Verlust der Beamtenrechte: Was passiert nach Straftaten?

Verlust der Beamtenrechte: Was passiert nach Straftaten?

Das Beamtenrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und regelt die Rechtsfolgen von Straftaten für Beamte. Eine effektive Verteidigung von Beamten im Disziplinarverfahren erfordert nicht nur Kenntnisse des öffentlichen Rechts, sondern auch des Strafverfahrens. Daher ist es ratsam, einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren, der auch im öffentlichen Dienstrecht erfahren ist.

Amtsfähigkeit

Die Amtsfähigkeit eines Bewerbers für die Beamtenlaufbahn wird vor jeder Ernennung geprüft. Um ein öffentliches Amt zu bekleiden, muss der Bewerber die Amtsfähigkeit besitzen. Zudem darf der Bewerber zum Zeitpunkt der Ernennung nicht aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Wird ein Beamter wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er für fünf Jahre die Amtsfähigkeit. Wenn dem Ernannten zum Zeitpunkt der Ernennung die Amtsfähigkeit fehlte, ist die Ernennung nichtig.

Amtswürdigkeit

Bewerber als Beamte dürfen nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sein und dürfen daher für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht als unwürdig erscheinen. Die Art der Straftat ist hierbei entscheidend. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung geht in der Regel ein Verlust der Beamtenrechte beim Beamten auf Lebenszeit einher, sofern keine fahrlässigen Taten vorliegen. Die Motivation, die dienstliche Position und die Verwendung sind maßgeblich.

Rücknahme der Ernennung

Die Ernennung kann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung zustande kam. Eine relevante Praxis ist die arglistige Täuschung durch positives Tun, wie zum Beispiel die Vorlage gefälschter Zeugnisse. Das Verschweigen von Vorstrafen und schweren Krankheiten kann ebenfalls als arglistige Täuschung gewertet werden, sofern eine Offenbarungspflicht besteht. Eine Täuschung und ein dadurch verursachter Irrtum müssen nachgewiesen werden.

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Außerdem ist eine Rücknahme der Ernennung erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde und daher als unwürdig für die Berufung in das Beamtenverhältnis gilt.

Fakultative Rücknahme

Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn der Dienstherr nicht wusste, dass die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zum Entzug des Ruhegehalts verurteilt wurde. Dies gilt auch für Entscheidungen gegen Beamtinnen oder Beamte der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaates. Das Ermessen, von der Rücknahme abzusehen, ist begrenzt.

Eine Rücknahme hat zur Folge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist und die Rechtsstellung des Beamten ab der Vergangenheit aufgehoben wird.

Verlust der Beamtenrechte

Ein Beamter verliert seine Beamtenrechte, wenn er vorsätzlich eine Straftat begeht und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG) verurteilt wird. Ebenso erfolgt ein Verlust der Beamtenrechte bei bestimmten schweren Straftaten, wie friedensverräterischen, hochverräterischen oder die äußere Sicherheit gefährdenden Handlungen. Auch Bestechlichkeit im Hauptamt mit einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten führt zum Verlust der Beamtenrechte. Zudem kann der Verlust aufgrund des Verwirkens von Grundrechten gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes eintreten. Bei einer Verurteilung durch einen Strafbefehl oder im Ausland bleibt der Verlust der Beamtenrechte jedoch aus.

Der Verfasser dieses Artikels ist Inhaber einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht, die sich auf Straf- und Arbeitsrecht spezialisiert hat. Er verfügt über theoretische Voraussetzungen als Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat Zugang zu einem Netzwerk von Spezialisten, wie Fachanwälten anderer Rechtsgebiete und Steuerberatern. Seit 2001 ist er vertraglich mit dem DBwV, einem Interessenverband von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten, verbunden und wird den Verbandsmitgliedern empfohlen. Rechtsanwalt Steffgen ist zudem Dozent des VdSRV für Fortbildungen von Fachanwälten.

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Beamter im Büro

[DBwV]: Deutscher BundeswehrVerband
[VdSRV]: Verband deutscher Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen