andererseits lässt der BGH bei geplanten Sanierungsbeiträgen von Dritten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen.
Für die Praxis
Die Anforderungen an eine exkulpierende Unternehmensplanung sind in der Krise hoch. Die Entscheidung des BGH bringt jedoch mehr Rechtssicherheit für einzelne Sanierungsbeiträge. Es ist wichtig, dass Unternehmensplanungen insolvenzrechtlich anforderungsgerecht sind, um persönliche Straf- und Haftbarkeitsrisiken der Geschäftsleiter auszuschließen.
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