Die nordrhein-westfälische Behörde B hat die Nachtbetriebsgenehmigung für eine Windkraftanlage des Landwirts L widerrufen. Grund dafür waren Immissionsmessungen auf einem benachbarten Grundstück, die eine Überschreitung der dort maximal zulässigen Lärmwerte ergaben. L ist der Meinung, dass das vorangegangene Verwaltungsverfahren rechtswidrig war, da die Mitarbeiter des zuständigen Landesumweltamts zur Durchführung der Messungen eine Geräuschmessstation auf dem Grundstück der Nachbarn von L aufgebaut und den Nachbarn einen Schlüssel zur Verfügung gestellt hatten, um die Geräusche der Windkraftanlage aufzeichnen zu können. Wenn die Ansicht von L zutrifft, hat das Verwaltungsverfahren einen Fehler, und die Nachbarn führen bereits seit Jahren eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, um die Aufhebung der Baugenehmigung für die Windkraftanlage zu erreichen.
Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze
Ja, die Rechtsansicht von L ist korrekt. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen war fehlerhaft, wenn die Nachbarn bei der Messung der Immissionswerte beteiligt waren. Der Verstoß gegen § 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW macht das Verfahren ungültig. Diese Bestimmung besagt, dass in einem Verwaltungsverfahren niemand tätig sein darf, der einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil aus dieser Tätigkeit ziehen kann. Es ist erforderlich, jegliche Beteiligung von Personen auszuschließen, bei denen eine Unparteilichkeit nicht gewährleistet ist. § 20 Abs. 1 VwVfG NRW untersagt Handlungen, die den Personen, die in der Bestimmung genannt sind, Einfluss auf die Entscheidung der Behörde ermöglichen können. All diese Grundsätze wurden nicht beachtet. Die Messdatenerhebung durch das Landesumweltamt war Teil des Verwaltungsverfahrens und wurde mit dem Widerrufsbescheid abgeschlossen. Das Landesumweltamt handelte im Auftrag der zuständigen Behörde B und hatte damit Einfluss auf die Entscheidung. Die Nachbarn von L, die seit Jahren eine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung führen, haben somit für das Landesumweltamt und letztendlich für B gehandelt, obwohl ihre Unparteilichkeit nicht gewährleistet war. Der Widerruf der Nachtbetriebsgenehmigung würde den Nachbarn von L einen unmittelbaren Vorteil verschaffen, was bereits teilweise erreicht wurde.
Mitwirkungsverbot im Verwaltungsverfahren
Das Mitwirkungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 VwVfG NRW betrifft nicht nur Beamte, die für die Behörde tätig sind, sondern auch Privatpersonen, die von der Behörde unterstützend im Verfahren eingesetzt werden. In diesem Fall gehören die Nachbarn von L dazu, denen durch die eigenverantwortliche Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume ein wesentlicher Einfluss auf die Messdaten und somit auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens eingeräumt wurde. Die Beteiligung der Nachbarn beinhaltet einen Auswahl- und Entscheidungsprozess, der für das Ergebnis der Messungen entscheidend ist. Aufgrund der vorherigen Ausführungen kann diese Beteiligung nicht als nicht-entscheidungsbezogene technische Hilfe betrachtet werden. Die Festlegung der Aufzeichnungszeiträume darf nicht dem Betroffenen überlassen werden, der durch die Verwaltungsentscheidung belastet wird. Das Ziel von § 20 Abs. 1 VwVfG NRW ist es, den Anschein einer sachwidrigen Verflechtung von öffentlichen und privaten Interessen oder einer Parteinahme für eine andere Seite zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, da die Übertragung der eigenverantwortlichen Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume an den Betroffenen ohne behördliche Kontrolle eine Manipulationsgefahr birgt. Dass in diesem Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation erkennbar sind, ist angesichts des Ziels dieser Bestimmung unerheblich.
Letztendlich hat das Verwaltungsverfahren gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstoßen, indem die Nachbarn von L an den Messungen beteiligt waren. Dies macht das Verfahren rechtswidrig und könnte die Aufhebung der Baugenehmigung zur Folge haben.