Schulden können das Leben stark belasten. Doch für überschuldete Verbraucher gibt es eine Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien und finanziell neu anzufangen – die Verbraucherinsolvenz. Dieses Verfahren ermöglicht es, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen und innerhalb von nur drei Jahren zur Restschuldbefreiung zu gelangen. Dabei müssen keine bestimmten Schulden oder Verfahrenskosten beglichen werden.
Wer kann eine Verbraucherinsolvenz beantragen?
Nicht jeder kann eine Verbraucherinsolvenz anmelden. Das Verfahren steht nur natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig tätig sind oder waren. Auch ehemalige Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen können eine Verbraucherinsolvenz beantragen. Überschaubar bedeutet in diesem Fall, dass der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn bestehen.
Zusätzlich muss der Schuldner zahlungsunfähig sein oder zumindest zahlungsunfähig zu werden drohen. Das bedeutet, dass er seine fälligen Verbindlichkeiten nicht vollständig und pünktlich begleichen kann. Eine besondere Schuldenhöhe ist für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht erforderlich. Es liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts, das Verfahren zu eröffnen, wenn ein solcher Eröffnungsgrund vorliegt.
Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz?
Die Frage, ob Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz besser ist, stellt sich nicht, da die Insolvenzordnung genau vorschreibt, welches Verfahren für wen geeignet ist. Beide Verfahren dienen jedoch gleichermaßen der Schuldenregulierung.
Ablauf und Dauer der Verbraucherinsolvenz
Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist gesetzlich genau geregelt und besteht aus mehreren Phasen:
Außergerichtlicher Versuch der Schuldenregulierung und Insolvenzantrag
Bevor ein Schuldner seinen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht einreicht, sollte er versuchen, den Schuldenabbau allein in den Griff zu bekommen. Dazu kann er mit seinen Gläubigern verhandeln und versuchen, eine Einigung zu erzielen. Nur wenn dieser Versuch scheitert, steht ihm die Verbraucherinsolvenz offen.
Erneuter Einigungsversuch vor dem Insolvenzgericht
Nachdem der Schuldner seinen Antrag zur Verbraucherinsolvenz gestellt hat, entscheidet das Insolvenzgericht, ob es einen weiteren Einigungsversuch unternimmt. Wenn dieser kaum Erfolg verspricht, kann das Gericht auch darauf verzichten und sofort die Insolvenz eröffnen. Hat das Verfahren jedoch Erfolg, stellt das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans in einem Beschluss fest.
Gerichtliches Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase
Scheitert der gerichtliche Einigungsversuch, eröffnet das Insolvenzgericht die Verbraucherinsolvenz per Beschluss und bestellt einen Insolvenzverwalter. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter ab. In dieser Wohlverhaltensphase müssen Schuldner arbeiten oder sich zumindest um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen. Erbschaften und Schenkungen müssen zur Hälfte an den Insolvenzverwalter abgegeben werden. Unangemessene Verbindlichkeiten sollten vermieden werden, um die Restschuldbefreiung nicht zu riskieren.
Restschuldbefreiung nach der Verbraucherinsolvenz
Nach dem Ende der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Diese wird nur erteilt, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und sich redlich verhalten hat. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind alle noch offenen Schulden erlassen.
Die Verbraucherinsolvenz ist eine Möglichkeit für überschuldete Verbraucher, sich von ihren Schulden zu befreien und einen finanziellen Neuanfang zu machen. Durch das rechtzeitige Beantragen der Verbraucherinsolvenz kann sichergestellt werden, dass man die finanzielle Belastung in den Griff bekommt und wieder ein normales Leben führen kann.