Vorteilsgewährung – Die Definition nach StGB

Vorteilsgewährung – Die Definition nach StGB

Als Amtsträger kann man in prekären Situationen geraten, wenn einem der Bürger etwas anbietet oder ein Geschenk machen möchte. Das Anbieten, Gewähren und Versprechen von Vorteilen an einen Amtsträger ist nach § 333 StGB unter Strafe gestellt. Dabei kann jeder Täter sein, wobei der Begünstigte der Amtsträger ist. In diesem Beitrag sollen die Delikte Vorteilsannahme, Bestechung und andere ähnlich gelagerte Delikte genauer erörtert werden.

Vorteilsgewährung im Amt / Amtsträger

Die Vorteilsgewährung gehört zu den sogenannten “Korruptionsdelikten” und ist in § 333 StGB normiert.

Nach § 333 Abs. 1 StGB macht sich eine Person strafbar, die einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. In diesem Fall droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Soll der Vorteil einem Richter oder Schiedsrichter gewährt werden, ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht, vgl. § 333 Abs. 2 StGB. Nach § 333 Abs. 3 StGB kann – unter bestimmten Voraussetzungen – die Strafbarkeit desjenigen, der den Vorteil gewährt, ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils genehmigt hat.

Die Tathandlungen entsprechen denen des § 331 StGB (Vorteilsannahme) spiegelbildlich.

Vorteil bei Vorteilsgewährung

Mit Vorteil ist jede Zuwendung gemeint, auf die der Amtsträger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Dabei kann die Zuwendung vor oder nach der dienstlichen Handlung erfolgt sein. Der Vorteil kann immateriell und auch materiell sein. In Betracht kommen in der Regel Geldzuwendungen, allerdings auch Handlungen sexueller Art oder dergleichen.

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Wenn der Wert des Geschenks sehr geringfügig ist, darf es ohne Risiko angenommen werden, z.B. Schokolade, kleine Werbegeschenke, Kugelschreiber oder Ähnliches.

Vorteilsannahme, Bestechung und Bestechlichkeit

Abgrenzung zur Vorteilsannahme § 331 StGB

Diese liegt dann vor, wenn ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für eine Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Abgrenzung zur Bestechlichkeit und Bestechung

Die Unterscheidung zwischen auf der einen Seite Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme und Bestechlichkeit/Bestechung auf der anderen Seite richtet sich nach der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden dienstlichen Handlung.

Es handelt sich dann um Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme, wenn der rechtswidrige Vorteil mit einer rechtmäßigen Handlung (oder Unterlassung) in Zusammenhang steht. Wenn aber die fragliche dienstliche Handlung (oder Unterlassung) hingegen selbst rechtswidrig ist, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit/Bestechung erfüllt.

Beispiel

A möchte ein Haus bauen und beantragt in der Gemeinde G eine Baugenehmigung. Der Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde ist der zuständige Sachbearbeiter S. Aufgrund von Arbeitsüberlastung nimmt die Prüfung der Angelegenheit längere Zeit in Anspruch als üblich. A geht eines Tages zum S und legt ihm 500 Euro auf den Tisch mit den Worten „Geben Sie mir heute noch die Baugenehmigung und Sie erhalten diese 500 Euro.“

Weil A dem S – einem Amtsträger – die 500 Euro verspricht, wenn er ihm die Baugenehmigung noch am selben Tag erteilt, hat A hier den Straftatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erfüllt, da die Erteilung der Baugenehmigung an sich eine rechtmäßige Handlung darstellt. Wenn S auf das Angebot des A eingeht, macht sich dieser wegen einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar.

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