Die Veröffentlichung von Insolvenzdaten kann für betroffene Personen erhebliche Konsequenzen haben. Hierbei geht es nicht nur um den wirtschaftlichen Schaden, sondern auch um mögliche Rufschädigungen. In diesem Artikel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Schutzmaßnahmen für betroffene Personen erläutert.
Problematik der Veröffentlichung von Insolvenzdaten
Private Dritte haben Zugriff auf die Daten des Portals “www.insolvenzbekanntmachungen.de” und können diese entweder auf eigenen Internetseiten veröffentlichen oder über Apps einer breiten Nutzerbasis zur Verfügung stellen. Dies führt zu einer zeitlich unbeschränkten Veröffentlichung der Daten und vereinfacht den Zugang zu Insolvenzbekanntmachungen, beispielsweise durch Suchmaschinen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Insolvenzdaten mit anderen Informationen wie Geodaten zu verknüpfen, um die Schuldner leichter zu lokalisieren.
Rechtliche Grundlagen
Die Veröffentlichung von Insolvenzdaten durch private Stellen basiert derzeit auf Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO. Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, solange sie den berechtigten Interessen des Datenverarbeiters oder eines Dritten dient und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen diesem Interesse nicht überwiegen. Das Geschäftsinteresse, Insolvenzdaten gegen Bezahlung Unternehmen oder Vermietern anzubieten, ist grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Dennoch muss dieses Interesse im Einzelfall mit den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen werden.
Schutzmaßnahmen für betroffene Personen
Bei Privatinsolvenzen überwiegen die Interessen der betroffenen Personen, insbesondere wenn die Veröffentlichung über das öffentliche Insolvenzportal hinausgeht. Daher gelten folgende Schutzmaßnahmen:
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Die Daten dürfen nur für denselben Zeitraum öffentlich verfügbar sein wie auf dem Portal “www.insolvenzbekanntmachungen.de”. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen Daten über Privatinsolvenzen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eines Dritten übermittelt werden.
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Die Insolvenzdaten dürfen nicht zum Nachteil der betroffenen Personen verändert oder mit anderen Daten wie Geodaten verbunden werden, um einen anderen oder höheren Aussagegehalt zu erlangen.
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Der Zugriff durch Suchmaschinen auf die Webseite muss für betroffene Personen ausgeschlossen werden.
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Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Insolvenzverfahrens müssen die Insolvenzdaten vollständig gelöscht werden.
Rechtliche Schritte gegen unzulässige Veröffentlichungen
Wenn ein möglicherweise unzulässiges Angebot ermittelt und der Betreiber in Deutschland ansässig ist, kann eine Veröffentlichung verhindert werden. Betroffene Schuldner können sich sowohl an die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden als auch an die Gerichte wenden. Entscheidungen wie die des Amtsgerichts Rockenhausen in Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2016 zeigen, dass betroffene Schuldner erfolgreich gegen die Veröffentlichung ihrer Insolvenzdaten vorgehen können.
Sollte der Betreiber des Angebots nicht ermittelt oder im Ausland ansässig sein, kann das Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen geltend gemacht werden, um zu verhindern, dass die Webseiten, auf denen unzulässigerweise personenbezogene Daten veröffentlicht werden, als Treffer bei einer Suche angezeigt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Betroffene Personen sollten sich bei Fragen oder rechtlichen Problemen an einen Rechtsanwalt oder eine Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.