Verbindlichkeiten sind ein wichtiger Bestandteil des Betriebsvermögens. Sie entstehen durch den Betrieb selbst und müssen daher auch diesem zugeordnet werden. Die Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen hängt von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Artikel werden die Einordnung und Bewertung von Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen näher erläutert.
Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen
Um eine Verbindlichkeit dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen, spielt der Anlass ihrer Entstehung eine entscheidende Rolle. Es gelten spezielle Kriterien, die im BMF-Schreiben vom 27.7.1987 (BStBl I 1987, 508) festgehalten sind.
Eine Verbindlichkeit wird dem Betriebsvermögen zugeordnet, wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist. Der sog. “Koppelungseffekt” besagt, dass die Schuld das Schicksal des finanzierten Wirtschaftsguts teilt. Es ist also ausschlaggebend, wofür der Darlehensbetrag verwendet wurde. Selbst wenn der Unternehmer die betrieblichen Aufwendungen auch aus eigenen Mitteln hätte bestreiten können oder der Betrieb über aktives Betriebsvermögen verfügt, handelt es sich um eine Betriebsschuld, wenn die Verbindlichkeit für Betriebszwecke aufgenommen wurde.
Anders verhält es sich mit einem Darlehen, das ein Betriebsinhaber von einem Angehörigen erhält, das aber steuerlich nicht anerkannt wird. Hier erfolgt keine Zuordnung zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Betriebsinhabers. Die Buchhaltung erfasst lediglich die Darlehensvaluta im betrieblichen Konto als Einlage. Dadurch sind die Zinsen aus diesem Darlehen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Einteilung der Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten werden nach § 266 Abs. 3 HGB wie folgt eingeteilt:
- Anleihen
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit
Bewertung von Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten müssen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Bilanz mit ihrem Erfüllungsbetrag ausgewiesen werden. Im Betriebsvermögen erfolgt die Bewertung sinngemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Umlaufvermögen).
Als Bewertungsmaßstab dienen die Anschaffungskosten oder der Teilwert. Unverzinsliche Schulden werden mit dem Nennwert bewertet, während die Abzinsung von verzinslichen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfolgt.
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die Kursschwankungen ausgesetzt sind, werden unrealisierte Verluste durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen. Hierbei spielen der Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit sowie allgemeine Entwicklungen wie Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten eine Rolle.
Einzelfälle aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat sich mit bestimmten Sonderfällen der Verbindlichkeiten befasst. So entschied der Bundesfinanzhof, dass Verbindlichkeiten aus einer Rückverkaufsoption passiviert werden müssen. Auch der sog. qualifizierte Rangrücktritt führt nicht zur Passivierung einer Verbindlichkeit.
Des Weiteren wurde geklärt, dass bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken trägt und somit das wirtschaftliche Eigentum auf ihn übergeht. Der Darlehensgeber aktiviert die Rückübertragungsforderung mit dem Buchwert der überlassenen Wertpapiere.
Literaturhinweise
Für weiterführende Informationen zur Bewertung von Verbindlichkeiten können folgende Literaturhinweise hilfreich sein:
- Ahrensfeld und Hilbert, Abzinsung von Angehörigendarlehen im Betriebsvermögen
- Mirbach, Zweifelsfragen bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten im Steuerrecht
- Cremer, Wie sind erhaltene und geleistete Anzahlungen zu buchen?
- Rätke, Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeit in Schweizer Franken
- Riepolt, Wegfall der Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz
Zusammenfassung
Die Verbindlichkeit im Betriebsvermögen ist ein komplexes Thema. Es ist wichtig, die Zuordnung und Bewertung korrekt vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Bilanzierung zu gewährleisten. Die Rechtsprechung liefert wertvolle Erkenntnisse zu speziellen Fällen und bietet weitere Unterstützung bei der korrekten Handhabung von Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen.