Verkauf von Autos – Gewährleistung: Alles, was Sie wissen müssen

Verkauf von Autos – Gewährleistung: Alles, was Sie wissen müssen

Der Verkauf eines Autos kann eine spannende, aber auch knifflige Angelegenheit sein. Egal, ob Sie es an eine Privatperson oder an einen gewerblichen Händler verkaufen möchten, es ist wichtig, einen Kaufvertrag abzuschließen. Nur so können Sie bestehende Mängel dokumentieren und einen Gewährleistungsausschluss festlegen. Dies ist besonders wichtig, um sich als Verkäufer vor späteren Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln zu schützen.

Autoverkauf: Von Privatperson zu Privatperson

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Privatpersonen Fahrzeuge untereinander verkaufen. Dies kann oft die günstigste Möglichkeit sein, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Für beide Seiten, Verkäufer und Käufer, ist in diesem Fall die Gewährleistung ein wichtiger Aspekt. Die Frage ist, ob der Verkäufer im Falle eines Mangels die Reparaturkosten übernehmen oder eine Entschädigung zahlen muss. Hier kommt der Gewährleistungsausschluss ins Spiel.

In den meisten Standard-Kaufverträgen findet sich die Klausel: “Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”. Dies bedeutet, dass der Verkäufer für eventuelle Mängel nicht haftbar gemacht werden kann, es sei denn, er hat eine Garantie gegeben.

Kein Gewährleistungsausschluss im Vertrag – Was bedeutet das?

Wenn ein Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss abgeschlossen wird, muss der Verkäufer im Falle eines Mangels die Reparaturkosten tragen. Dabei muss jedoch zwischen normalem Verschleiß und “echten” Mängeln unterschieden werden.

Normaler Verschleiß, wie zum Beispiel der Austausch von Bremsbelägen, Reifen oder Batterie, liegt in der Verantwortung des Käufers. “Echte” Mängel hingegen bestehen, wenn das Fahrzeug nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht oder für den Straßenverkehr ungeeignet ist. In solchen Fällen haftet der Verkäufer.

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Bevor der Verkäufer haftbar gemacht werden kann, muss der Mangel jedoch zunächst bewiesen werden. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Nach sechs Monaten liegt die Beweispflicht beim Käufer.

Gewährleistung bei mündlichen Kaufverträgen

Es kommt nicht selten vor, dass Fahrzeuge mündlich, ohne schriftlichen Vertrag, verkauft werden. Davon ist jedoch dringend abzuraten, da ein Gewährleistungsausschluss schriftlich erfolgen muss, um gültig zu sein. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bedeutung.

Ungültiger Gewährleistungsausschluss

Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Gewährleistungsausschluss ungültig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt, d.h. der Verkäufer falsche Angaben zum Fahrzeug gemacht hat oder Mängel verschwiegen hat.

Ein Beispiel wäre, wenn im Vertrag angegeben wird, dass das Fahrzeug eine bestimmte Kilometerleistung hat, diese jedoch manipuliert wurde. In solchen Fällen haftet der Verkäufer. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug als unfallfrei deklariert wurde, aber in Wirklichkeit Schäden aufweist.

Autoverkauf: Von Privatperson an gewerblichen Händler

Manchmal verkaufen Privatpersonen ihr Fahrzeug auch an gewerbliche Autohändler. Auch hier besteht die Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses. Dieser muss genauso wie bei einem Privatverkauf klar und deutlich im Vertrag festgehalten werden. Eine Gewährleistung gegenüber dem Händler besteht nur dann, wenn kein Ausschluss der Gewährleistung schriftlich vereinbart wurde.

Auch in diesem Fall kann eine arglistige Täuschung vorliegen. Wenn der Verkäufer bestehende Mängel nicht im Vertrag erwähnt oder falsche Angaben zum Fahrzeug macht, muss er die entsprechenden Kosten tragen.

Jetzt wissen Sie, worauf Sie beim Verkauf Ihres Autos in Bezug auf die Gewährleistung achten müssen. Denken Sie daran, einen Kaufvertrag abzuschließen und eventuelle Mängel schriftlich festzuhalten. So sind Sie auf der sicheren Seite, egal ob Sie an eine Privatperson oder an einen gewerblichen Händler verkaufen.

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