Die Zwangsversteigerung einer Immobilie kann aus verschiedenen Gründen scheitern. Im Versteigerungstermin können beispielsweise keine Gebote abgegeben werden oder die abgegebenen Gebote erreichen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Wertmindestgrenzen. Auch Anträge zur Einstellung des Verfahrens von Seiten des Gläubigers können zu einem vorzeitigen Ende der Zwangsversteigerung führen. Es ist ebenfalls möglich, dass es zu Verfahrensfehlern seitens des Vollstreckungsgerichts kommt.
Die Wertmindestgrenzen
Beim Versteigerungstermin müssen die Gebote die gesetzlich vorgeschriebenen Wertmindestgrenzen erreichen. Es gibt mehrere Wertmindestgrenzen, die im Laufe des Verfahrens zu beachten sind:
- 5/10-Grenze
- 7/10-Grenze
- 3/10-Grenze
Der erste Versteigerungstermin
Im ersten Versteigerungstermin dienen die 5/10- und 7/10-Grenzen dem Schutz von Schuldner und Gläubiger. Wenn ein Gebot nicht mindestens 50% des festgesetzten Verkehrswertes oder nicht mindestens 70% des Verkehrswertes erreicht und der Gläubiger einen Antrag auf Versagung des Zuschlags stellt, wird der Zuschlag verweigert.
Erstes Beispiel: Ausgangsfall
Ein Einfamilienhaus wird versteigert.