Urteil des BGH zur Elternschaft bei gleichgeschlechtlicher Ehe – Aktuelles zum Familienrecht

Urteil des BGH zur Elternschaft bei gleichgeschlechtlicher Ehe – Aktuelles zum Familienrecht

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Elternschaft bei gleichgeschlechtlicher Ehe hat für Aufsehen gesorgt. In einem aktuellen Beschluss vom 10.10.2018 (Az.: XII ZB 231/18) hat der BGH festgelegt, dass die Abstammungsregelungen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die für heterosexuelle Paare gelten, bei gleichgeschlechtlichen Ehen nicht anwendbar sind. Das bedeutet, dass die Ehefrau der Mutter eines Kindes nicht automatisch ebenfalls als Elternteil gilt.

Sachverhalt

In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, lebten die Antragstellerin und die spätere Kindesmutter zunächst seit 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Oktober 2017 haben sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. Kurz darauf kam das gemeinsam geplante Kind zur Welt, das mithilfe von Spendersamen durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde.

Die Kindesmutter wurde als Mutter im Geburtenregister eingetragen, während eine Eintragung eines weiteren Elternteils nicht erfolgte. Die Antragstellerin beantragte beim Standesamt, als weitere Mutter aufgeführt zu werden, da das Kind in der Ehe geboren wurde. Das Standesamt lehnte diesen Antrag jedoch ab und entschied, dass nur die Kindesmutter als rechtliche Mutter registriert werde.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass das Geburtenregister nicht unrichtig ist und die Ehefrau der Kindesmutter kein rechtlicher Elternteil des Kindes geworden ist. Die Elternstellung nach § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist weder direkt noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar.

Gemäß § 1591 BGB gilt die Frau, die das Kind geboren hat, als Mutter. Das deutsche bürgerliche Recht sieht ausschließlich die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes vor. Andere Formen der Mutter-Kind-Zuordnung sind gesetzlich ausgeschlossen.

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Eine direkte Anwendung des § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da diese Norm allein die Vaterschaft regelt und einem bestimmten Mann zuweist. Die Regelungen in den §§ 1592 ff. BGB, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater festlegen, gelten nur für heterosexuelle Paare.

Eine analoge Anwendung des § 1592 BGB auf den vorliegenden Fall ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der “Ehe für alle” zwar die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare beenden wollen, aber eine Reform des Abstammungsrechts bewusst nicht vorgenommen. Der BGH ist der Ansicht, dass eine solche Reform nicht erforderlich ist und dass die bestehenden Unterschiede im Abstammungsrecht gerechtfertigt sind.

Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die unterschiedliche Behandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren und ihren Kindern im Abstammungsrecht ist gerechtfertigt, da die Ehefrau der Mutter rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann.

Bis zu einer möglichen Neuregelung des Abstammungsrechts besteht für die Ehefrau jedoch die Möglichkeit, das Kind durch Adoption nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB zu adoptieren und so rechtlicher Elternteil zu werden. Dadurch werden sowohl die Rechte des Kindes als auch die Rechte des biologischen Vaters geschützt.

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