Vermeiden Sie Strafen für nicht registrierte Hunde in Österreich – Unsere besten Tipps

Vermeiden Sie Strafen für nicht registrierte Hunde in Österreich – Unsere besten Tipps

Die Haltung von Hunden in Österreich ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Allein in Wien gibt es rund 55.000 Hunde, daher ist es nicht überraschend, dass es häufig zu Beanstandungen durch die Behörden kommt. In den Schlagzeilen heißt es dann zum Beispiel: “Kein Maulkorb: Halter muss Strafe zahlen” oder “Hohe Strafen von 1.000 Euro für freilaufende Listenhunde”.

Eine nicht angemeldete Hundehaltung kann in Wien Strafen von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen. Deshalb sind bestimmte Vorschriften unbedingt einzuhalten, um unangenehmen Erfahrungen aus dem Weg zu gehen.

Unsere 5 Tipps, um Strafen und Schadensersatzzahlungen zu vermeiden:

1. Freilaufende Hunde

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Tierhaltegesetzes müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder mit einem Maulkorb um den Fang versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit unter Kontrolle sind. Es ist wichtig zu wissen, welche Orte als öffentliche Orte gelten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (wie Hundeparks) müssen Hunde in Wien immer an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Die Missachtung dieser Vorschrift kann schnell zu einer hohen Geldstrafe führen.

2. Listenhunde ohne Maulkorb und Leine

In Wien sind rund 3.300 Listenhunde registriert. Besitzer von Listenhunden müssen strenge Vorschriften beachten. Listenhunde dürfen nur in umzäunten Hundezonen ohne Maulkorb frei herumlaufen. In Hundeauslaufzonen (ohne Zaun) müssen Listenhunde einen Maulkorb tragen, können aber ohne Leine geführt werden. Außerdem gilt für die Haltung von Listenhunden eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille, wenn sie den Hund auf öffentlichen Straßen führen.

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3. Konfrontation zwischen Hunden

Ein schlecht angeleinter Hund, der einen Artgenossen angreift, kann dem Hundebesitzer schnell hohe Geldstrafen und Tierarztkosten einbringen. Der Hundehalter ist gemäß § 1320 ABGB verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Hundes zu sorgen. Die erforderliche Sorgfalt richtet sich dabei unter anderem nach der Gattung und den Eigenschaften des Hundes. Es ist also Vorsicht geboten, wenn man in der Hitze des Gefechts nicht in der Lage ist, seinen Hund an der Leine zurückzuziehen.

4. Schuldfrage und Versicherung

Wenn Ihr Hund zuschnappt, müssen Sie prüfen, ob Sie als Hundehalter haftbar sind. Es sollte geprüft werden, ob eine Mitverantwortung in Frage kommt. Dem Hundehalter wird ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab auferlegt. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden und mögliche Schadensersatzzahlungen nicht selbst tragen zu müssen, wird empfohlen, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Prüfen Sie, ob in Ihrer Haushaltsversicherung möglicherweise eine Hundehaftpflichtversicherung enthalten ist.

5. Einstufung als “bissiger Hund”

Selbst ein vermeintlicher “Schoßhund” kann in einer zugespitzten Alltagssituation zuschnappen und von den Behörden als “bissiger Hund” eingestuft werden. Als “bissiger Hund” gilt jeder Hund, der einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder aufgrund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden darstellt. In diesem Fall ist es unabhängig von der Hunderasse erforderlich, einen Hundeführerschein zu machen. Oftmals wird dafür nur ein Zeitraum von 3 Monaten gewährt, verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Ein Fall aus der Praxis: Kein Beißkorb – Ermahnung statt 500 Euro Strafe

Meine Mandantin, Frau P., erhielt eine Strafverfügung über 500 Euro, weil sie ihren führerscheinpflichtigen Hund ohne Beißkorb an einem öffentlichen Ort führte. Dagegen habe ich erfolgreich Einspruch eingelegt. Abgesehen davon, dass die Strafe viel zu hoch war, wurde auch der geringe Verstoß nicht angemessen berücksichtigt. Frau P. führte den Hund in einem kaum frequentierten Bereich, in dem sich zu diesem Zeitpunkt keine anderen Personen befanden. Der Hund war immer an der kurzen Leine und somit vollständig kontrollierbar. Es handelte sich um ein einmaliges Versehen, für das sich meine Mandantin entschuldigt hat. Es waren keine relevanten Vorstrafen registriert. Die zuständige Behörde erkannte diese Argumente an und verzichtete auf eine Strafe, stattdessen wurde eine Ermahnung ausgesprochen.

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Was tun, wenn etwas passiert ist?

Wenn Sie der Meinung sind, dass der Vorfall nicht so stattgefunden hat, wie von der Behörde behauptet, oder die Strafe überhöht erscheint und Schadensersatzzahlungen drohen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Mitunter verhängen die Behörden empfindliche Strafen, die durch eine erfolgreiche anwaltliche Intervention oft reduziert werden können. Es ist von Vorteil, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, die die Anwaltskosten übernimmt.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt. Die Honorarverrechnung erfolgt direkt mit der Rechtschutzversicherung. Wenn Sie sich unsicher fühlen oder Handlungsbedarf sehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.