Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude bietet eine großartige Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für energieeffiziente Gebäudesanierungen zu erhalten. Um Ihre Förderung zu verlängern, müssen Sie jedoch alle drei Jahre bestimmte Nachweise erbringen. Im Folgenden werden die Anforderungen für den Fortbildungsnachweis und den Praxisnachweis erläutert.
Fortbildungsnachweis
Um Ihre Eintragung zu verlängern, müssen Sie 24 Unterrichtseinheiten (UE) an Fortbildungen nachweisen. Diese Fortbildungen sollten aktuellen Standards entsprechen und für verschiedene Kategorien anrechenbar sein. Eine Übersicht über aktuelle Fortbildungsangebote finden Sie im Fortbildungskalender.
Alternativ können Sie den Nachweis der Fortbildungen auch über besondere Sachkunde erbringen, zum Beispiel durch eine verantwortliche Lehrtätigkeit an Hochschulen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter “Fortbildung und Lehrtätigkeit: Wie verlängere ich meine Eintragung über Lehrtätigkeit?”
Praxisnachweis
Für die Verlängerung der Eintragung in der Unterkategorie “Effizienzhaus” können entweder ein umgesetztes Effizienzhaus in Neubau oder Sanierung oder zwei durchgeführte Einzelmaßnahmen mit Bilanzierung des Gebäudes als Praxisnachweis eingereicht werden.
Um ein umgesetztes Effizienzhaus nachzuweisen, müssen Sie eine eigenständig und persönlich erbrachte energetische Fachplanungs- oder Baubegleitungsleistung für das Effizienzhaus gemäß den Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude oder KfW Energieeffizient Bauen und Sanieren nachweisen. Die Bilanzierung des Gebäudes muss den energetischen Anforderungen der EnEV oder des GEG entsprechen.
Alternativ können Sie auch ein durchgeführtes Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) einreichen. Hierbei müssen die Anforderungen an einen Praxisnachweis für Nichtwohngebäude beachtet werden.
Für den Nachweis von durchgeführten Einzelmaßnahmen müssen Sie zwei abgeschlossene Einzelmaßnahmen in einem Gebäude nachweisen, sowie die Bilanzierung zu einem geförderten oder förderfähigen Effizienzhaus anhand des Gebäudes, in dem die Einzelmaßnahmen durchgeführt wurden.
Es ist nicht erforderlich, dass alle Maßnahmen, die zur Erreichung des energetischen Niveaus in der Bilanzierung beitragen, tatsächlich umgesetzt wurden. Es müssen lediglich die zwei nachzuweisenden Einzelmaßnahmen umgesetzt sein.
Weitere Details zu den Einzelmaßnahmen, die als Nachweis anerkannt werden können, finden Sie in der Originalquelle.
Ersatz für den Praxisnachweis
Falls Sie keinen Praxisnachweis haben, haben Sie die Möglichkeit, ersatzweise zusätzliche Fortbildungen von mindestens 32 UE nachzuweisen. Diese Fortbildungen müssen die Themen aus dem entsprechenden Fort- und Weiterbildungskatalog abdecken und dürfen nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Der Ersatz von Praxisnachweisen kann jedoch nicht zwei Mal in Folge genutzt werden.
Alternativ können Sie praxisnahe Fortbildungen gemäß den geltenden Richtlinien stets als Ersatz für den Praxisnachweis anrechnen lassen, wenn kein Praxisnachweis vorhanden ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Hochladung der erforderlichen Nachweise bereits drei Monate vor dem Verlängerungstermin erfolgen sollte. Wenn die Unterlagen am Tag des Verlängerungstermins nicht vorliegen, wird Ihr Eintrag für diese Kategorie offline geschaltet.
Lesen Sie daher bitte vor Beginn des Verlängerungsverfahrens die Dokumente “Übersicht Verlängerungsanforderung” und “Anleitung Praxis- und Fortbildungsnachweise einstellen” sorgfältig durch.
Mit dieser Klarstellung hoffen wir, dass Sie die Verlängerung Ihrer Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude erfolgreich durchführen können. Lassen Sie uns wissen, wenn Sie weitere Fragen haben!