Vorsorgeaufwendungen: Ver­sicherungen richtig von der Steuer absetzen

Vorsorgeaufwendungen: Ver­sicherungen richtig von der Steuer absetzen

Ver­sicherungsbeiträge gehören eigentlich zu den privaten Ausgaben. Doch im begrenzten Umfang sind sie steuerlich absetzbar. Die Vorsorgeaufwendungen lassen sich in zwei Bereiche unterteilen:

Basisversorgung

Die Basisversorgung umfasst Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, zum berufsständischen Versorgungswerk, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und für eine Rürup-Rente. Diese Aufwendungen kannst du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen beispielsweise Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- sowie private Kapitallebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen mit Abschluss vor 2005.

Die Berechnung, was du als Sonderausgaben absetzen kannst, erfolgt mehrstufig: In der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2022 berücksichtigt das Finanzamt 94 Prozent der Beiträge, also maximal 24.101 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Davon wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Beispiel Altersvorsorge absetzen für 2022

In einem Beispiel für das Jahr 2022 hat eine ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeitnehmerin ein Jahresbruttoeinkommen von rund 50.000 Euro. Sie kann Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.912 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Ehepaare profitieren davon, dass für sie in der gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung der doppelte Höchstbetrag gilt. Deine Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören in der Steu­er­er­klä­rung in die Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeilen 4 bis 10. Die Beiträge entnimmst du deiner Lohnsteuerbescheinigung.

Minijobber können auch Rentenversicherungsbeiträge absetzen, wobei die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge vollständig abgezogen werden. Die genaue Berechnung hängt von der Art des Minijobs ab.

Es gibt eine Fallkonstellation, in der du auf die Eintragung der Vorsorgeaufwendungen bei einem Minijob in deiner Steu­er­er­klä­rung verzichten solltest: Wenn du einen gewerblichen Minijob mit Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht neben einer Hauptbeschäftigung hast, trägst du am besten nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aus dem Hauptberuf in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Andernfalls würde der 100-prozentige Abzug der Arbeitgeberanteile aus beiden Jobs dazu führen, dass deine insgesamt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen geringer ausfallen.

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Behalte diese Informationen im Hinterkopf, wenn du deine Steuern erklärst. So kannst du die Vorteile aus den steuerlichen Absetzmöglichkeiten für deine Vorsorgeaufwendungen optimal nutzen.

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