Vergebliche Ausgaben: Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag

Vergebliche Ausgaben: Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag

Kürzlich habe ich einen interessanten Fall entdeckt, der sich mit dem Thema vergebliche Aufwendungen nach Rücktritt vom Kaufvertrag beschäftigt. Dabei geht es um den Anspruch auf Ersatz der Ausgaben, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat. Klingt kompliziert? Keine Sorge, ich werde es für dich leicht verständlich erklären!

Der Fall: Käufer macht Anspruch geltend

K kaufte im Jahr 2002 von V einen PKW für gewerbliche Zwecke. Doch nach einem Jahr entschied sich K, wirksam vom Vertrag zurückzutreten, da der PKW verschiedene Mängel aufwies. Zu diesem Zeitpunkt hatte K bereits 50.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Nun möchte K nicht nur den Kaufpreis erstattet haben, sondern auch die vergeblichen Aufwendungen, die er für das Fahrzeug getätigt hat.

Anspruch auf Aufwendungsersatz

Gemäß § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Käufer einer mangelhaften Sache Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auch wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um notwendige Verwendungen handelt oder ob der Verkäufer davon profitiert.

Anwendbarkeit neben anderen Ansprüchen

Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Aufwendungsersatz neben anderen Ansprüchen, wie beispielsweise Schadensersatz, geltend gemacht werden kann. In diesem Fall begehrt K sowohl Aufwendungsersatz als auch Schadensersatz für die Gutachterkosten. Laut Gericht kann der Aufwendungsersatzanspruch neben dem Schadensersatz statt der Leistung bestehen, da es sich um Alternativansprüche handelt.

Voraussetzungen für Aufwendungsersatz

Um Anspruch auf Aufwendungsersatz zu haben, müssen die Ausgaben im Vertrauen auf die Leistung gemacht worden sein und billigerweise vorgenommen werden durften. Zudem dürfen die Aufwendungen nur vergeblich sein, das heißt, sie müssen sich als nutzlos erweisen. Das Argument von V, dass die eingebauten Einzelteile auch in einem anderen Fahrzeug verwendet werden könnten, hat hier keine Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, dass die Aufwendungen aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos sind.

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Teilweise Kürzung des Anspruchs

Da das Fahrzeug über ein Jahr hinweg genutzt wurde, ist eine zeitanteilige Kürzung des Anspruchs um 20% möglich. Diese Kürzung betrifft jedoch nicht die Kosten für Überführung und Zulassung, da der Käufer auch nach Abschluss dieser Vorgänge von den aufgewendeten Kosten profitiert.

Fazit

Insgesamt steht K ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 4.080 € zu. Dieser umfasst die Kosten für das eingebaute Zubehör und bleibt von der zeitanteiligen Kürzung unberührt.

So, liebe Freunde, das war’s für heute! Ich hoffe, ihr konntet aus diesem Fall etwas lernen und seid nun besser informiert, wenn es um vergebliche Aufwendungen nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag geht. Wenn ihr weitere Fragen habt, immer her damit! Bis zum nächsten Mal!