Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Die Gewinnermittlung bei Personengesellschaften ist oft eine komplexe Angelegenheit. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die beiden Komponenten, die dabei eine Rolle spielen, nämlich den Gewinnanteil des Gesellschafters und die Sondervergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft und die Überlassung von Wirtschaftsgütern.

Zwei Komponenten bei der Gewinnermittlung des Gesellschafters

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG setzt sich der gewerbliche Gewinn des Mitunternehmers aus seinem Gewinnanteil und aus Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft sowie für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zusammen.

Es werden zwei Gewinnermittlungsstufen gebildet:

  1. die erste gibt den Anteil des Mitunternehmers am Gesamthands-Gewinn der PersG wieder und
  2. die zweite bildet seinen persönlichen Anteil im Dienst der PersG ab.

Beim steuerlichen Jahresabschluss einer PersG kann auch noch eine dritte Komponente hinzukommen, die aus den Ergänzungsbilanzen gewonnen wird. Diese stellen individuelle Werte eines einzelnen Gesellschafters dar.

Schema der Gewinnermittlung

Das Gewinnermittlungsschema sieht folgendermaßen aus:

Das einkommensteuerliche Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft ist identisch mit ihrem Gewerbeertrag. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung wird der kollektive Gewinn entsprechend der Verteilungsabrede aufgeteilt und bildet zusammen mit den jeweiligen Einzelergebnissen den gewerblichen Gewinnanteil eines Mitunternehmers.

Die erste Stufe: Der Gewinnanteil

Die erste Ermittlungsstufe trägt der Tatsache Rechnung, dass die Personengesellschaft ein eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt ist. Auf der Ebene der Mitunternehmerschaft wird der aus der Handelsbilanz kommende Gewinn der PersG in das Steuerrecht transformiert und bildet als Gewinn der Mitunternehmerschaft die Ausgangsgröße für die Aufteilung unter den Gesellschaftern.

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Voraus-/Vorabgewinn

Ein Vorabgewinn bzw. Gewinnvorab ist anzunehmen, wenn einem Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages Vergütungen vorweg aus dem Gewinn gewährt werden. Ein Vorabgewinn stellt immer einen Teil der Gewinnverteilungsabrede der Gesellschaft dar und muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Ein Vorabgewinn kann als feste Vergütung, als feste oder variable Verzinsung von Gesellschafterkonten oder als prozentualer Anteil des Bruttogewinns ausgestaltet sein. Es kann sich um einen echten Vorabgewinn handeln, der nur insoweit gezahlt wird, wie auch ein Gewinn tatsächlich erzielt wird. Vorabvergütungen können aber auch gewinnunabhängig gestaltet sein und ohne entsprechenden Gewinn, sogar in Verlustjahren geschuldet sein. Ob das der Fall ist, muss durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ermittelt werden.

Mit Urteil vom 13.10.1998 hat der BFH entschieden, dass auch für die steuerliche Beurteilung unabhängig von der gewählten Vertragsform ausschlaggebend sein soll, was die Vertragspartner inhaltlich vereinbaren wollen. Eine nicht im Gesellschaftsvertrag geregelte Vergütung kann die Gewinnverteilungsabrede nicht berühren und kann somit nie einen Gewinnvorab darstellen.

Sondervergütungen sind anzunehmen, wenn die Entgelte für die Dienstleistungen auf einem besonderen Schuldverhältnis beruhen und handelsrechtliche Kosten darstellen. Für die Behandlung der Tätigkeitsvergütung als Sondervergütung ist eine besondere schuldrechtliche Vertragsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter erforderlich.

Sondervergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft und für die Überlassung von Wirtschaftsgütern

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG werden auch Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und Kapitalüberlassung als Sonderbetriebseinnahmen behandelt. Diese Erlöse werden als Sonderbetriebsvermögen erfasst und es werden eigene Sonderbilanzen gebildet.

Der Problemfall: Die Tätigkeitsvergütung als Sonder-Betriebseinnahme, Gewinnvorweg oder Entnahme?

Bei der Erfassung der Tätigkeitsvergütung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In der einfachen Gehaltsbuchung wird das Gehalt entweder als Gewinnvorweg oder als Sondervergütung erfasst. Bei der mittelbaren Tätigkeitsverbuchung bestehen keine direkten Leistungsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und den Gesellschaftern.

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Gewinnvorweg und Gewerbesteueranrechnung

Bei Mitunternehmern ist der anrechenbare Gewerbesteuer-Messbetrag der jeweiligen Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufzuteilen. Dabei sind Vorabgewinnanteile von der Aufteilung ausgenommen.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften. Es ist wichtig, die steuerlichen Regelungen und die Unterschiede bei der Gewinnermittlung zu verstehen, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.