Versicherungskennzeichen für Moped, Mofa, Roller & Co.

Versicherungskennzeichen für Moped, Mofa, Roller & Co.

Wer nach einer günstigen Alternative zum Auto sucht, stößt oft auf Kleinkrafträder und E-Scooter. Diese Fahrzeuge benötigen zwar weder eine Zulassung noch fällt Kfz-Steuer an, jedoch ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Damit die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr möglich ist, wird zusätzlich ein Versicherungskennzeichen benötigt.

Welche Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen?

Ein Versicherungskennzeichen ist unter anderem für Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h vorgeschrieben. Mofas, Mopeds und Roller gehören dazu. Quads und Trikes benötigen ebenfalls ein Versicherungskennzeichen, sofern sie die gleichen Vorgaben erfüllen.

Auch für Segways, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen, sowie motorisierte Krankenfahrstühle ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Seit Neuestem werden auch für E-Scooter Versicherungskennzeichen benötigt. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle im Handel angebotenen Modelle für den Straßenverkehr zugelassen sind.

Wo bekomme ich ein Versicherungskennzeichen her?

Um ein Versicherungskennzeichen für Roller oder Mofa zu erhalten, wenden Sie sich direkt an eine Kfz-Versicherung. Beim Antrag für ein Versicherungskennzeichen müssen Angaben wie Hersteller, Baujahr, Fahrgestell-Nummer und Antriebsart gemacht werden. Diese Informationen können der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) entnommen werden.

Die Kosten für ein Versicherungskennzeichen können je nach Versicherung und Fahrzeugart variieren. In der Regel liegen sie jedoch unter 100 Euro für ein Mofa oder Moped.

Haben Sie den Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt, sendet Ihnen die Versicherung das Kennzeichen zu. Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich ein Jahr, danach müssen Sie die Versicherung erneuern. Das Versicherungsjahr beginnt immer am 01. März.

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Versicherungskennzeichen anbringen: Welche Vorschriften gelten?

Gemäß § 27 FZV müssen Versicherungskennzeichen an der Rückseite des Fahrzeugs, möglichst unter der Schlussleuchte, angebracht werden. Der untere Rand des Kennzeichens muss sich dabei mindestens 20 cm über der Fahrbahn befinden. Zudem gibt es Vorgaben für den Winkel des Kennzeichens. Es darf sich höchstens um 30 Grad in Fahrtrichtung neigen und muss auch aus einem 45-Grad-Winkel noch lesbar sein.

Wenn das Versicherungskennzeichen verloren gegangen ist, muss dies umgehend bei der Versicherung und der Polizei gemeldet werden. Vor einer Weiterfahrt müssen Sie ein neues Versicherungskennzeichen besorgen, um möglichen Missbrauch zu verhindern.

Was droht fürs Fahren ohne Versicherungskennzeichen?

Wer ohne den Nachweis über eine bestehende Versicherungspflicht unterwegs ist, muss mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog wertet dies als eine Ordnungswidrigkeit. Für den Halter kann ein Verwarngeld drohen, dessen Höhe davon abhängt, ob ein Versicherungsschutz besteht. So beträgt das Verwarngeld beispielsweise 10 Euro, wenn der Fahrzeugführer die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nicht mitführt. Das Fehlen eines gültigen Versicherungskennzeichens kostet gemäß Bußgeldkatalog 40 Euro. In solchen Fällen können jedoch auch weitere Sanktionen drohen, da die Nutzung eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eine Straftat darstellt.